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Beherbergungsverbot durch Corona: Das sollten Sie jetzt wissen!

Die Eindämmung von COVID 19 ist aktuell politisch und gesellschaftlich das wichtigste Anliegen – und zwar nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Insbesondere der Gesetzgeber ist hier gefragt, funktionierende Strategien zu entwickeln und die Bevölkerung beim Kampf gegen die steigenden Infektionszahlen zu schützen. Das Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Risikogebieten ist eine weitere Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus.

Stand: 06. November 2020

Beherbergungsverbot: Was bedeutet das?

Corona hat nicht nur Deutschland, sondern die ganze Welt weiterhin fest im Griff: Nach einem relativ entspannten Sommer sind seit dem Ende der Sommerferien in den einzelnen Bundesländern die Infektionszahlen von COVID 19 wieder kontinuierlich und zum Teil sogar sprunghaft angestiegen.

Mittlerweile verzeichnet die Statistik in allen Bundesländern eine Vielzahl an sogenannten Hotspots: Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschreiten.

Um die Verbreitung von COVID 19 zu bremsen und Infektionsketten zu verhindern, haben sich einige Bundesländer für ein Beherbergungsverbot entschieden: Durch dieses wird es Reisenden aus Risikogebieten unmöglich, im jeweiligen Bundesland in einem Beherbergungsbetrieb – wie zum Beispiel in einem Hotel oder in einer Pension – zu übernachten. Das Beherbergungsverbot kann in der Regel nur in sehr dringlichen Fällen umgangen werden oder über einen negativen Corona Test.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf den Urlaub nachzuholen?

Da ein beantragter und genehmigter Urlaub durch den Arbeitnehmer nicht einseitig abänderbar ist, kann der Urlaub nicht nachgeholt werden. Wenn der geplante Urlaub zum Beispiel aufgrund des Beherbergungsverbot nicht stattfinden kann, hat dies keine Auswirkungen auf den genehmigten Urlaub. Der Arbeitnehmer muss sich auf andere Weise erholen. Eine Ausnahme gibt es nur im Falle einer Erkrankung. Wird man während des Urlaubs krank, darf man die Urlaubstage, während derer man arbeitsunfähig erkrankt war, unter bestimmten Voraussetzungen nachholen.

Wichtig: Wer eine Krankheit vortäuscht, um den Urlaub nachholen zu können, der begeht damit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für die ihnen der Arbeitgeber mitunter kündigen darf.

Für wen gilt das Beherbergungsverbot?

Das Beherbergungsverbot gilt für alle Beherbergungsbetriebe. Das sind laut gängiger Definition alle Unternehmen, die Personen gegen Entgelt eine oder mehrere Übernachtungsmöglichkeiten anbieten.

Dazu zählen unter anderem:

  • Hotels
  • Ferienwohnungen
  • Gästehäuser
  • Monteurszimmer
  • Gasthöfe
  • Jugendherbergen
  • Motels
  • Campingplätze
  • Pensionen
  • Hostels
  • Privatzimmer

Reisenden aus Risikogebieten ist es durch das Beherbergungsverbot praktisch unmöglich, legal in einem Hotel o. ä. unterzukommen – das betrifft nicht nur Urlaubsreisen, sondern auch Reisen, die beruflich veranlasst sind und somit aus wirtschaftlichen Gründen notwendig werden.

Warum ist das Beherbergungsverbot rechtlich umstritten?

Die Beherbergungsverbote sind bundesweit nicht einheitlich geregelt. Das ist insbesondere durch den Umstand bedingt, dass die Maßnahmen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) in die Verantwortung der Länder fallen – das betrifft eben auch das Beherbergungsverbot.

In Folge kam es in einzelnen Bundesländern zu Klagen gegen das jeweilige Beherbergungsverbot. Aktuell stellt sich die Situation unter Berücksichtigung der tagesaktuellen Entwicklung wie folgt dar:

Beherbergungsverbote in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Brandenburg

In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und in Brandenburg galten bislang Beherbergungsverbote für Gäste aus deutschen Risikogebieten. Eilanträge führten aber nun dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof bzw. die Oberverwaltungsgerichte das Beherbergungsverbot in den drei Bundesländern aufhoben. Begründet wurde das damit, dass das Beherbergungsverbot das Grundrecht auf Freizügigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Beherbergungsverbot in Bayern

Das Beherbergungsverbot in Bayern war von Anfang an mit zeitlicher Begrenzung angedacht. Es lief am 16. Oktober 2020 aus – und wird vorerst von der bayerischen Landesregierung nicht verlängert. Allerdings soll nach dem Willen der Staatsregierung in Bayern das Beherbergungsverbot auch weiterhin als potenzielle Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie zulässige Maßnahme bleiben.

Beherbergungsverbot in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und Bremen

Die Bundeshauptstadt Berlin und auch die ehemaligen Hansestädte Hamburg und Bremen sowie die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Thüringen und Nordrhein-Westfalen verzichten aktuell auf ein Beherbergungsverbot. Der Senat in Berlin behält sich aber vor, ein Beherbergungsverbot einzuführen, wenn es das Infektionsgeschehen erfordert.

In Hamburg müssen Reisende eine schriftliche Bestätigung vorlegen, mit der sie zusichern, dass sie sich in den 14 Tagen vor der Übernachtung nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Ist dies doch der Fall, ist eine Übernachtung nur dann möglich, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, das nicht älter als 48 Stunden alt ist.

Beherbergungsverbot in Hessen, Sachsen und im Saarland

Die Bundesländer Hessen, Sachsen und das Saarland haben das bestehende Beherbergungsverbot wieder aufgehoben – Reisende dürfen somit ohne weitere Beschränkungen in Beherbergungsbetrieben unterkommen.

Beherbergungsverbot in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein

Als letzte Bundesländer haben auch Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein das Beherbergungsverbot aufgehoben. Reisende dürfen somit wieder ohne weitere Beschränkungen in Beherbergungsbetrieben unterkommen.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Corona oder auch zum Reiserecht? KLUGO hilft Ihnen bei der Einschätzung Ihrer persönlichen Situation gerne weiter und vermittelt Sie hierfür an einen geeigneten Fachanwalt.

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