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Zahnarzt verklagen: So können Sie Schadensersatz & Schmerzensgeld einfordern!

Wenn es zu einem Behandlungsfehler beim Zahnarzt kommt, steht den betroffenen Patienten in der Regel eine Entschädigung in Form von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz zu. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie im Falle von Pfusch beim Zahnarzt den Zahnarzt verklagen können, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Behandlungsfehler beim Zahnarzt kann dazu führen, dass Betroffenen ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.
  • Wenn Sie Ihren Zahnarzt verklagen möchten, muss ein Behandlungsfehler nachweisbar sein.
  • Behandlungsfehler können ganz unterschiedlich aussehen und sowohl im Rahmen der Diagnose bzw. der Nachsorge als auch bei der Behandlung selbst passieren.
  • Der Zahnarzt haftet auch für das für ihn tätige Personal, wie beispielsweise die Zahnmedizinische Fachangestellte oder für die sogenannte Stuhlassistenz.
  • Die KLUGO Rechtsexperten und Partner-Anwälte unterstützen Sie bei einer Klage gegen den Zahnarzt auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld.

Wann kann ich meinen Zahnarzt verklagen?

Wenn Patienten eine falsche Behandlung beim Zahnarzt erhalten, kann das unter Umständen schmerzhafte Nachwirkungen haben. Ob nun die Wurzelbehandlung falsch durchgeführt wurde oder mangelhafter Zahnersatz die Lebensqualität beeinträchtigt: Bei Behandlungsfehlern oder Pfusch haben Patienten die Möglichkeit, den Zahnarzt auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu verklagen.

Allerdings löst nicht jeder Fehler beim Zahnarzt eine Pflicht zum Schadensersatz aus. Gesetzgeber und Rechtsprechung setzen bestimmte Bedingungen voraus, ohne die sich eine Klage gegen den Zahnarzt schwierig gestaltet.

Patienten können den Zahnarzt verklagen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Nicht jeder Fehler bei der zahnärztlichen Behandlung löst automatisch eine Schadensersatzpflicht aus.

Gegen wen richtet sich die Klage auf Schmerzensgeld?

Die Rahmenbedingungen der zahnärztlichen Behandlung sind wichtig, falls es zu einer Klage gegen den Behandelnden aufgrund von Behandlungsfehlern kommt. Wenn Sie in der Praxis Ihres Zahnarztes behandelt wurden, wird – entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend – ein Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geschlossen. Dieser Vertrag kann beispielsweise auch mit einer Zahnklinik geschlossen werden. Hier tritt der behandelnde Zahnarzt dann im Rahmen der Behandlung regelmäßig als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 S. 1, 2. Var BGB auf.

§ 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag


(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Aus dem Behandlungsvertrag können sich Ansprüche gegen den behandelnden Zahnarzt ergeben. Er haftet nach dem Willen des Gesetzgebers für eigene Behandlungsfehler, aber auch für Behandlungsfehler des ihm unterstellten Personals.

Der Behandlungsvertrag wird nur zwischen dem Patienten und dem Behandelnden, also dem, der die Behandlung zusagt (hier in der Regel der Zahnarzt) geschlossen und erstreckt sich nicht ausdrücklich auch auf das in der Zahnarztpraxis tätige Personal. Dieses wird aber als sogenannte Erfüllungsgehilfen für den Zahnarzt tätig. Begeht eine Zahnmedizinische Fachangestellte (kurz: ZFA) im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Fehler, haftet der Zahnarzt dafür nach den Grundsätzen von § 278 BGB.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Patienten haben nur dann die Möglichkeit, den Zahnarzt auf Entschädigung zu verklagen, wenn dieser einen Behandlungsfehler begangen hat. Grundsätzlich geht man von einem Behandlungsfehler aus, wenn die zahnärztliche Behandlung nicht gemäß den ärztlichen Behandlungsregeln sowie den gesicherten medizinischen Erkenntnissen durchgeführt wird. Dabei ist der Begriff der Behandlung weit zu fassen. Er beinhaltet sowohl die Aufklärung über die durchzuführenden Behandlungsschritte als auch sämtliche Diagnose- und bildgebende Verfahren sowie die Nachsorge nach der eigentlichen Behandlung.

