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BFH-Urteil: Wann das Frühstück für die Steuer relevant ist
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BFH-Urteil: Wann das Frühstück für die Steuer relevant ist

Die Frage nach der steuerlichen Relevanz eines Frühstücks stellte sich nun dem Bundesfinanzhof (BFH). Ein Unternehmer hatte seinen Mitarbeitern jeden Morgen unbelegte Brötchen und Heißgetränke zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt sah dies als Teil des Arbeitslohnes an und forderte eine Nachzahlung. Der Unternehmer klagte dagegen.

Hintergrund zum Urteil des Bundesfinanzhofes

Die Auslegung von steuerlichen Angelegenheiten führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Steuerzahlern und Finanzamt. Insbesondere bei Unternehmen sind Abgrenzungen und Regelungen nicht immer klar. Ein aktueller Fall beschäftigte sich nun mit der Frage, ab wann eine Steuer für Frühstück gezahlt werden muss.

Der klagende Unternehmer stellte seinen Mitarbeitern, Kunden und weiteren Gästen der Kantine jeden Tag unbelegte Backwaren zur Verfügung. Daneben gab es Heißgetränke zum kostenlosen Verzehr. Darüber hinaus gewährte der Arbeitgeber vormittags während der Arbeitszeit seinen Mitarbeitern eine halbstündige Pause. Diese Zeit sollte genutzt werden, um einzelne Abteilungen miteinander ins Gespräch kommen zu lassen.

Für den Arbeitgeber stellte diese Freundlichkeit in steuerrechtlichem Sinne eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit dar. Das wiederum sah das Finanzamt anders. Laut der zuständigen Behörde sei bei diesem Sachverhalt von einem für die Steuer relevanten Frühstück auszugehen. Als Konsequenz dieser Auffassung forderte das Amt zur Nachzahlung von insgesamt 30.000 Euro an Steuern für das Frühstück auf. Gegen diese Forderung wehrte sich der Unternehmer und klagte. Nun liegt das Urteil des Bundesfinanzhofes vor.

BFH-Urteil: Keine Steuer auf Frühstück mit trockenen Brötchen

Entsprechend dem BFH-Urteil (Urt. v. 03.07.2019, Az. VI R 36/17) muss der Arbeitgeber tatsächlich keine Steuer auf das Frühstück mit unbelegten Brötchen und Heißgetränken zahlen, da es sich hierbei nicht um ein Frühstück im steuerrelevanten Sinne handle. Der Arbeitgeber führte in seiner Klage auf, dass die Backwaren und Getränke zwar ein Vorteil, jedoch kein Arbeitslohn in Form einer arbeitstäglichen Mahlzeit seien. Dementsprechend sind die Ausgaben zu den Aufwendungen für die Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen innerhalb des Betriebes hinzuzurechnen.

Das Thema Steuer und Sachbezüge war bereits häufiges Thema in BFH-Urteilen. In einer früheren Entscheidung bestätigte ein Urteil des Bundesfinanzhofes, dass die unentgeltliche Abgabe von Getränken an Arbeitnehmer zum Verbrauch im Betrieb ebenfalls eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit ist. Bei der Frage nach möglichen Steuern für das Frühstück entschied der BFH im aktuellen Urteil ähnlich.

Steuer bei Frühstück: Der Belag ist entscheidend

Für die Behandlung der Steuer bei einem Frühstück ist gemäß aktuellem BFH-Urteil die Frage nach dem Aufstrich entscheidend. Würde zusätzlich zu den Backwaren ein Aufstrich oder Belag hinzukommen, wäre die Bewertung eine andere. In dem Fall greift § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung: Das Frühstück müsste zum Arbeitslohn hinzugerechnet werden.

Das BFH-Urteil folgte der Begründung des Finanzamtes nicht, dass veränderte Essgewohnheiten bereits einen Kaffee und unterwegs verzehrte unbelegte Brötchen zu einem Frühstück werden lassen.

Die Kombination mit weiteren Lebensmitteln ist nach wie vor wichtig, zum Beispiel:

  • Butter
  • Aufschnitt
  • Marmelade

Was das BFH-Urteil für Unternehmen bedeutet

Mit dem BFH-Urteil wurde die Entscheidung des Finanzgerichtes Münster bestätigt. Fraglich bleibt indes, was das für gemischte Backwaren wie Berliner oder Krapfen bedeutet. Hier wird die Marmelade in das Gebäck eingefüllt. Ein eindeutiges Urteil des Bundesfinanzhofes hierzu steht noch aus.

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