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Abmahnung wegen Google Fonts
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Abmahnung wegen Google Fonts-Nutzung: zahlen oder ignorieren?

STAND 09.12.2022 | LESEZEIT 2 MIN

Und plötzlich liegt ein Anwaltsschreiben mit einer Abmahnung wegen der Nutzung von Google Fonts in der Post. Soll ich zahlen oder nicht – das fragen sich viele Betroffene. Erfahren Sie hier, wie Sie am besten vorgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Nutzen von Google Fonts in der Remote-Version ist laut einem aktuellen Gerichtsurteil nicht DSGVO-konform.
  • Website-Betreiber sollten Google Fonts umgehend lokal einbinden.
  • Privatpersonen und Anwaltskanzleien nutzen das Urteil, um unzählige Abmahnungen an Website-Betreiber zu verschicken.
  • Gegen einzelne Kläger wurde in der Zwischenzeit gerichtlich vorgegangen und es wurden Unterlassungsklagen erwirkt.
  • Der Einzelfall entscheidet, ob man sich gegen die Abmahnung wegen der Nutzung von Google Fonts gerichtlich wehren sollte.

Was ist Google Fonts?

Bei der Gestaltung einer Webpräsenz spielt die Schriftart eine große Rolle für Erscheinungsbild und Wirkung. Dazu kann das Angebot von Google genutzt werden. In einem interaktiven Verzeichnis liegen mehr als 1400 Schriften (eng. „Fonts“), die Google frei zur Verfügung stellt.

Die Schriften können auf zwei verschiedenen Arten eingebunden werden:

  • Lokal: Die Schrift wird als Datei heruntergeladen und auf dem eigenen Server gespeichert. Von dort kann sie auf der Webpräsenz eingebunden werden.
  • Remote: Die Schrift wird direkt von den Google Servern geladen. Deshalb wird bei jedem Website-Besuch eine Verbindung zu den Google-Servern hergestellt, wobei Daten gesendet werden.

Warum werden Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts versendet?

Für das Remote-Nutzen von Google Fonts gibt es seit Anfang 2022 ein Gerichtsurteil. Das Problem: Beim Laden der Schriften über die Google-Server werden automatisch personenbezogene Daten wie die IP-Adresse der jeweiligen Website-Nutzenden an Google übermittelt. Der Nutzer wird daraufhin frühestens in den DSGVO-Informationen auf der Website hingewiesen – in diesem Moment wurden die personenbezogenen Daten jedoch bereits automatisch übermittelt.

Dieses Vorgehen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nutzers in Form der informationellen Selbstbestimmung nach § 823 Abs. 1 BGB. Das stellte das Landgericht München I am 20.01.2022 in seinem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) fest. Zudem stelle auch die fehlerhafte oder fehlende Einwilligung – z. B. durch ein Opt-In-Verfahren – ebenfalls eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Website-Besucher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dar.

Was können Google Fonts-Nutzer tun?

Da das lokale Einbinden von Google Fonts als unbedenklich eingestuft wird, sollten Nutzer dies umgehend nachholen. Dazu wird die Datei mit der jeweiligen Schriftart heruntergeladen und von dort in das CMS der jeweiligen Website eingespeist. Zudem sollte in der Datenschutzerklärung auf den Gebrauch von Google Fonts hingewiesen werden.

Wie gehe ich mit einer Abmahnung wegen der Google Fonts-Nutzung um?

Seit Sommer 2022 gibt es eine regelrechte Abmahnwelle von Privatpersonen wie auch Anwaltskanzleien. Da sie diese Abmahnungen in großen Mengen verschicken, kann davon ausgegangen werden, dass der finanzielle Aspekt bei dieser Abmahnungstaktik im Vordergrund steht.

Zu den bekanntesten Anwaltskanzleien, die Abmahnungen versenden, gehören aktuell die Kanzlei RAAG (für den Mandanten Wang YU) und die Kanzlei Kilian Lenard (für den Mandanten Martin Ismail IG Datenschutz). Gegen die Abmahnung durch Martin Ismail ist eine Betroffene im Oktober vorgegangen und hat vor dem LG Baden-Baden (Az.: 3 O 277/22) eine einstweilige (Unterlassungs-)Verfügung erwirkt.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte, sofern noch nicht geschehen, Google Fonts lokal einbinden. Des Weiteren ist es empfehlenswert, nicht auf die Zahlungsforderungen einzugehen, da es bei der Vielzahl an Abmahnungen wegen einer Google Fonts-Nutzung unwahrscheinlich ist, dass die jeweilige Anwaltskanzlei einzelnen Zahlungsverweigerungen nachgeht. Das Einschalten eines Anwalts ist zumeist nicht empfehlenswert, da die Kosten für die Beratung oftmals höher sind als die Abmahnkosten selbst.

Wann sollte ich mich dennoch anwaltlich beraten lassen?

Es gibt jedoch Situationen, in denen es empfehlenswert ist, sich anwaltlich beraten zu lassen. Wenn die jeweilige Kanzlei Auskünfte erhalten möchte, sollte dem beispielsweise nicht bedenkenlos gefolgt werden. Jedoch kann dieses Auskunftsersuchen auch nicht einfach ignoriert werden. Eine Beratung kann hier hilfreich sein.

Die anwaltliche Beratung kann immens wichtig für Beratungsunternehmen oder beispielsweise Franchisegeber sein, die womöglich von Kunden, die eine Abmahnung erhalten haben, in Regress genommen werden können. Unternehmen können sich dagegen mit einer Unterlassungsklage wehren. Sind Sie in einer ähnlichen Situation? Dann lassen Sie sich gern von einem Fachanwalt für Datenschutzrecht zu Ihren nächsten Schritten beraten.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.