Ein Behandlungsfehler kann sowohl aktiv begangen werden als auch durch Unterlassen entstehen, etwa wenn der Zahnarzt eine bestimmte Handlung nicht vornimmt, die eigentlich notwendig gewesen wäre.

Grundsätzlich können sich Behandlungsfehler beim Zahnarzt ganz unterschiedlich darstellen:

  • gesunde Zähne werden einer Behandlung unterzogen, die nicht notwendig ist
  • Füllungen werden nicht passend angefertigt, sondern zu groß oder zu klein
  • eine Wurzelbehandlung wird nicht vollständig durchgeführt, sodass die Entzündung fortschreitet
  • Kronen oder Implantate sind nur mangelhaft angepasst
  • Zähne werden gezogen, für die eine Extraktion nicht notwendig gewesen wäre
  • Zahnersatz ist nur mangelhaft angepasst
  • falsche Diagnosestellung im Vorfeld einer Behandlung
  • ein Implantat wird falsch herum in den Kiefer eingeschraubt
  • beim Bohren wählt der Zahnarzt die falsche Bohrrichtung
  • bei der Notfallbehandlung unterlässt der Zahnarzt den Hinweis auf die notwendige Nachbehandlung
  • die im Anschluss an die Wurzelbehandlung notwendige Röntgenkontrolle wird vergessen
  • der Zahnarzt klärt nicht über Behandlungsalternativen auf.

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich als medizinischer Laie oft nicht sicher feststellen. Hier empfiehlt sich eine unverbindliche Erstberatung durch unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten.

Ein Anwalt für Behandlungsfehler kann schon frühzeitig die Chancen und Risiken erkennen, wenn Sie Ihren Zahnarzt auf Schadensersatz bei Behandlungsfehlern verklagen wollen und begleitet Sie als Kläger im Prozess gegen den behandelnden Zahnarzt begleiten.

Muss ich als Patient den Behandlungsfehler nachweisen?

Liegt nachweislich ein Behandlungsfehler vor, steht Ihnen unter Umständen Schmerzensgeld für den erlittenen Schaden zu. Allerdings müssen Sie dafür nachweisen, dass der Zahnarzt einen Behandlungsfehler begangen hat. Die Beweislast liegt damit beim Patienten selbst.

In der Rechtspraxis stellt es Patienten häufig vor Schwierigkeiten, wenn sie ihrer Beweislast nachkommen sollen.

Durch § 630f BGB wird der Zahnarzt zur umfassenden Dokumentation der Behandlung verpflichtet. Die Dokumentationspflicht dient gerade auch Klägern, die aufgrund von Behandlungsfehlern den Zahnarzt verklagen wollen. Zu den Unterlagen, die als Dokumentation dienen, gehören beispielsweise Befunde, Ergebnisse aus bildgebenden Verfahren, Diagnosen und Behandlungsverläufe. In einem Prozess gegen den Zahnarzt können sich aus der Behandlungsdokumentation oft schon erste Beweise für ein Verschulden des Zahnarztes ergeben. Sollten Informationen vom Arzt (fälschlicherweise) nicht dokumentiert worden sein, ergeben sich daraus keine Nachteile für den Patienten, vgl. § 630h Abs. 3 BGB.

Gibt es eine Mitschuld bei Behandlungsfehlern?

Überall dort, wo Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz erheben, wird geprüft, ob den Geschädigten eine Mitschuld am Schaden trifft. Das gilt auch für den Fall, dass gegen einen Arzt im Rahmen des Arzthaftungsverfahrens auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz geklagt wird.

Trägt der geschädigte Patient bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern eine Mitschuld, kann die Höhe der Entschädigung entsprechend gemindert werden.

Eine Mitschuld liegt vor allem dann vor, wenn der Patient die Anweisungen des Zahnarztes missachtet bzw. entgegen diesen handelt oder vor der Behandlung relevante Vorerkrankungen oder ähnliches nicht mitteilt.

Wie viel Entschädigung steht mir zu, wenn ich meinen Zahnarzt verklagen möchte?

