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Kündigung Arbeitnehmer trotz Leiharbeitern
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Betriebsbedingte Kündigung trotz Leiharbeitern - Ist dies möglich?

Zu wenige Aufträge oder veränderte Betriebsstrukturen: Manchmal ist das Kündigen von Mitarbeitern unumgänglich. Aber dürfen betriebsbedingte Kündigungen trotz Leiharbeitern ausgesprochen werden? Ein neues Urteil sagt: Es kommt darauf an, wie stark die Leiharbeiter in den Betrieb eingebunden waren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Leiharbeiter können als Arbeitskraft-Reserve oder als Arbeitskraft mit einem vollen Arbeitsvolumen eingesetzt werden.
  • Kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen, werden zunächst Kündigungen für Leiharbeiter ausgesprochen.
  • Die Positionen von Leiharbeitern mit einem vollen Arbeitsvolumen können dann von Stammmitarbeitern eingenommen werden.
  • Betriebsbedingte Kündigungen trotz Leiharbeitern mit einem solchen Status sind nicht wirksam.

Wann sind betriebsbedingte Kündigungen zulässig?

Bei Insolvenz, grundlegenden Veränderungen der Betriebsstrukturen oder Filialschließungen können betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine solche Kündigung sind jedoch komplex und sie müssen einwandfrei begründet werden.

Die folgenden drei Bedingungen müssen alle erfüllt sein:

  • dringende betriebliche Erforderlichkeit der Kündigung
  • fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer
  • fehlerfreie Sozialauswahl

Wer als betroffene Person Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung hat, kann eine Kündigungsschutzklage einreichen. Damit wird die Kündigung durch das Gericht auf ihre Wirksamkeit überprüft. Sie ist ein möglicher Weg, eine höhere Abfindung zu erhalten oder eine Weiterbeschäftigung zu erwirken.

Zusammenhang zwischen betriebsbedingten Kündigungen und Leiharbeitern

In dem vorliegenden Fall klagten Arbeitnehmer eines Automobilzulieferers in zwei verschiedenen Verfahren (Urteile vom 02.09.20, Az. 5 Sa 14/20; Az. 5 Sa 295/20). Den Stammmitarbeitern wurde betriebsbedingt gekündigt, nachdem ein Personalüberhang entstanden ist. Ursache war ein Auftraggeber, der das Volumen der Autoproduktion reduzierte. Bis zur Kündigung beschäftigte das Unternehmen neben den Stammmitarbeitern auch Leiharbeitnehmer. Diese setzte der Betrieb aber nicht als Arbeitskraft-Reserve für Engpässe ein. Vielmehr arbeiteten die insgesamt sechs Leiharbeiter mit wenigen Unterbrechungen fortlaufend in dem Betrieb.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte nun, dass den Stammmitarbeitern nicht betriebsbedingt hätte gekündigt werden dürfen. Vielmehr hätten sie nach der Kündigung der Leiharbeiter auf deren Positionen weiterarbeiten können. Damit bestätigte das LAG Köln die Urteile der Vorinstanz. Die betriebsbedingten Kündigungen sind damit unwirksam.

Dieses Urteil weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ab, worauf das Gericht in der Begründung auch hinwies. Der ausschlaggebende Faktor war hierbei, dass die Leiharbeitnehmer nicht als Personalreserve beschäftigt wurden, sondern als feste Arbeitskräfte in den Betrieb eingebunden waren. Sie wurden fortlaufend beschäftigt, was darauf hinweist, dass sie für ein ständig vorhandenes Arbeitsvolumen eingesetzt wurden. Hier verwies das Gericht auf die Entscheidung des für das Befristungsrecht zuständigen 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts.

Kommt es zu einer Reduzierung der Arbeitsproduktion und werden Kündigungen für Leiharbeiter ausgesprochen, werden Stellen frei – und können von Stammmitarbeitern besetzt werden.

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