Moderne Einrichtungen mit Erholungszonen, Kaffee-Lounge und flexibel zu benutzenden Schreibtischen gelten als Aushängeschild fortschrittlicher Bürokonzepte, die in den letzten Jahren immer häufiger genutzt werden. Die Coronapandemie stellt das Arbeiten im Open Office Space nun auf den Kopf. Doch welche Coronaregeln gelten im Open Office genau? Und welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern?
Mit der Einrichtung von Open Office Spaces versuchen Arbeitgeber, den Bedürfnissen ihrer Mitarbeiter möglichst umfassend gerecht zu werden. Gemeint ist mit einem Open Office eine Art Großraumbüro, in dem sich verschiedene Areale befinden: von Meeting-Bereichen über Ruhebereiche, Kaffee-Lounges und Komfortzonen bis hin zu Einzelschreibtischen für fokussiertes Arbeiten ist in Open Office Spaces alles vertreten.
Die Mitarbeiter können flexibel zwischen den verschiedenen Bereichen wechseln und ihren Arbeitsalltag so individuell gestalten. Mit dem Aufkommen des Coronavirus ist das ergonomische Arbeiten nun aber vorerst strengen Regeln unterworfen.
Wie auch im alltäglichen Leben beim Einkaufen, bei Restaurantbesuchen und privaten Treffen müssen nun auch im Open Office Space Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Wie die Coronaregeln im Open Office umgesetzt werden müssen, wird beispielsweise im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der branchenspezifischen Handlungshilfe der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft formuliert.
Unter anderem finden sich hier folgende Coronaregeln fürs Open Office:
Verantwortlich für die Umsetzung des Infektions- und Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber. Das gilt nicht nur, wenn dieser selbst ein Open Office zur Verfügung stellt, sondern auch dann, wenn die Mitarbeiter im Open Office Space eines Fremdanbieters arbeiten. Ebenso sind Anbieter von Open Offices, die an Selbstständige und Freiberufler vermieten, für die Umsetzung der Coronaregeln im Open Office verantwortlich.
Helfen soll hierbei die sogenannte Gefährdungsbeurteilung, die von jedem Unternehmer durchzuführen ist. Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung werden geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen durch das Coronavirus festgelegt und Bestimmungen zur Umsetzung getroffen.
Das Coronavirus hat den Arbeitsalltag in den letzten Monaten grundlegend verändert. Neben Kurzarbeit und vermehrtem Arbeiten im Home-Office ergeben sich in den verschiedensten Lebensbereichen auf unbestimmte Zeit Änderungen.
Doch obwohl das Arbeiten im Open Office Space zurzeit nur unter Einhaltung strenger Regeln möglich ist, bedeutet das nicht das Aus für die modernen Bürokonzepte. Es gilt lediglich, sich eine gewisse Zeit einzuschränken. Das gilt übrigens auch für die Nutzung personenbezogener Arbeitsmittel wie der Maus, der Tastatur und Headsets: Wenn möglich, sollen solche Arbeitsmittel nur von einer Person genutzt werden. Ist das nicht möglich, ist regelmäßige Desinfektion angesagt.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trat mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Es gab drei Basisschutzmaßnahmen, die Arbeitgeber je nach Infektionsentwicklung ergreifen sollten. Dazu gehörte die Reduzierung von persönlichen Kontakten am Arbeitsplatz, eine optionale Bereitstellung von Schutzmasken sowie das Anbieten eines kostenlosen Corona-Schnelltests pro Woche. Diese Basisschutzmaßnahmen sind aktuell in den Bereichen der medizinischen Versorgung, Betreuung und Pflege noch verbindlich.
Die Umsetzung des Infektions- und Arbeitsschutzes beschäftigt derzeit alle Unternehmer und Arbeitgeber. Kein Wunder, dass hier viele Unsicherheiten aufkommen und Fragen entstehen. Im Rahmen einer Erstberatung bei KLUGO lassen sich diese in der Regel schnell beantworten. Nehmen Sie bei Bedarf einfach Kontakt zu uns auf – wir vermitteln Ihnen den passenden Anwalt.
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