Viele Maßnahmen, die Anfang des Jahres im Zuge der Coronakrise angeordnet wurden, werden derzeit nach und nach aufgehoben. Das Hochfahren des öffentlichen Lebens steht im Mittelpunkt der Diskussionen. Im Zuge dessen beschloss die Regierung ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket unter dem Motto „Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken!“. Der Inhalt dieses Pakets sowie die damit verbundenen Ziele sollen im Folgenden dargestellt werden.
Befristet vom 1. Juli bis Ende des Jahres soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz, der beispielsweise für alle Grundnahrungsmittel gilt, von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Zum einen können so Unternehmer, die durch die Coronakrise ohnehin bereits finanziell geschwächt sind, günstiger einkaufen, zum anderen besteht die Hoffnung, dass dadurch der Konsum angeregt und die Konjunktur gestärkt wird. Gerade bei größeren Anschaffungen kann der Verbraucher auf diese Weise eine Menge Geld sparen und daraus einen Nutzen ziehen, sofern die Nettopreise seitens der Unternehmer nicht verändert werden.
Des Weiteren erhalten alle Eltern und Alleinerziehende einmalig 300 Euro pro Kind. Der Kinderbonus gilt für alle Kinder, die 2020 kindergeldberechtigt sind. Damit gilt er nicht nur für bereits geborene Kinder, sondern für alle Kinder, die noch in diesem Jahr zur Welt kommen. Das Geld wird dabei nicht auf einmal ausgezahlt, sondern in zwei Raten in den Monaten September und Oktober zusätzlich zum Kindergeld, und es wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
Auch durch diese Maßnahme soll die Konsumlaune der Verbraucher angekurbelt und damit die Konjunktur gesteigert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Familien mit einem Kind und einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 86.000 Euro nicht von dem Bonus profitieren, weil ab dieser Einkommenshöhe der Kinderfreibetrag vorteilhafter ist als das um 300 Euro erhöhte Kindergeld. Damit kommt der Kinderbonus gezielt Familien mit kleinem und mittlerem Einkommen zugute.
Da Alleinerziehende allgemein einen höheren Betreuungsaufwand und damit verbundene höhere Aufwendungen haben, wird an dieser Stelle der Freibetrag mehr als verdoppelt. Von derzeit 1.908 Euro wird er auf 4.008 Euro pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung gilt für die Jahre 2020 und 2021. Damit wird die Grundlage für die Steuerberechnung gemindert. Alleinerziehende zahlen auf diese Weise weniger Steuern.
Gerade kleine und mittelständische Unternehmen hat die Coronakrise ganz besonders getroffen. Insbesondere die Bereiche Tourismus, Gastronomie oder Veranstaltungslogistik haben immer noch schwer unter den Folgen zu kämpfen. Zum einen können sie bis jetzt noch nicht wieder zum Regelbetrieb zurückkehren, zum anderen besteht eine zusätzliche finanzielle Belastung durch die Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Aus diesem Grund hat die Regierung eine Überbrückungshilfe beschlossen, die kleinen und mittelständischen Unternehmen zugutekommen soll, die unmittelbar oder mittelbar durch das Coronavirus bedingte Auflagen oder Schließungen in ihrer Existenz bedroht sind.
Es wurde entschieden, dass in den Monaten Juni und August 2020 eine Liquiditätshilfe gewährt werden soll, die die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sicherstellt. Antragsberechtigt sind dabei außerdem Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, sofern sie wirtschaftlich am Markt agieren. Voraussetzung ist, dass eine Einstellung der Geschäftstätigkeit infolge der Coronakrise vollständig oder zu wesentlichen Teilen vorliegt. Dies wird angenommen, wenn der Umsatz im April und Mai 2020 insgesamt 60 % geringer ist als der Umsatz im April und Mai 2019. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, sind zum Vergleich die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Außerdem darf der Antragsteller nicht bereits Insolvenz angemeldet haben oder sich zum 31.12.2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befunden haben.
Wichtig: Je nachdem, wie hoch die Umsatzeinbußen sind, orientiert sich die Höhe der Auszahlung prozentual an den Fixkosten. Die maximale Förderung beträgt hierbei 150.000 Euro für drei Monate.
Die Handlungsfähigkeit von Kommunen ist generell und erst recht in Krisenzeiten von enormer Bedeutung. So wurde auch in diesem Rahmen eine Unterstützung zugesichert. Durch den kommunalen Solidarpakt 2020 werden Corona bedingte Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen ausgeglichen, die hälftig von Bund und Ländern getragen werden. Zudem soll vor allem bei finanzschwachen Kommunen der kommunale Eigenanteil mitfinanziert werden. Des Weiteren wurde den ÖPNV-Unternehmen infolge des Ausfalls der Fahrgeldeinnahmen ein Ausgleich zugesichert. Bei der Finanzierung des ÖPNV will der Bund den Ländern unter die Arme greifen.
Wie man sieht, ist das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket enorm umfangreich. Nicht immer kann sofort durchblickt werden, ob etwaige Ansprüche tatsächlich im konkreten Einzelfall in Betracht kommen. Sofern Probleme bei der Durchsetzung entstehen, etwa bei der Gewährung einer Überbrückungshilfe, ist es oft wichtig, schnell zu handeln. Beispielsweise endet die Frist für die Beantragung der Überbrückungshilfe am 31.8.2020. Auch kann es sinnvoll sein, bereits vor der Beantragung Unterstützung in Anspruch zu nehmen. KLUGO hilft Ihnen bei der Einschätzung Ihrer persönlichen Situation gern weiter und vermittelt Sie hierfür an einen geeigneten Anwalt.
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