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Beteiligung von Großunternehmen an Mittelstandskartellen
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Beteiligung von Großunternehmen an Mittelstandskartellen – das ist zu beachten!

Wenn sich Großunternehmen an Mittelstandskartellen beteiligen möchten, sind ihnen dabei enge Grenzen gesetzt. Ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf legt dabei fest, dass eine Beteiligung nur dann als rechtskonform zu erachten ist, wenn diese unverzichtbar zur Erreichung der Kooperationsziele ist.

Beschränkung des wirtschaftlichen Wettbewerbs

Durch eine Kartellbildung kommt es regelmäßig zu einer Beschränkung des wirtschaftlichen Wettbewerbs. Der Gesetzgeber hat durch § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB) hier ein explizites Verbot normiert, das sich auf sämtliche Unternehmen bezieht.

Gleichzeitig wird aber durch § 3 GWB eine Ausnahme für sogenannte Mittelstandskartelle formuliert: Sie sind immer dann rechtmäßig, wenn:

  • das Mittelstandskartell die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen verbessert
  • die Bildung des Kartells den Wettbewerb in der jeweiligen Branche nicht beeinträchtigt
  • das Mittelstandskartell wird zwischen Unternehmen gebildet, die sich auf demselben wirtschaftlichen Niveau befinden.

Warum sollten sich Großunternehmen überhaupt an Mittelstandskartellen beteiligen?

Mittelstandskartelle erlaubt der Gesetzgeber, um wirtschaftliche Ungleichheiten auszugleichen, die sich für mittlere und kleine Unternehmen häufig dann ergeben, wenn sie in der Branche auf Großunternehmen treffen. Die Mittelstandskooperation hilft dann dabei, eine ausgeglichene Konkurrenzsituation zu schaffen und für einen fairen Wettbewerb zu sorgen.

Im Mittelpunkt stehen dabei gemeinsame Kooperationsziele. Um diese zu verwirklichen, kann – je nach Konstellation und Ausgangssituation – die Beteiligung eines Großunternehmens notwendig werden. Dies erscheint nur auf den ersten Blick wie ein Widerspruch: Im vorliegenden Fall, den das OLG Düsseldorf im Januar 2020 zu entscheiden hatte, war die Beteiligung des Großunternehmens auch dadurch gekennzeichnet, dass das Großunternehmen selbst eigene Defizite in der Marktstellung gegenüber anderen großen Unternehmen der Branche aufwies.

Die Beteiligung des Großunternehmens an dem Mittelstandskartell hatte demnach vor allem das Ziel, auch diese Defizite auszugleichen und zudem den beteiligten mittelständischen Unternehmen die Zusammenarbeit zu ermöglichen, um wirtschaftliche Vorgänge rationalisiert voranbringen zu können.

Mittelstandskartelle sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch an Mittelstandskooperationen regelmäßig hohe Anforderungen gestellt werden. Diese sind keineswegs per se zulässig, sondern folgen den Erfordernissen, die sich aus dem GWB und der Rechtsprechung ergeben.

Ein Mittelstandskartell ist insbesondere dann als unzulässig zu erachten, wenn die Absprachen zwischen den Teilnehmern lediglich dazu dienen, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn die beteiligten Unternehmen sich in ihrer Zusammenarbeit auf reine Preis- und Konditionsabsprachen beschränken.

Um den Erfordernissen des Gesetzgebers zu genügen, muss die Kooperation von mittelständischen Unternehmen gerade auch darauf abzielen, mögliche Schwächen bei der Wettbewerbsfähigkeit auszugleichen.

Ab wann liegt eine Beteiligung eines Großunternehmens vor?

Die Frage, ab wann ein Unternehmen als Großunternehmen zählt, wird nach europarechtlichen Maßstäben anders beurteilt als auf bundesdeutscher Ebene. Demnach gilt nach Maßgabe der EU-Kommission ein Unternehmen dann als kleines und mittleres Unternehmen (kurz: KMU), wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und der Jahresumsatz des Unternehmens die Summe von 50 Millionen Euro nicht übersteigt.

Das Bundeskartellamt geht bei der Festlegung deutlich differenzierter vor und stellt bei der Beurteilung darauf ab, wie sich die Größe im Vergleich mit großen Unternehmen im betreffenden Marktsegment darstellt. Der relative Begriff eines KMU orientiert sich demnach an dem Gesamtgefüge des jeweiligen Marktes.

In dem Fall, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, war das beteiligte Großunternehmen aus einem ursprünglichen KMU hervorgegangen. Völlig unstrittig war hier die Eigenschaft als KMU nicht mehr gegeben. Die Beteiligung wäre aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen: Vielmehr wäre diese auch weiterhin in Betracht gekommen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Dies konnte das Bundeskartellamt in Bonn aber nicht erkennen – die Beteiligung des Großunternehmens war vielmehr lediglich darauf ausgerichtet, ein Vertriebssystem zu errichten und dabei die Absprache zu etablieren, dass die beteiligten Unternehmen nicht mehr in Konkurrenz zueinander treten würden. Das reicht sowohl nach Ansicht des Bundeskartellamtes, als auch nach Ansicht des OLG Düsseldorf jedoch nicht zur Legitimierung aus – die Beteiligung des Großunternehmens an dem Mittelstandskartell war demnach als unzulässig zu erachten.

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