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Corona-Schutzmaßnahmen: Mitbestimmungsrecht im Betriebsrat

Die Corona-Pandemie hat nicht nur unseren privaten Alltag, sondern auch das Arbeitsleben umgekrempelt. Viele Menschen haben ihren Job verloren, andere sind von Kurzarbeit betroffen und Firmen müssen mit großen Umsatzeinbußen leben. Zum Schutz von Arbeitnehmern gilt es nun, die Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Betriebsräte dürfen hier mitsprechen.

Das Recht des Betriebsrates auf Mitbestimmung bei Corona-Schutzmaßnahmen

In Zeiten der Ausbreitung des Coronavirus ist allen daran gelegen, für die Gesundheit von Arbeitnehmern in Betrieben Sorge zu tragen. Dafür gelten die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard festgeschriebenen Corona-Schutzmaßnahmen.

Allerdings hat das Arbeitsgericht in Wesel in seinem Beschluss vom 24. April 2020 (2 BVGa 4/20) entschieden, dass Betriebsräte bei der Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen unter anderem in Bezug auf Videoüberwachung der Mitarbeiter sowohl rechtliche Grenzen beachten müssen als auch ein Mitbestimmungsrecht haben.

Warum darf der Betriebsrat bei Corona-Schutzmaßnahmen mitbestimmen?

Hintergrund des Verfahrens war die Übermittlung generierter Standbilder von Mitarbeitern eines Logistik- und Versandunternehmens mit Sitz in Rheinburg an einen Datenserver in Dublin, auf dem diese sieben Tage lang gespeichert wurden. Ziel der Aufnahmen war es, der Ursache für die Nichteinhaltung von Abstandsregeln auf den Grund gehen und beheben zu können. Obwohl die geltende Betriebsvereinbarung des Unternehmens die Installation von Kameras grundsätzlich erlaubt, plädierte der Betriebsrat in diesem Fall auf eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG und einen Verstoß gegen die Datenschutzrechte der betroffenen Mitarbeiter.

Das Gericht gab den Anträgen des Betriebsrats teilweise statt. Demnach sei die Videoüberwachung zwar zum Schutz der Mitarbeiter erfolgt, allerdings sei weder ein notwendiger Konsens mit dem Betriebsrat erzielt worden noch die Übermittlung und Speicherung der Kameraaufnahmen auf ausländischen Servern erlaubt.

Betriebsrat und Corona-Mitbestimmung – die Beteiligungsrechte auf einen Blick

Da die unvorhersehbare Entwicklung des Coronavirus häufig schnell neue Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern nach dem Infektionsschutzgesetz erfordert, sind alle Arbeitgeber dazu angehalten, die getroffenen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Den Betriebsrat darf der Arbeitgeber hier nicht außen vor lassen, sondern muss ihm ein Mitbestimmungsrecht einräumen

Dies bezieht sich vor allem auf folgende vier Punkte:

  • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei allen Regelungen zum Ordnungsverhalten, die den Anordnungen zum Hygieneverhalten unterliegen.
  • Sollte der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen wollen, muss der Betriebsrat zustimmen. Dies wird in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG geregelt.
  • Arbeitgeber sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht befugt, ohne die Zustimmung des Betriebsrats Überstunden anzuordnen.
  • Auch bei der Anordnung von Kurzarbeit hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, sofern keine gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen greifen.

Was bedeutet die Betriebsrat-Corona-Mitbestimmung für die Zukunft?

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Wesel untermauert auch in Zeiten von Corona die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur in absoluten Notsituationen, in denen eine sofortige Handlung zwingend erforderlich ist.

Wenn Sie Fragen zur Mitbestimmung des Betriebsrates in Zeiten von Corona haben oder eine rechtliche Beratung zum Thema benötigen, ist KLUGO der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihrer ganz persönlichen Situation weiter und vermitteln Sie hierfür an einen geeigneten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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