Über das Buchungsportal booking.com können Reisende Informationen über Hotels einholen und auch Buchungen zu günstigen Konditionen vornehmen. Per Klausel schließt das Portal aus, dass Hotels auf der eigenen Internetseite billigere Zimmer oder bessere Vertragsbedingungen anbieten. Das Bundeskartellamt hatte dieses Vorgehen 2016 untersagt – das OLG Düsseldorf hob die Verfügung der Kartellrichter jetzt auf und erklärte die Klausel für legitim.
Reisende holen sich beim Buchungsportal booking.com nicht nur Informationen über Hotels und Ferienunterkünfte – sie können auch gleich zum günstigsten Preis eine entsprechende Buchung vornehmen. Booking.com gewährleistet durch eine sogenannte Bestpreisklausel, dass Hotels nicht über ihre eigene Internetpräsenz bessere Preise zur Verfügung stellen. Aus gutem Grund: Verbraucher bzw. Endkunden sollen durch die von booking.com erbrachte Vorleistung zum Abschluss der Buchung geführt werden – bei einer Buchung auf der Homepage der jeweiligen Hotels geht dem Portal dagegen die Vermittlungsprovision verloren, die in der Regel zwischen 10 und 20 Prozent des Übernachtungspreises beträgt.
Das Bundeskartellamt hatte in einer Verfügung im März 2016 festgestellt, dass genau diese Bestpreisklausel gegen die Vorschriften aus § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB) und gegen Art. 101 Abs. (1) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEUV) verstößt. Ähnlich hatte das Bundeskartellamt bereits 2013 für das Buchungsportal HRS entschieden.
Nach der Verfügung hatte booking.com die Bestpreisklausel aus den Vertragsbedingungen gestrichen. Eine Klage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Portalbetreiber hatte nun Erfolg: Demnach darf booking.com auch weiterhin Hotelportalverträge mit entsprechenden Klauseln verwenden – die Verfügung des Bundeskartellamts ist damit nicht mehr einschlägig.
Wichtig ist die Entscheidung der Düsseldorfer Richter vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die Praxis der Nebenabreden nicht nur für booking.com von Bedeutung ist – sondern auch für andere Portale, die vergleichbare Dienste anbieten. Das Bundeskartellamt sieht durch die Nebenabreden grundsätzlich die Gefahr, dass – wie hier im Fall von Hotelangeboten – Anbieter den Portalbetreibern quasi schutzlos ausgeliefert sind.
Diesen Einwand ließ das OLG Düsseldorf aber außen vor: Im Gegenteil seien die Bestpreisklauseln eine Notwendigkeit, die auch den Hotels selbst zugutekäme – immerhin führe die Präsenz der Hotels auf booking.com auch über die Plattform hinaus zu einer besseren Auffindbarkeit im Internet.
Die Bestpreisklausel hat auch außerhalb von Deutschland für juristische Auseinandersetzungen gesorgt: So haben Länder wie Frankreich, Österreich und Italien die sogenannte „weite“ Bestpreisklausel bereits gesetzlich verboten. Diese verpflichtete die Hotels dazu, auf dem jeweiligen Buchungsportal grundsätzlich die günstigsten Konditionen anzubieten – demgegenüber sind bei den „engen“ Bestpreisklauseln nur günstigere Angebote über die eigenen Internetseiten der Hotels durch die Nebenabrede erfasst.
Fraglich ist nun, ob das Bundeskartellamt in seiner Funktion als Behörde gegen das Urteil aus Düsseldorf vorgehen wird. Hier wolle man erst die Urteilsbegründung abwarten und dann eine Entscheidung treffen – so zumindest die offizielle Verlautbarung. Vernünftigerweise ist aber nicht zu erwarten, dass Rechtsmittel in diesem Fall von Erfolg gekrönt sein werden: Zwar gilt booking.com als Marktführer mit einem Marktanteil von über 60 Prozent – dennoch ist es gerade aus der Sicht der Richter wichtig, die Vorleistungen der Plattform zu würdigen. Darüber hinaus stellen die Klauseln nach Auffassung des Gerichts eine Möglichkeit dar, einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreiber und den erfassten Hotels zu gewährleisten.
Ein Abwandern von Reisenden und Buchungen, die aufgrund von besseren Angeboten der Hotels nicht über die Plattform getätigt werden, sind im Grunde genommen ein „illoyales Umlenken von Kundenbuchungen“ – so die Urteilsbegründung aus Düsseldorf.
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