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Corona-Arbeitsschutzregel: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Für den Zeitraum der Pandemie tritt eine Corona-Arbeitsschutzregel in Kraft. Diese soll das Infektionsrisiko gezielt senken. Welche Inhalte umfasst die Regel und wie ist die rechtliche Lage?

Was beinhaltet die Corona-Arbeitsschutzregel?

Die Arbeitsschutzregel setzt sich aus 10 Punkten zusammen und umfasst alle notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus. Sie ist eine Erweiterung zum bestehenden Arbeitsschutz und somit eine Ergänzung zum bisherigen Arbeitsleben. Die Arbeitsabläufe müssen so organisiert werden, dass die Angestellten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Generell gilt der Grundsatz „Gesundheit geht vor“, wofür der Arbeitgeber die Verantwortung übernehmen muss.

Folgende Richtlinien sind in der Corona-Arbeitsschutzregel festgehalten:

  1. Geltender Arbeitsschutz wird um Infektionsschutz ergänzt
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden und das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten
  3. Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einhalten
  4. Direkten Kontakt im Betrieb reduzieren und Abläufe entzerren
  5. Bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben
  6. Bei unvermeidlichem direktem Kontakt mehr Schutz bieten
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen einführen
  8. Risikogruppen zusätzlich schützen
  9. Betriebliche Abläufe für Infektionsfälle festlegen
  10. Maßnahmen aktiv im Betrieb kommunizieren

Die „Nies-/Hustetikette“ gilt ebenfalls. Außerdem ist es notwendig für genügend Hygienemöglichkeiten im Ein- und Ausgangsbereich zu sorgen in Form von Waschmöglichkeiten und Desinfektionsspendern. Risikogruppen sind besonders zu schützen und erfordern individuelle Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers.

Die Corona-Arbeitsschutzregel ist im August 2020 eingetreten und gilt bundesweit für den gesamten Zeitraum der Pandemie und somit vorerst unbefristet.

Wirkung der Arbeitsschutzregel

Wie oben bereits beschrieben ist die Arbeitsschutzregel eine Ergänzung zum bestehenden Arbeitsschutz und somit durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Allerdings ist die Corona-Arbeitsschutzregel kein Gesetz und gilt nicht zwingend, der Arbeitgeber muss nur eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Diese stellt die Risiken der jeweiligen Tätigkeiten fest.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber die Corona-Arbeitsschutzregel nicht einhält?

Generell ist die Arbeitsschutzregel nicht rechtsverbindlich. Sollten Sie allerdings durch Nichtbeachtung dieser zu Schaden kommen, kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bestehen und dem Arbeitnehmer Recht geben. Nach §§ 618 Abs. 1 BGB, 3–5 ArbSchG können Gerichte den Arbeitgeber zur Haftung heranziehen. Wir helfen Ihnen in diesem Fall gerne, damit Sie Ihr Recht bekommen.

Welche Konsequenzen hat eine Nichtbeachtung der Arbeitsschutzregel für den Arbeitgeber?

Es können bis zu 25.000 Euro gemäß § 25 ArbSchG verhängt werden, außerdem ist eine Betriebsschließung im Rahmen des Möglichen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber für alle Schäden zu haften, die der Arbeitnehmer in Folge einer Corona-Infektion erleiden muss.

Zu diesen Schäden gehören unter anderem:

  • Therapiekosten
  • Schmerzensgeld
  • Geldrente (bei nachhaltigen Langzeitfolgen)
  • Entschädigung für die Hinterbliebenen im Todesfall

Update Juni 2022: Was jetzt gilt

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trat mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Es gab drei Basisschutzmaßnahmen, die Arbeitgeber je nach Infektionsentwicklung ergreifen sollten. Dazu gehörte die Reduzierung von persönlichen Kontakten am Arbeitsplatz, eine optionale Bereitstellung von Schutzmasken sowie das Anbieten eines kostenlosen Corona-Schnelltests pro Woche. Diese Basisschutzmaßnahmen sind aktuell in den Bereichen der medizinischen Versorgung, Betreuung und Pflege noch verbindlich.

Arbeitnehmer sind aufgrund eines Urteils des BAG vom 1. Juni 2022, Az. 5 AZR 28/22 zu Schnelltests verpflichtet, wenn der Arbeitgeber diese verlangt. Weigern sich Arbeitnehmer und dürfen deshalb nicht arbeiten, verlieren sie ihren Vergütungsanspruch.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern weiterhin das Arbeiten im Homeoffice anbieten, sind dazu aber nicht verpflichtet. Das Recht auf Homeoffice endete am 19. März 2022.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Haben Sie noch Fragen rund um das Thema Arbeitsschutz? Unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihrer ganz persönlichen Situation gerne weiter und vermitteln Sie hierfür an einen geeigneten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.