Die Höhe des Schmerzensgeldes und Schadensersatzes, hängt in erster Linie vom Ausmaß des Schadens ab, der durch die falsche Behandlung verursacht wurde. Dabei hat das Schmerzensgeld nach dem Willen des Gesetzgebers und in Anwendung von § 253 BGB vor allem die Funktion, den immateriellen Schaden in angemessener Höhe auszugleichen, während der Schadensersatz die materiellen Schäden ersetzen soll.

Aus der Rechtsprechung gibt es Beispiele für unterschiedlich hohe Schmerzensgeldzahlungen nach Pfusch beim Zahnarzt:

  • Patient aufgrund von Falschbehandlung dauerhaft auf Zahnersatz angewiesen: 30.000 Euro
  • mangelhafte Versorgung mit einer Zahnbrücke und dadurch entstehende Schmerzen und Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme: 4.000 Euro
  • Wurzelbehandlung falsch durchgeführt / Nachuntersuchung vergessen: 1.500 Euro
  • Schädigung von Nerven bei der Weisheitszahnextraktion: 5.000 Euro
  • fehlende Aufklärung vor dem Einsetzen von Zahnimplantaten, die abgestoßen werden: 2.000 Euro
  • Zahnschmerzen durch grob fehlerhafte Versorgung: 10.000 Euro
  • Zahnverletzung bei einer Wurzelbehandlung: 2.000 Euro

Eine pauschale Summe für betroffene Patienten lässt sich im Vorfeld eines Behandlungsfehlers nicht beziffern. Hier sind die individuellen Umstände im Einzelfall ausschlaggebend, das Ausmaß des Verschuldens aufseiten des Zahnarztes und eine eventuelle Mitschuld des Patienten.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So gehen Sie vor, wenn Sie Ihren Zahnarzt verklagen wollen

Wenn Sie eine Klage gegen Ihren Zahnarzt auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz anstreben, sollten Sie dafür Schritt für Schritt vorgehen:

  1. Suchen Sie das Gespräch mit dem behandelnden Zahnarzt. Viele Probleme (zum Beispiel schlechtsitzende Prothese) lassen sich durch Korrekturen beseitigen, ohne dass Sie dafür einen Prozess anstreben müssen.
  2. Führt das Gespräch nicht zum gewünschten Erfolg, können Sie die Behandlung abbrechen und den Zahnarzt wechseln. Informieren Sie in jedem Fall Ihre Krankenkasse über diesen Schritt. War die Behandlung nachweislich mangelhaft, ist der ursprüngliche Zahnarzt verpflichtet, die Kosten für die Zweitbehandlung zu übernehmen.
  3. Zahnärzteschaft kontaktieren: Die Zahnärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen bieten kostenlose Telefonberatungen an. Kontaktieren Sie die Patientenberatungsstelle, wenn Sie unsicher sind, wie es in Ihrem Fall weitergehen soll.
  4. Arzt verklagen: So gehen Sie vor – Infografik
    Arzt verklagen: So gehen Sie vor – Infografik
  5. Krankenkasse kontaktieren: Auch die Krankenkasse muss informiert werden, wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht. Der medizinische Dienst wird ein Gutachten prüfen, und entscheiden, ob tatsächlich Pfusch vorliegt. Als Versicherter können Sie dann auch ein Gutachterverfahren anstreben, das anstelle des Gerichtsverfahrens durchgeführt wird. Für privat Versicherte stehen dafür Schlichtungsstellen zur Verfügung.
  6. Klage erheben: Wenn Sie ohne Erfolg die genannten Schritte durchgeführt haben, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Zahnarzt zu verklagen. Dabei unterstützt Sie ein Anwalt für Medizinrecht. Bedenken Sie bei einer Klage, dass Sie einen möglichen Behandlungsfehler nachvollziehbar und kausal nachweisen müssen.
  7. Alternativ können Sie ein sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren vor Gericht anstreben. Dieses kann im weiteren Verlauf für einen Gerichtsprozess verwendet werden oder auch als Argumentationshilfe im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung.

Bei Fragen zum Thema Medizinrecht helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte und Rechtsexperten im Medizinrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.