Manchen Arbeitnehmer erwischt es nach Jahrzehnten, in denen er sich für seine geliebte Firma krumm gemacht. Die Kündigung liegt im Briefkasten. Und jetzt? Beginnt die Zeit der existenziellen Ängste, die einher geht mit erheblicher Enttäuschung und Verunsicherung. Gerade in dieser schwierigen Lebensphase lohnt es sich jedoch, planvoll zu handeln, kühlen Kopf zu bewahren und einige wichtige Aufgaben abzuarbeiten - Schritt für Schritt.
Wenn es leise Zweifel daran gibt, dass die Kündigung rechtens ist, muss man schnell reagieren. Denn es läuft eine Drei-Wochen-Frist. In dieser ist es möglich, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer diese Frist verstreichen lässt, hat die Kündigung offiziell akzeptiert. So steht es im Kündigungsschutzgesetz.
Manchen Arbeitgebern unterlaufen formale Fehler, wenn sie einen Mitarbeiter loswerden wollen. Die muss man als Betroffener aufdecken – und kann so seine Verhandlungsposition erheblich verbessern oder die Kündigung sogar unwirksam werden lassen. Wenn beispielsweise nur mündlich statt schriftlich gekündigt wurde, hat der Arbeitgeber vor Gericht immer schlechte Karten. Vor allem, wenn es dem Gekündigten auch noch gelingt, für diesen Vorgang Zeugen zu finden. Auch bei schriftlicher Kündigung kommt es auf Details an. Ist das Dokument original vom Chef unterschrieben oder hat er nur per Stempel signiert? Stimmt der Briefkopf der kündigenden Firma? Das kann wichtig werden, wenn man bei einem Betrieb mit vielen Tochtergesellschaften beschäftigt ist. Hat derjenige, der kündigt, dazu überhaupt die Prokura? Man kann als Arbeitnehmer verlangen, eine entsprechende Vollmacht vorgelegt zu bekommen! Und das verlängert die Kündigungsfrist.
Auch beim Thema Fristen lohnt es, genau hinzusehen. Ein Chef kann schließlich nicht einfach nach Gusto einen Termin eintragen, zu dem die Kündigung in Kraft tritt. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht. Es kann sein, dass in einem dieser Vertragswerke vermerkt ist, dass jemand ordentlich unkündbar ist, sobald er eine bestimmte Altersgrenze oder Dauer der Betriebszugehörigkeit überschritten hat.
Die allgemeine Faustregel lautet: Je länger die Anstellung dauerte, je länger ist auch die Kündigungsfrist. Bei zehn Jahren Betriebszugehörigkeit sind das beispielsweise schon vier Monate – und zwar ab Monatsende. Wichtig: Diese Frist beginnt nicht mit der Datierung auf dem Brief, sondern erst, wenn die Kündigung zugestellt wurde.
Gerade bei Kündigungen gewinnt der Betriebsrat, sofern vorhanden, enorme Bedeutung. Dieses Arbeitnehmergremium muss vor jeder Kündigung gehört werden und kann zumindest Einspruch einlegen. Will der Chef seinen Mitarbeiter unbedingt loswerden, wird der Betriebsrat das in den meisten Fällen nicht verhindern können. Aber es wird vor Gericht stets geprüft, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß eingebunden wurde; das Unternehmen muss dazu alle wichtigen Unterlagen vorlegen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Betriebsrat auch mitreden, welchen Kollegen ein Ausscheiden mehr treffen würde als einen anderen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet mitzuteilen, nach welchen Kriterien seine Sozialauswahl ablief.
Es lohnt sich, bei Abfindungen und Aufhebungsverträgen rechtlichen Beistand heranzuziehen. Wer sich entscheidet, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, erkennt an, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es gibt also guten Grund abzuwägen und hart zu verhandeln. Abfindungen müssen Arbeitnehmer zudem versteuern.
Erste Anlaufstelle nach Erhalt der Kündigung ist das Arbeitsamt. Im Gesetz steht, dass man sich unverzüglich nach Erhalt der Papiere dort zu melden hat. Das bedeutet in der Praxis und falls die Kündigungsfrist nicht länger läuft als drei Monate: nach spätestens drei Tagen. Das gilt auch für den Fall, dass dazwischen ein Wochenende liegt. Ansonsten kann das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld sperren. Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Gekündigten auf diesen Umstand hinweisen; auch dieses Versäumnis kann bei einer späteren juristischen Auseinandersetzung wichtig werden.
In dieser Phase sollte zudem über den Entwurf für das eigene Arbeitszeugnis nachgedacht werden. Wer sich hierbei Mühe gibt, erhöht die Chance, dass die Abschlussbewertung umfassend und positiv ausfällt. Denn man möchte sich als gekündigter Arbeitnehmer ja nicht die Chance verbauen, schnell einen interessanten neuen Arbeitsplatz zu finden. Und es ist ein Beleg dafür: Es gibt ein Berufsleben nach der Kündigung!
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