Geht ein Reiseveranstalter pleite, ist dieser verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen von Reisenden zurückzuzahlen sowie den Rücktransport der Reisenden zu gewährleisten. Um dies sicherzustellen, wird ein Reiseversicherungsfonds eingerichtet, mit dem die Reiseveranstalter einen Absicherungsvertrag abschließen müssen. Ausnahmen gibt es nur für Unternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als 10 Millionen Euro.
Die Thomas-Cook-Pleite gilt als Auslöser für die gesetzliche Neuregelung zum Insolvenzschutz bei Pauschalreisen. Diese Insolvenz hatte deutlich gemacht, dass die bisher geltende Haftungsgrenze zu niedrig ist, um Kundengelder wirksam abzusichern. Bisher konnten Reiseveranstalter eine Insolvenz außerhalb des Fonds über eine Versicherung oder Bürgschaft absichern. Das ist nun nur noch für Unternehmen möglich, deren jährlicher Umsatz mit Pauschalreisen 10 Millionen Euro nicht übersteigt.
Das neue Reiseversicherungsfondsgesetz (RSG) zielt darauf ab, Reisende umfassend zu schützen, wenn der Reiseveranstalter insolvent geht, indem gewährleistet wird, dass die Reiseveranstalter ihren Pflichten zur Erstattung von Vorauszahlungen sowie dem Rücktransport der Reisenden in vollem Umfang nachkommen können.
Der Reiseversicherungsfonds funktioniert folgendermaßen: Die Reiseveranstalter müssen in den Reisesicherungsfonds mit der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzahlen. Dabei muss das Fondsvermögen den umsatzstärksten Reiseanbieter plus einen anderen Reiseanbieter mit mittlerem Umsatz abdecken; mindestens müssen jedoch 15 Prozent des Gesamtmarktes abgedeckt sein.
Der Fonds nimmt den Reiseveranstaltern die bisherige Möglichkeit, ihre Haftung auf 110 Millionen Euro zu begrenzen. Mit dem Reiseversicherungsfond wird eine Haftungsbegrenzung auf 22 Prozent des Vorjahresumsatzes möglich, womit der Maximalverlust im Insolvenzfall abgesichert ist.
In Kraft tritt das RSG zum 1.7.2021. Seinen Geschäftsbetrieb soll der Fonds spätestens am 1.11.2021 aufnehmen und dann auch sofort zur Absicherung der Reisenden in der Lage sein, was bis zum Ende der Aufbauphase bis Oktober 2027 über staatliche Zuschüsse sichergestellt wird. Bis dahin müssen die Reiseanbieter fünf Prozent ihres Umsatzes als Sicherheit stellen. Die Entgelthöhe muss mindestens einen Prozent des jeweiligen Umsatzes betragen.
Zunächst übernimmt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz die Aufsicht des Reisesicherungsfonds, kann diese später aber an das Bundesamt für Justiz übertragen.
Jeder Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, den Reisenden einen sogenannten Sicherungsschein auszustellen, in dem die Insolvenzabsicherung nachgewiesen wird. Als Reisender haben Sie darauf unmittelbaren Anspruch, gemäß § 651r Abs. 5 BGB.
Sollte es trotzdem zu Problemen oder Schwierigkeiten kommen oder sollten Sie Fragen zum neuen RSG haben, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. In einem unverbindlichen Erstgespräch mit einem unserer KLUGO Partner-Anwälte für Reiserecht können Sie Ihr Problem in einem vertrauensvollen Rahmen schildern und gemeinsam mit einem Rechtsexperten im Reiserecht eine Lösung finden.
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