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Energiepreis-Pauschale: Höhe, Auszahlung und Anspruch

STAND 01.09.2022 | LESEZEIT 1 MIN

Die steigenden Energiepreise machen vielen Menschen zu schaffen. Vor allem Familien, Minijobber, Rentner und Geringverdiener stehen angesichts der teils horrend steigenden Energiepreise vor einem großen finanziellen Problem. Der Staat will nun mit einer 300-Euro-Energiepauschale gegensteuern und den Bürgern einen Teil des Drucks nehmen. Wie die Energiepauschale funktioniert und wer sie erhält, haben wir für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Staat hat beschlossen, Bürgerinnen und Bürgern wegen der steigenden Energiekosten mit einer einmaligen Energiepreis-Pauschale unter die Arme zu greifen.
  • Die Energiepreis-Pauschale beträgt 300 Euro brutto, sie muss also mit wenigen Ausnahmen versteuert werden.
  • Ausgezahlt wird die Energiepreis-Pauschale im September vom Arbeitgeber zusammen mit dem normalen Gehalt.
  • Selbstständige erhalten die Energiepauschale über eine gesenkte Steuervorauszahlung.

Was ist die Energiepreis-Pauschale und wann wird sie ausbezahlt?

Die Energiepreis-Pauschale soll einen Teil der steigenden Fahrtkosten abfedern, die durch die stark gestiegenen Spritpreise entstanden sind. Ausgezahlt werden soll sie im September 2022 – allerdings nicht an alle Bürgerinnen und Bürger, sondern nur an die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit den Lohnsteuerklassen 1-5. Arbeitslose und Rentner, die ebenso von steigenden Energiepreisen betroffen sind und beispielsweise fürchten, dass ihnen der Strom abgestellt wird, werden bei der Energiepreis-Pauschale vorerst nicht berücksichtigt.

Insgesamt beträgt die Energiepreis-Pauschale 300 Euro brutto. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, die Energiepreis-Pauschale zu versteuern. Je nach Steuersatz bleiben dann durchschnittlich 193 Euro netto von der Energiepreis-Pauschale übrig.

Wer mit seinem Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, muss die Energiepreis-Pauschale nicht versteuern. Gleiches gilt für Minijobber.

Wer bekommt die Energiepreis-Pauschale

Werfen wir nun einen detaillierteren Blick darauf, wer die Energiepreis-Pauschale in Anspruch nehmen darf und wer nicht. Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen die Energiepreis-Pauschale automatisch von ihrem Arbeitgeber zusammen mit dem üblichen Gehalt für den Monat September ausgezahlt.

Alle anderen Beschäftigten können die Energiepreis-Pauschale über ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen. Der Nachteil für sie ist, dass sie das Geld dann erst im kommenden Jahr erhalten.

Bekommen Selbstständige die Energiepreis-Pauschale?

Selbstständige haben Anspruch auf die Energiepreis-Pauschale. Sie kommt ihnen in Form eines Steuernachlasses bei der Umsatzsteuervorauszahlung zugute. Zu den Selbstständigen zählen neben Freiberuflern auch Gewerbetreibende und Land- sowie Forstwirte.

Minijob und Energiepreis-Pauschale – gibt es einen Anspruch?

Auch Minijobber können von der Energiepreis-Pauschale profitieren. Hier gilt es zu beachten, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Auszahlung schriftlich versichern muss, dass er bei ihm sein erstes Arbeitsverhältnis hat. So soll sichergestellt werden, dass Menschen, die mehreren Minijobs nachgehen, nicht auch mehrfach die Energiepreis-Pauschale erhalten.

Haben Teilzeitbeschäftigte auch Anspruch auf die Energiepreis-Pauschale?

Teilzeitbeschäftigte haben genau wie Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf die Energiepreis-Pauschale. Sie erhalten sie von ihrem Arbeitgeber zusammen mit dem Septembergehalt.

Studenten erhalten die Energiepreis-Pauschale unter bestimmten Voraussetzungen

Studenten haben nur dann Anspruch auf die Energiepreis-Pauschale, wenn sie neben ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen – beispielsweise in Form eines Minijobs.

Wann bekommen Arbeitslose die Energiepreis-Pauschale?

Arbeitslose erhalten die Energiepreis-Pauschale nur dann, wenn sie irgendwann im Jahre 2022 nachweisbar einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgingen.

Erhalten Rentner die Energiepreis-Pauschale?

Rentnerinnen und Rentner erhalten die Energiepreis-Pauschale nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn sie trotz Status als Rentnerin oder Rentner noch einer Beschäftigung nachgehen. Voraussetzung hierfür ist natürlich ein wirksamer Arbeitsvertrag, den Sie beim Anwalt für Vertragsrecht prüfen lassen können. Auch Rentner, die ein Gewerbe betreiben, können die Pauschale in Anspruch nehmen.

Wie profitieren Familien von der Energiepreis-Pauschale?

Am meisten profitieren dem Institut der Deutschen Wirtschaft zufolge Familien mit einem Bruttohaushaltseinkommen von 35.000 Euro von der Energiepreis-Pauschale. Nach Abzug der Steuern bleibe den Eheleuten 457 Euro von der Pauschale übrig.

Zudem ist für die Jahre 2022 und 2023 eine jährliche Energiepauschale für Familien von 1000 Euro pro Kind im Gespräch. Gefordert wird diese Energiepauschale von der Union. Der jährliche Zuschlag soll Familien mit Kindern zusätzlich entlasten.

Bei Fragen zur Energiepreis-Pauschale können Sie gern jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen und einen Termin mit einem unserer erfahrenen KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten vereinbaren.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.