In der Fleischfabrik Tönnies in Rheda-Wiedenbrück kam es unter den Mitarbeitern zu über 1.500 Neuinfektionen mit dem COVID 19-Virus. Neben der Kritik an den Arbeitsbedingungen werden hier auch Stimmen laut, die eine vollumfängliche Haftung für den lokalen Lockdown durch den Firmeninhaber Clemens Tönnies fordern. Fraglich ist aber, inwieweit der Fleischfabrikant tatsächlich haftbar gemacht werden kann.
Im Kampf gegen die Coronavirus Pandemie gilt mittlerweile eine lokale Strategieplanung. Der bundesweite Lockdown hat in den vergangenen Wochen das öffentliche Leben in allen Teilen Deutschland nahezu lahmgelegt. Schritt für Schritt gilt es nun, wieder zur Normalität zurückzukehren. Die Bundesregierung hat hierfür die entsprechenden Maßnahmen zur Ländersache erklärt. Demnach folgt u. a. das Bundesland Nordrhein-Westfalen einem Stufenplan, der sich aus der Coronaschutzverordnung NRW (kurz: CoronaSchVO) ergibt.
Teil des Stufenplans ist die Umsetzung von lokalen Lockdowns, wenn die Marke von 50 Neuinfektionen innerhalb der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner überschritten wird. Wird die sogenannte 7-Tage-Inzidenz überschritten, werden Beschränkungen gemäß der gesetzlichen Vorgaben aktiv.
Mögliche Maßnahmen sind:
beinhalten. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen ist die direkte Anwendung der Coronaregionalverordnung (kurz: CoronaRegioVO). Wie hoch die 7-Tage-Inzidenz ist, lässt sich am Dashboard ablesen, dass die Landesregierung NRW zur Corona-Pandemie eingerichtet hat.
Nicht nur der bundesweite Lockdown, sondern auch jeder lokale Lockdown bedeutet für die Betroffenen einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden. Dieser betrifft Unternehmen, aber auch die Bürger in dem betroffenen Landkreis. Die Haftungsfrage hat gerade angesichts der ohnehin schon starken Umsatzeinbuße in Folge des bundesweiten Lockdowns zum Teil existenzielle Relevanz.
Die Frage, ob der Fleischkonzern Tönnies allerdings zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, lässt sich vorab nicht pauschal beantworten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass das Unternehmen gegen geltende Vorschriften und Regeln verstoßen hat. Hier kommt vor allem ein Verstoß gegen die Corona-Verordnung in Betracht: Diese sieht nämlich bei Kontakten unter den Beschäftigten einen Mindestabstand von 1,5 Metern vor, der nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in Sanitärräumen, Kantinen und Pausenräumen einzuhalten ist.
Ein Verstoß gegen die Corona-Vorschriften kann einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) begründen. Problematisch ist hierbei allerdings, dass die Corona-Schutzverordnung auf die Verhinderung von Neuinfektionen mit dem Coronavirus abzielt – und nicht auf die Vermeidung von Vermögensschäden. In vergleichbaren Fällen abseits der COVID 19-Pandemie hat die Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung nur in Ausnahmefällen bejaht.
Ebenfalls möglich wäre aber eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. In der Rechtsprechung reicht für diese Konstellation die leichtfertige Verletzung von Berufspflichten – ob das im Fall Tönnies gegeben ist, wird sich im Rahmen eines Prozesses zeigen.
Ob und in welcher Höhe der Fleischkonzern für einen wirtschaftlichen Schaden einstehen muss, ist noch völlig offen. Betroffene können hier juristische Hilfe in Anspruch nehmen, um die Optionen auf einen Ersatz des erlittenen Schadens umfassend zu prüfen.
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Die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt hilft in jedem Fall, um die eigenen Möglichkeiten abzuwägen. Das gilt auch im Hinblick auf mögliche Verstöße in Bezug auf die arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, die nach § 25 des Arbeitsschutzgesetzes (kurz: .ArbSchG) mit Bußgeldern belegt sind, aber im Regelfall eben keine Schadenersatzpflicht auslösen.
Das Thema Schadensersatz ist gerade auch während der Corona-Krise von Belang. Hier entstehen im Rahmen der COVID 19-Pandemie ganz ungewöhnliche Fallkonstellationen – diese lassen sich aber in der Regel schnell auflösen. Wir helfen Ihnen dabei im Rahmen einer Erstberatung. Hier erhalten Ratsuchende bei KLUGO alle notwendigen Informationen und Tipps für den individuellen Beratungsbedarf. Treten Sie mit uns in Kontakt!
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