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Bei Kündigung keine Rückzahlung des Corona-Bonus
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Corona-Bonus muss trotz Kündigung nicht zurückgezahlt werden

Die Corona-Krise stellte viele Arbeitnehmer in Deutschland vor große Herausforderungen: Überstunden, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und oftmals die Einarbeitung in ganz neue Themengebiete. Unternehmen konnten die besonderen Leistungen ihrer Mitarbeiter mit einem abgabenfreien Corona-Bonus honorieren. Aber was passiert eigentlich, wenn Mitarbeiter kurz nach der Zahlung kündigen? Darf der Betrieb den Bonus dann zurückverlangen? Diese Frage beantwortet nun das Arbeitsgericht Oldenburg.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung zu verstehen, die Beschäftigte für die außergewöhnliche Belastung in der Corona-Krise erhalten können.
  • Ein Arbeitgeber machte mit der Bonuszahlung eine Rückzahlungsklausel geltend, wenn innerhalb von 12 Monaten die Kündigung eingereicht wird.
  • Gericht urteilt: Rückzahlungsklausel ist unwirksam, denn der Corona-Bonus wird für bereits erbrachte Leistungen gezahlt und Zeitrahmen von 12 Monaten ist zu groß.
  • Mit diesem Urteil zum Corona-Bonus erhalten sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer Klarheit.

Was ist ein Corona-Bonus?

Unter einem Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung zu verstehen, die Beschäftigte für die außergewöhnliche Belastung in der Corona-Krise erhalten können. Alle diesbezüglichen Sonderzahlungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 geleistet werden, sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Gibt es den Corona-Bonus trotz Kündigung?

Nun kam die Frage auf, was eigentlich bei einer Kündigung passiert. Muss der betroffene Mitarbeiter den Corona-Bonus zurückzahlen? Das Arbeitsgericht Oldenburg hat dazu nun das erste Urteil gefällt, das sicher richtungsweisend sein dürfte. Geklagt hatte ein Erzieher aus Cloppenburg. Er war in einer Kindertagesstätte angestellt und erhielt im November 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro.

Mit dem Erhalt des Bonus erklärte er schriftlich, dass hierbei eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die im Arbeitsvertrag vermerkt sei. Diese Klausel besagt tatsächlich, dass ein Arbeitnehmer in diesem Betrieb, der innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt einer solchen freiwilligen Sonderzahlung kündigt, diesen Bonus vollständig zurückzahlen muss.

Der Kläger kündigte im Januar 2021 aus freien Stücken seinen Arbeitsplatz, um in einen neuen Job zu wechseln. Sein bisheriger Arbeitgeber zog ihm daraufhin ohne weitere Ankündigung von den letzten beiden Gehältern den gezahlten Corona-Bonus von 550 Euro wieder ab. Die Argumentation der Kita: Die Sonderzahlung wurde aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt. Da diese nun endet, muss der Corona-Bonus zurückgezahlt werden. Dieser Argumentation setzte nun das Arbeitsgericht Oldenburg gleich zwei Gründe entgegen, die eine solche Rückzahlungsklausel für unwirksam erklären.

Gründe für Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel

Das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21 ist deutlich: Ein gezahlter Corona-Bonus kann nicht zurückgefordert werden, Rückzahlungsklauseln sind hier unwirksam. Der Arbeitgeber muss den Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Ausschlaggebend waren für das Gericht insbesondere die beiden folgenden Umstände.

Erzwungene Bindung an das Unternehmen

Das Arbeitsgericht hält diese spezielle Rückzahlungsklausel für unwirksam, weil sie eine unangemessen lange Bindung an das Unternehmen fordert. In diesem Fall setzte die Regelung voraus, dass Arbeitnehmer ab der Zahlung einer freiwilligen Sonderzahlung mindestens zwölf Monate im Unternehmen bleiben. Das Arbeitsgericht hält hingegen eine Bindung über das folgende Quartal hinaus für unangemessen und bezieht sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Corona-Bonus honoriert bereits erbrachte Leistungen

Außerdem ist ein weiterer Faktor ganz entscheidend: Mit dem Corona-Bonus werden Leistungen belohnt, die bereits erbracht wurden. Damit erkennen die Arbeitgeber die „besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ an, wie es das Bundesministerium der Finanzen formuliert. Auch aus dieser Sicht ist eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Mit diesem Urteil zum Corona-Bonus erhalten sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer Klarheit. Beschäftigte, die einen Jobwechsel anvisieren, wissen, dass sie auch bei einer Kündigung den Corona-Bonus in der Regel behalten dürfen, wenn eine etwaige Rückzahlungsklausel einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorsieht.

Arbeitgeber, die eine langjährige Betriebstreue mit einer Sonderzahlung honorieren möchten, wissen nun, dass die Zahlung eines Corona-Bonus nicht der geeignete Weg ist. Hier ist eine andere Art von Sonderzahlung empfehlenswert, die im Regelfall aber nicht abgabenfrei ist.

Befinden Sie sich als Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation und sind auf der Suche nach anwaltlichem Rat im Arbeitsrecht? Oder möchten Sie sich als Arbeitgeber über Ihre Möglichkeiten von Bonuszahlungen informieren? Vereinbaren Sie gern ein unverbindliches Gespräch mit einem KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht.

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