Zum Ende des Jahres 2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Seither regelt das Handels- und Kooperationsabkommen, das zwischen der EU und Großbritannien geschlossen wurde, wie die zukünftige Zusammenarbeit aussehen wird. In Bezug auf das Arbeitsrecht ist vorgesehen, dass das britische Arbeitsrecht nach dem Brexit weiterhin dem Niveau der EU-Richtlinien entspricht. Die zukünftige Zusammenarbeit entspricht einem “level playing field”. Dementsprechend hat sich Großbritannien auch dazu verpflichtet, alle arbeitsrechtlich relevanten EU-Richtlinien, die sich aktuell noch in der Umsetzung befinden, in das britische Recht umzusetzen.
Damit das Abkommen Bestand haben kann, verpflichtet sich Großbritannien, die Arbeitnehmerrechte auf dem Niveau zu belassen, auf dem sie sich zum Ablauf der Übergangsfrist befanden, d.h. das Arbeitsrecht darf nach dem Brexit weder abgeschwächt noch reduziert werden.
Aber: Dies gilt nur, wenn die jeweiligen Arbeitnehmerrechte den Handel oder Investitionen beeinträchtigen könnten. Betreffen Arbeitsrechte nicht den Handel oder Investitionen, dürfen sie auch nach dem Brexit abgeschwächt werden. So könnten Änderungen im Mutterschutzgesetz zulässig sein, herausstechende Änderungen der Arbeitszeitgesetze dürften hingegen schwierig werden. Sie könnten Großbritannien Handels- und Wettbewerbsvorteile bringen, womit dies ein Verstoß gegen das Abkommen darstellen würde.
Was passiert nun aber, wenn die EU einen Verstoß gegen das geschlossene Abkommen feststellt? Es sieht vor, dass die EU in diesem Fall “angemessene Ausgleichsmaßnahmen” bis hin zu Strafzöllen einfordern kann. Dazu muss jedoch zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren durchlaufen werden, denn jeder Verstoß muss widerspruchsfrei belegt werden.
Damit wird deutlich, was an dieser Lösung problematisch ist. Die EU müsste im Falle eines augenscheinlichen Wettbewerbsvorteils Großbritanniens beweisen, dass dieser tatsächlich besteht. Solche Verfahren vor dem Schiedsgericht können langwierig sein.
Auch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist vom Brexit betroffen. Hier wurde bereits mit dem EU Withdrawal Act 2018 (EUWA) festgelegt, dass britische Arbeitsgerichte nicht mehr an die Urteile des Europäischen Gerichtshofes gebunden sind, diese aber, wo immer möglich, berücksichtigen sollten. Es ist nicht klar, was genau geschehen soll, wenn ein wichtiges EU-Urteil keine Berücksichtigung findet.
Weiterhin müssen für Dienst- und Geschäftsreisen A1-Bescheinigungen beantragt werden. Neu ist, dass Einreisende spätestens zum 1. Oktober 2021 einen Pass benötigen, da der Personalausweis nicht mehr ausreichend ist.
Wer sich als Arbeitnehmer oder Freiberufler für maximal sechs Monate in Großbritannien aufhalten möchte, um dort seinen Geschäften nachzugehen, der benötigt weiterhin kein Visum. Zu den gestatteten Einreisegründen gehören Besprechungen, Konferenzen, Seminare und Vorstellungsgespräche sowie Verhandlungen und Vertragsabschlüsse.
Wer langfristig in Großbritannien arbeiten möchte, muss sich um den “settled status” bewerben. Dabei handelt es sich um ein punktebasiertes Einwanderungssystem. Es werden u.a. Punkte für die Berufsqualifikation oder ein bereits vorliegendes Stellenangebot in Großbritannien vergeben. Anhand dieser Bewertung wird eine Entscheidung getroffen.
Britische Staatsbürger, die bereits vor dem Brexit in Deutschland angestellt waren, erhalten nach Antrag das Aufenthaltsdokument-GB. Der Antrag für diesen Nachweis muss spätestens bis zum 30. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Britische Bürger, die Grenzgänger-Arbeitnehmer oder Grenzgänger-Selbständige sind, erhalten auf Antrag ein sogenanntes Aufenthaltsdokument-Grenzgänger-GB. Wer erst nach dem Brexit eine Stelle in Deutschland antreten möchte, muss einen Aufenthaltstitel, wie die Blaue Karte EU oder ein vor der Einreise erteiltes nationales Visum, beantragen.
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