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Keine Lohnfortzahlung im Lockdown
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Corona Lockdown: Arbeitgeber müssen keine Lohnfortzahlungen leisten

Arbeitgeber tragen immer ein großes finanzielles Risiko. Im Zuge der behördlich angeordneten Corona-Schließungen kam die Frage auf, ob Arbeitgeber für die Lohnfortzahlungen im Lockdown verantwortlich gemacht werden könnten. Wie das BAG nun entschieden hat, zählen die Corona-Schließungen nicht zum Betriebsrisiko. Demzufolge müssen Arbeitgeber im Lockdown auch keine Lohnfortzahlungen leisten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BAG hat entschieden, dass Arbeitgeber im Lockdown keine Lohnfortzahlungen leisten müssen.
  • Geklagt hatte eine Minijobberin, die vom Corona-Lockdown betroffen war und keinen Lohn mehr erhalten hat.
  • Üblicherweise tragen Arbeitgeber gemäß § 615 S. 3 BGB das Betriebsrisiko und müssen den Lohn bei einem Arbeitsausfall weiterzahlen.
  • Das Gericht hat entschieden, dass das Risiko im Falle des behördlich angeordneten Corona-Lockdowns nicht auf den Schultern der Arbeitgeber abgeladen werden dürfe.
  • Wie die Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer geregelt werden, ist noch nicht klar.

Arbeitgeber muss im Lockdown keine Lohnfortzahlungen leisten

Das BAG in Erfurt hat im Falle einer Minijobberin aus Bremen in seinem Urteil vom 13.10.21 mit dem Az. 5 AZR 211/21 entschieden, sie habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen für die Zeit des pandemisch bedingten Lockdowns. Die in einer Handelsfiliale für Nähmaschinen und Zubehör angestellte Klägerin argumentierte, sie sei sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig gewesen, weswegen sie auf die Fortzahlung ihres Lohns von 432 € bestehe.

Wie das BAG urteilte, könne man die behördlich angeordnete Schließung nicht zum Betriebsrisiko zählen, weswegen die Minijobberin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Lockdown durch ihren Arbeitgeber geltend machen könne.

In den Vorinstanzen wurde anders entschieden

In den beiden Vorinstanzen am Arbeitsgericht Verden (Urt. v. 29.09.2020, Az. 1 Ca 391/20) und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 23.03.2021, Az. 11 Sa 1062/20) ist zugunsten der Minijobberin entschieden worden. Die Gerichte vertraten hier die Ansicht, dass der Arbeitgeber trotz der behördlich angeordneten Betriebsschließung das wirtschaftliche Risiko zu tragen habe und demzufolge für die Lohnfortzahlung im Lockdown verantwortlich sei.

Welcher Grundsatz besteht bei einem Ausfall wegen eines Betriebsrisikos?

Die Urteile in den Vorinstanzen waren zunächst nicht überraschend, da Arbeitgeber grundsätzlich zur Lohnfortzahlung bei Ausfällen verpflichtet sind, weil sie das Betriebsrisiko tragen. Festgeschrieben ist diese Regelung in § 615 S. 3 BGB.

Dass das BAG von diesem Grundsatz abgewichen ist, liegt darin begründet, dass die Arbeitgeber laut Gericht für das Risiko des Arbeitsausfalls bei einem behördlich angeordneten Lockdown nicht verantwortlich gemacht werden könnten und es somit auch nicht tragen müssten. Das Gericht hält es demnach für notwendig, die Risiken anders zu verteilen, schließlich wurden die Corona-Schließungen vom Staat beschlossen, um die Gesundheit aller Menschen zu schützen. Deswegen müsse es nun auch eine staatliche Lösung für die Lohnfortzahlungen im Lockdown bzw. bei einem Verdienstausfall geben.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Welche Möglichkeiten bzw. Entschädigungsansprüche Arbeitnehmer haben, wenn sie wegen des Lockdowns keinen Lohn mehr erhalten, ist noch nicht eindeutig geregelt und wird wahrscheinlich wie so oft auf den Einzelfall ankommen. Im Zweifelsfall sollten Sie schnellstmöglich Rücksprache mit einem Anwalt für Arbeitsrecht halten.

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