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Bestpreisklausel wettbewerbswidrig
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Bestpreisklausel wird von Richtern für wettbewerbswidrig erklärt

Es ist nicht das erste Mal, dass sich Gerichte in Deutschland mit den Bestpreisklauseln in Buchungsportalen wie Booking, HRS und Expedia befassen. Nun wurde ganz klar zugunsten der Hotelbetreiber entschieden, die sich nicht an die Bestpreisklausel von Booking.com halten müssen und ihre Zimmer auf der eigenen Webseite so günstig anbieten dürfen, wie sie möchten. Das Kartellamt begrüßt diese Entscheidung aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BGH hat die Bestpreisklausel für Hotels gekippt.
  • Hotels dürfen nun ihre Zimmer auf der eigenen Homepage günstiger anbieten als Booking.com.
  • Bereits 2015 gab es Entscheidungen zur Bestpreisklausel, allerdings zugunsten der Buchungsportale.
  • Die Entscheidung des BGH soll nun für mehr Wettbewerb und verbraucherfreundliche Preise sorgen.

Bestpreisklausel für Hotels ist gekippt

Buchungsportale wie Booking.com haben lange Zeit mit der sogenannten Bestpreisgarantie geworben. Diese Zeiten sind nun vorbei. Mit der Bestpreisklausel behielten Buchungsportale sich das Recht vor, die Zimmer eines Hotels am günstigsten anzubieten. Fortan sind Hotels berechtigt, auf ihrer eigenen Homepage günstigere Preise aufzurufen als die Buchungsportale.

Hintergrund des BGH-Urteils ist die Aufforderung der Bonner Kartellwächter an das Portal Booking.com, die Bestpreisklausel nicht mehr zu verwenden, da sie den Wettbewerb nicht nur zwischen den Buchungsportalen, sondern auch den Hotels an sich einschränke. Letztlich hat der BGH nun in seinem Urteil zur Unzulässigkeit der "engen Bestpreisklauseln" von Booking.com vom 18. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen KVR 54/20 die Ansicht des Bundeskartellamts bestätigt.

Welche Urteile gab es bereits bezüglich der Bestpreisklausel für Hotels

Bereits 2015 haben sich deutsche Gerichte mit Preisbindungsklauseln in Bezug auf Hotels beschäftigt. Damals ging es um die sogenannte „weite“ Bestpreisklausel, die Partnerhotels von Buchungsportalen gänzlich untersagte, ihre Zimmer irgendwo günstiger anzubieten. Diese weite Bestpreisklausel wurde bereits 2015 verboten.

Booking schwenkte daraufhin auf die „enge“ Bestpreisklausel um, nach der günstigere Angebote nur auf die jeweils hoteleigene Seite und den Kundenkontakt am Telefon beschränkt wurden. Die damalige Entscheidung gegen die weite Bestpreisklausel machte also den Weg frei für die enge Bestpreisklausel.

Das Kartellamt untersagte Booking auch die Nutzung dieser Klausel für den deutschen Markt. 2019 entschied das OLG Düsseldorf allerdings zugunsten der Buchungsportale. Erst die Entscheidung des BGH führte nun zu einer Wiederherstellung des Verbots.

Die Folgen des BGH-Urteils für die Verbraucher

Für Verbraucher ändert sich durch die Entscheidung des BGHs erst einmal nichts. Das Buchungsportal Booking.com hatte nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf die Bestpreisklausel nämlich nicht wieder eingeführt, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Durch die jetzige Entscheidung steht nun fest, dass die Klausel auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder eingeführt wird.

Das Kartellamt geht aber davon aus, dass die Entscheidung sich langfristig positiv auf die Verbraucher auswirkt, weil die Klauseln den Wettbewerb eingeschränkt und so letztlich zu höheren Preisen für die Verbraucher geführt hätten. Damit ist jetzt Schluss. Durch die eingesparte Vermittlungsprovision können Hotels geringere Preise anbieten.

Auch wenn die Booking-Bestpreisklausel nun Geschichte ist, gibt es im Reiserecht für Verbraucher eine Menge zu beachten. Nicht selten kommt es hier zu Verstößen in Bezug auf den Verbraucherschutz, gegen die Sie sich unbedingt zur Wehr setzen sollten.

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