Rechtsthemen

Blog
Über uns
Business
Neue Fristen für die Steuererklärung im Jahr 2019.
THEMEN

Neue Fristen: Das müssen Sie bei der Steuererklärung 2019 beachten

Nachdem das Jahr schon längst beendet wurde, muss 2019 die Steuererklärung für 2018 abgegeben werden. Steuerzahler können sich in diesem Jahr freuen, denn es warten einige positive Veränderungen: Längere Fristen, höhere Freibeträge und Familien stehen mehr Kindergeld zur Verfügung. Doch mit den positiven Neuerungen gilt auch das neue Vorgehen bei einem Fristversäumnis der Steuererklärung zu beachten.

Steuererklärung ab 2019: Neue Fristen und Anhebung der Freibeträge

Die wichtigste Änderung ist die neue Abgabefrist, die für die Steuererklärung 2018 gilt, die Sie 2019 abgeben. Bisher hatten abgabepflichtige Steuerzahler bis zum 31. Mai des folgenden Jahres Zeit, um die Einkommenssteuererklärung abzugeben. Mit dem Steuerjahr 2018 wurde die Abgabe der Steuererklärung um zwei Monate nach hinten verschoben. Die Steuererklärung muss nun also bis zum 31. Juli 2019 abgegeben werden. Fällt der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, muss die Erklärung bis zum nächstfolgenden Werktag vorliegen. Dieselbe neue Frist gilt auch für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung von Unternehmen, Selbstständigen oder Freiberuflern.

Ausnahme: Steuererklärung 2019 über Steuerberater abgeben

Wer die Steuererklärung über ein Steuerberatungsbüro abgibt, konnte sich bisher bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit dafür nehmen. Mit der längeren Frist sollen vor allem die Steuerberater entlastet werden, die durch die Bearbeitung mehrere Steuererklärungen einen enormen Aufwand haben. Nun wurde die Frist um weitere acht Wochen verlängert. Ab 2019 gilt als Abgabefrist der letzte Tag im Februar, regulär also der 28. Februar bzw. der erste darauffolgende Werktag. Für die Steuererklärung 2019 bedeutet diese Neuregelung, dass sie spätestens am 2. März 2020 vom Steuerberater erstellt sein und dem zuständigen Finanzamt vorliegen muss. Zudem können Steuerberatungsbüros die Frist wie gehabt um weitere zwölf Monate verlängern. Damit liegt die letztmögliche Abgabefrist für das Steuerjahr 2018 beim 28. Februar 2021.

Zuschläge für Fristversäumnis bei der Steuererklärung

Bei einem Fristversäumnis der Abgabe der Steuererklärung konnte bisher jedes Finanzamt nach eigenem Bemessen bestimmen, inwiefern ein Säumniszuschlag erhoben wird. Ab 2019 wird die Strafe für zu spät abgegebene Steuererklärungen strenger geahndet.

Nun gilt: Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach dem Ende des zu besteuernden Jahres abgegeben hat, der zahlt in jedem Fall einen Verspätungszuschlag. Für das Steuerjahr 2018 muss die Steuererklärung also spätestens im Februar 2020 vorliegen. Es wird ansonsten ein Zuschlag berechnet, der „für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung“ beträgt, besagt die Neufassung des § 152 AO (Abgabenordnung).

Anheben von Freibeträgen mit der Steuererklärung 2019

Mit dem Steuerjahr 2018 wurden auch verschiedene Freibeträge erhöht. So steigt der steuerliche Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018) auf 9.168 Euro (2019). 2020 wird er auf 9.408 Euro angehoben. Dieser Grundfreibetrag bemisst sich an der Höhe der Grundsicherung, die steuerfrei ist. 2020 wird der steuerliche Grundfreibetrag dann um weitere 240 Euro auf 9.408 Euro (2020) angehoben. Bei Ehepartnern und Lebenspartnern gelten die jeweils doppelten Beträge, wenn sie gemeinsam veranlagt werden.

Neben dem Steuerfreibetrag wird auch der Kinderfreibetrag einschließlich des Betreuungsfreibetrages angehoben. Er steigt von 7.428 Euro (2018) auf 7.620 Euro (2019). Ab 2020 liegt er bei 7.812 Euro (2020). Ab dem 1. Juli 2019 wird zudem die Höhe des Kindergeldes um jeweils 10 Euro pro Monat erhöht. Das zuständige Finanzamt wird weiterhin automatisch mit einer Günstigerprüfung ermitteln, ob das Nutzen des Kinderfreibetrages oder das Anrechnen des Kindergeldes einen steuerlichen Vorteil ergibt.

Haben Sie Fragen zum Steuerrecht? Dann nutzen Sie gern die telefonische Erstberatung und erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen.

Sie haben eine Rechtsfrage?

Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.