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Behandlungsfehler durch Zahnarzt
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Wann Patienten bei einem Behandlungsfehler des Zahnarztes nicht zahlen müssen

In einem Urteil zu Behandlungsfehlern von Zahnärzten vom 13.09.2018 stärkte der Bundesgerichtshof (BHG) die Rechte von Patienten. Die Richter gaben der Klage einer Bremer Patientin statt, die nach einer Fehlbehandlung des Zahnarztes die Zahlung des Honorars ablehnte. Wir von KLUGO erklären, wann Patienten bei einem Behandlungsfehler durch den Zahnarzt die Zahlung verweigern können.

Patientin lehnt Zahlung von rund 34.000 Euro ab

Die Klägerin hatte sich von ihrem Zahnarzt acht Implantate einsetzen lassen. Dabei unterliefen dem Zahnarzt Behandlungsfehler, da die Implantate unter anderem nicht tief genug eingebracht wurden. Die Patientin brach die Behandlung daraufhin ab, erhielt allerdings dennoch eine Zahnarzt-Rechnung in Höhe von gut 34.000 Euro. Sie verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass ihr durch die zahnärztlichen Behandlungsfehler für die Nachbehandlung nur noch eine unzureichende Wahl bliebe: Entweder sie lasse die Implantate im Knochen und nehme damit ein erhöhtes Entzündungsrisiko in Kauf oder sie ließe sie entfernen und könne daraufhin keine neuen Implantate mehr erhalten. Der behandelnde Zahnarzt verklagte die Patientin daraufhin auf Honorarzahlung.

Das OLG-Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes

Nachdem das zuständige Landgericht Verden die Klage abgewiesen hatte, legte der Zahnarzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle Berufung ein. Die Richter entschieden, dass die Patientin zwar nicht den vollen Rechnungsbetrag, aber einen Teilbetrag von gut 16.960 Euro zahlen müsse. Sie begründeten ihr Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes damit, dass die Patientin in einer Nachbehandlung trotz der zahnärztlichen Behandlungsfehler noch von den vorherigen Leistungen profitieren könne.

Das BGH-Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes

Die Richter des BGH widersprachen dieser Einschätzung. In ihrem Urteil zum Behandlungsfehler des Zahnarztes betonten sie, dass der Arzt nur dann Anspruch auf sein Honorar habe, wenn es sich bei den vorgeschlagenen Nachbehandlungsmöglichkeiten um mehr als provisorische Lösungen handle (Urteil vom 13.09.2018, Az.: III ZR 294/16). Da im konkreten Fall die Behandlungsoptionen allerdings nur Notlösungen seien, stuften die Richter die Behandlungsfehler des Zahnarztes als so gravierend ein, dass die Behandlung nutzlos gewesen sei. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB und § 280 Abs. 1 BGB bestehe daher kein Honoraranspruch. Auch wenn der Zahnarzt keine Erfolgsgarantie der Behandlung geben könne, so müsse die Behandlung laut BGH-Urteil zu Behandlungsfehlern des Zahnarztes dennoch allgemeinen zahnärztlichen Grundsätzen standhalten. In diesem Fall sei das nicht gegeben, sodass kein Vergütungsanspruch bestünde.

Nachprüfung des Honoraranspruchs bei Behandlungsfehlern

Mit seiner Entscheidung fordert der BGH nun das Berufungsgericht auf, die Positionen aus der Honorarrechnung zu ermitteln, die für die Patientin trotz der Behandlungsfehler des Zahnarztes von Nutzen sind und für die sie demnach zahlen müsse. Aus einem Abgleich mit eventuellen Schadensersatzansprüchen ermittelt das Berufungsgericht dann die tatsächliche Zahllast.

Mögliche Gründe für eine Kürzung des zahnärztlichen Honorars:

  • Unbrauchbares Ergebnis durch Behandlungsfehler des Zahnarztes (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB)
  • Abbruch der Behandlung aufgrund von Behandlungsfehlern durch den Zahnarzt (§ 627 Abs. 1 BGB)
  • Ausführung von überflüssigen, nicht indizierten Maßnahmen, die mit einem Schadensersatzanspruch verrechnet werden können (§ 280 Abs. 1 BGB)

Bei konkretem Verdacht auf einen zahnärztlichen Behandlungsfehler muss allerdings nicht sofort Klage eingereicht werden. Stattdessen weist die Bundeszahnärztekammer darauf hin, den behandelnden Arzt auf mögliche Behandlungsfehler anzusprechen oder eine Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Sollte dennoch keine Einigung erzielt werden, bietet Ihnen KLOGO eine telefonische Erstberatung durch einen Rechtsanwalt zum Thema Medizinrecht beim Zahnarzt.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.