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Corona-Warn-App: Fakten rund um die Einführung des COVID 19-Tracings

Es ist es so weit: Die offizielle Corona-Warn-App von SAP, der Deutschen Telekom und der Bundesregierung geht an den Start. Sie soll dafür sorgen, dass Personen mit direktem Kontakt zu COVID 19-Infizierten über das mögliche Risiko einer Ansteckung informiert werden. Verbraucher sorgen sich dabei vor allem um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften – diese ist aber nach offiziellen Aussagen jederzeit gewährleistet.

Die Corona-Warn-App führt zu einer besseren Rückverfolgung

Die globale Corona-Pandemie hat viele Länder unvorbereitet und empfindlich getroffen. Nicht nur die Krankheits- und Ansteckungsrate selbst, sondern auch die indirekten Folgen der Infektionen stehen dabei weltweit im Zentrum von entsprechenden Maßnahmen. Da schon recht schnell klar war, dass die Weitergabe des COVID 19-Virus über den direkten Kontakt zwischen Personen erfolgte, waren auch technische Lösungen gefragt, um die Kontaktketten zu dokumentieren und gegebenenfalls einzuschränken.

Im Rahmen einer Kooperation der Bundesregierung mit der Deutschen Telekom und dem Softwarekonzern SAP steht jetzt die sogenannte Corona-Warn-App zur Verfügung. Sie soll über das Infektionsrisiko informieren und es dem User ermöglichen, sich und sein Umfeld vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.

Google und Apple sind die Schnittstellen für die App

Die Smartphone-Schnittstellen von Google und Apple sind nun offiziell für die Corona-Warn-Apps verfügbar. Die relevanten Smartphone-Systeme Android und IOS sind die Basis für eine effiziente Einbindung der Corona-Apps in unsere Smartphones. Mit Updates für die Betriebssysteme der Smartphones wird die Schnittstelle auf dem Gerät installiert. Die Apps werden laut Apple und Google die Akkulaufzeit nur geringfügig verkürzen.

Wie funktioniert die Corona-Warn-App?

Die Corona-Warn-App ist nichts anderes als der Nachweis eines sogenannten "digitalen Handschlags" zwischen zwei mobilen Endgeräten bzw. Smartphones. Während die Deutsche Telekom für das Netzwerk und die Mobiltechnologie verantwortlich ist, kümmerte sich Softwaregigant SAP um die Entwicklung der Anwendung und die grundlegende Plattform für die App. Beim digitalen Handschlag der Smartphones wird technisch der Abstand zwischen zwei Personen gemessen; die Geräte interagieren, indem sie verschlüsselte Identitäten austauschen. Wird nun einer der User mit dem Coronavirus infiziert, kann er nach einem positiven Testergebnis auf freiwilliger Basis alle Kontakte mittels der Warn-App informieren.

Wichtig zu wissen: Nur im Falle einer Übereinstimmung – also nur dann, wenn es tatsächlich einen Kontakt mit dem Corona-positiven User gab – werden die entsprechenden Nutzer durch die App gewarnt.

Muss ich mir Sorgen um den Datenschutz machen?

Schon im Vorfeld der Entwicklung wurden datenschutzrechtliche Bedenken laut, die sich insbesondere um die Vereinbarkeit der Corona-Warn-App mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) drehten. Die Frage, ob die Vorschriften der DSGVO umfassende Berücksichtigung erfahren, war dabei auch für die Bundesregierung von übergeordneter Bedeutung.

Mittlerweile ist deutlich geworden, dass die Privatsphäre der User durch die App im Sinne der DSGVO einen gesetzeskonformen Schutz erfährt. Dies liegt auch daran, dass eine Warnung in Bezug auf einen kritischen Kontakt erfolgt, ohne dass die jeweilige Identität der infizierten Person offenbart wird. Praktisch heißt dies: Liegt ein Infektionsfall vor, wird die Warnung anonym an die Kontaktperson verschickt.

Ist die Installation der Corona-Warn-App freiwillig?

Die Corona-Warn-App ist als freiwillige Anwendung für das Smartphone verfügbar. Eine gesetzliche Pflicht zur Installation ist explizit nicht gegeben. Auch der Arbeitgeber kann nach richtiger Auffassung seine Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, die Corona-Warn-App auf dem Handy zu installieren: Hier fließt zwar das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein, dieses beschränkt sich jedoch auf den beruflichen Bereich. Das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit wird grundsätzlich nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers tangiert. Völlig ausgeschlossen ist dabei insbesondere die Anweisung, dass Arbeitnehmer die Corona-Warn-App auf dem privaten Handy installieren müssen.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu berücksichtigen: Er ist in Anwendung von § 618 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) dazu verpflichtet, vermeidbare Schäden für seine Arbeitnehmer abzuwehren. Das würde auch diejenigen Arbeitnehmer betreffen, die im Falle einer möglichen Corona-Infektion in direktem Kontakt mit einem infizierten Kollegen stehen. Jedoch wäre auch hier die Corona-Warn-App auf dem Diensthandy nur eingeschränkt hilfreich: Viel effektiver ist in einer solchen Konstellation die Anwendung konservativer Maßnahmen wie das Einhalten des Mindestabstands und die weitreichende Vermeidung von Kontakten. Zudem kommt auch hier zum Tragen, dass der Arbeitgeber rechtlich nicht anordnen kann, dass beispielsweise ein dienstliches Gerät mit der Corona-Warn-App auch in der Freizeit mitgeführt wird.

Das Thema Datenschutz ist nicht nur während der Corona-Krise von Belang. Hier können durchaus auch Fragen im Bereich des Arbeitsrechts aufkommen – diese lassen sich aber in der Regel schnell beantworten. Wir helfen Ihnen dabei im Rahmen einer Erstberatung. Hier erhalten Ratsuchende bei KLUGO alle notwendigen Informationen und Tipps für den individuellen Beratungsbedarf. Treten Sie mit uns in Kontakt!

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