Neben der schmerzhaften Erfahrung, die eine Trennung meist mit sich bringt, geht eine Scheidung auch mit hohen Kosten einher.
Damit eine Scheidung vom Familiengericht als gescheitert angesehen wird und rechtskräftig beschlossen kann, müssen beide Ehepartner dieser zustimmen und somit klar zu verstehen geben, dass sie ihre Ehe nicht aufrechterhalten wollen.
Darüber hinaus muss das sogenannte Trennungsjahr erfüllt sein, sodass die Ehepartner bereits mindestens ein Jahr räumlich getrennt voneinander leben müssen. Leben sie nachweislich schon mehr als drei Jahre in verschiedenen Wohnungen, so muss das Familiengericht das Scheitern der Ehe nicht mehr feststellen.
Um eine Scheidung zu beantragen, werden folgende Unterlagen benötigt:
Nach dem Trennungsjahr muss ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Zeitgleich sollte auch die Abgabe der Anträge über Folgesachen, wie den Unterhalt oder das Sorgerecht, erfolgen. Nach Zustellung etwaiger Anträge beim Scheidungsgegner muss dieser der Scheidung zustimmen. Anschließend bestimmt das Gericht einen Termin.
Verzichten beide Partner vor Gericht auf Rechtsmittel, so wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Gibt es Uneinigkeiten bezüglich des Sorgerechts oder der Gütertrennung kann sich der Prozess deutlich in die Länge ziehen.
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen den Unterhaltsansprüchen bei noch bestehender Ehe und den Ansprüchen nach der Scheidung zu unterscheiden. Bereits vor der Scheidung kann ein Ehepartner den sogenannten Trennungsunterhalt fordern. Ein Anspruch besteht dann, wenn beide Ehepartner getrennt leben, ein Partner auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist und der höher- oder alleinverdienende Ehegatte leistungsfähig ist. Hierbei ist ein Selbstbehalt von monatlich 1.200 Euro zu beachten. (Stand: 01.01.2017)
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht, wenn beide Ehegatten ein ähnlich hohes Einkommen beziehen oder die Ehegatten nur eine kurze Zeit zusammengewohnt haben und das höhere Einkommen des einen Partners die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht beeinflusst hat.
Eine Folge der Scheidung kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sein. Einen solchen Anspruch hat allerdings nur, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf alleine zu decken. Wenn dies der Fall ist, muss der besserverdienende Partner Unterhalt zahlen.
Über die Höhe des Unterhalts entscheidet das Gericht. Für die Berechnung wird das Bruttoeinkommen herangezogen, die finanziellen Verpflichtungen, wie beispielsweise für die Altersvorsorge, Miete und etwaige Versicherungen sowie der Selbstbehalt werden hiervon abgezogen. Außerdem sind äußere Faktoren, wie das Alter, der Gesundheitszustand oder eine aktuelle Erwerbslosigkeit bei der Festlegung der Unterhaltshöhe zu berücksichtigen.
Hat das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so kann beantragt werden, dass das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde, unter beiden Partnern aufgeteilt wird.
Doch nicht nur der geschiedene Ehepartner kann einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen. Wer nicht der sorgerechtliche Versorger des gemeinsamen Kindes ist, ist dazu verpflichtet, die Lebensführung von diesem finanziell zu sichern.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich unter anderem nach dem Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Einen Überblick bietet die Düsseldorfer Tabelle, in der die entsprechenden Beträge aufgelistet sind. Auch wenn diese für die Gerichte nicht bindend sind, werden sie doch in den meisten Fällen genutzt.
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