Rechtsthemen

Blog
Über uns
Business
Wann dürfen Prämien an Streikbrecher bezahlt werden?
THEMEN

BAG: Wann erhalten Arbeitnehmer die Streikbrecherprämie?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 14. August 2018 entschieden, dass eine Prämie an Mitarbeiter gezahlt werden darf, die nicht am Streik teilnehmen und diesen also brechen. Laut Gericht stellt ein solches Vorgehen keinen Widerspruch zur Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer dar. Hintergrund des Urteils war die Klage eines Arbeitnehmers, der sich an einem Streik beteiligt hatte und im Nachhinein die Zahlung der Prämie einforderte. Die Klage wurde nun abgewiesen, da die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig und somit rechtens war. Als Grund wurde die Kampfmittelfreiheit angeführt.

Im Arbeitskampf: Welches Mittel fällt unter die Kampfmittelfreiheit?

Eng verwandt mit dem Arbeitsrecht ist das Streikrecht, in dem geklärt wird, wie die Rechtslage sich beim Arbeitskampf gestaltet. Bei einem Streik gilt grundsätzlich Kampfmittelfreiheit. Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die Gewerkschaft, also die Gemeinschaft der Arbeitnehmer, verschiedene Mittel im Arbeitskampf einsetzen können. Dazu gehören:

  • Streik
  • Aussperrung
  • Prämien für Mitarbeiter
  • Demonstrationen
  • Blockade unbestreikter Betriebe

Die Kampfmittel und deren Einsatz müssen jedoch stets verhältnismäßig sein. Dies führt immer wieder zu Klagen – sowohl vonseiten der Arbeitgeber als auch vonseiten der Gewerkschaften und Arbeitnehmer, um die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu bewerten. Die Kampfmittelfreiheit soll nicht als Instrument missbraucht werden können, um den Arbeitskampf weiter auszudehnen und die Fronten zu verhärten. Vielmehr sollten beide Parteien an einer schnellen und konstruktiven Lösung des Problems interessiert sein.

Wann genau wird man zum „Streikbrecher“?

Streikbrecher sind Mitarbeiter, die zum Streik berechtigt sind, dieser Aufforderung jedoch nicht nachkommen, sondern der geregelten Arbeit nachgehen. Dies untergräbt die Wirkung des Streiks, da der tägliche Betrieb des Unternehmens geordneter abläuft als bei einem totalen Streik, an dem sich ausnahmslos alle Mitarbeiter beteiligen. Die Kampfmittelfreiheit ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern eine Prämie anzubieten, damit diese zu Streikbrechern werden. Gezahlt werden die Prämien in der Regel nach Streikende, wenn es zu einer Einigung der Tarifparteien gekommen ist.

Streikbrecherprämie: Grenzen und Möglichkeiten

Die Kampfmittelfreiheit beim Streik hat allerdings auch ihre Grenzen, die unter anderem für die Mitarbeiterprämien gelten. Diese dürfen zwar so hoch sein, dass die Streikbrecher zur Arbeit motiviert werden, aber es darf sich keine Unverhältnismäßigkeit einstellen. Die Höhe der Prämie für Mitarbeiter orientiert sich am Einkommen, das die Mitarbeiter monatlich erhalten, und liegt nicht selten im dreistelligen Bereich. Grundsätzlich werden Prämien gebilligt, damit eine Waffengleichheit besteht.

Die Möglichkeiten der Arbeitgeber sind nach Sicht des Arbeitsgerichts ohne Prämien zu gering, um eine effektive Streikabwehr zu schaffen und die entstehenden Schäden so gering wie möglich zu halten. Außerdem soll den Mitarbeitern eine Alternative zum Streik geboten werden. Für Unternehmen sind auch Prämien, die pro Streiktag deutlich über dem Tageslohn der Mitarbeiter liegen, oftmals wirtschaftlich lohnend, da der Betrieb weitestgehend aufrechterhalten wird. Laut Gerichtsspruch des BAG sind die Prämien für Mitarbeiter somit Teil der Kampfmittelfreiheit, sodass jeder Arbeitgeber diese einsetzen kann, um sich gegen die Auswirkungen des Arbeitskampfes zu schützen.

Bei Fragen rund um das kollektive Arbeitsrecht, das Streikrecht oder die Kampfmittelfreiheit helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie bei etwaigen Anliegen.

Sie haben eine Rechtsfrage?

Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.