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OLG-Urteil zu Tiefgaragenstellplätzen
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Enge Garagen und Stellplätze zu utopisch hohen Preisen

Vor allem in Großstädten ist die Parksituation meist angespannt, denn Tiefgaragenstellplätze sind rar. Die Anzahl der Fahrzeuge steigt derweil beständig an, sodass die Straßen verstopfen und das Parken zum Abenteuer wird. Viele mieten daher einen Stellplatz, der bestenfalls nur wenige Gehminuten entfernt von der Wohnung liegt. Doch damit fängt der Ärger oft erst an, denn manch ein überteuerter Stellplatz erweist sich später als absolut ungeeignet.

Das Geschäft mit den überteuerten Tiefgaragenstellplätzen

Wer einen Tiefgaragenstellplatz besitzt, den er nicht selbst nutzt, vermietet diesen im Regelfall weiter. Da die Parkproblematik, die in vielen Städten um sich greift, allgemeinhin bekannt ist, werden hierfür unverschämt hohe Mietgebühren verlangt, die sich längst nicht jeder leisten kann. Irgendwer nimmt den horrenden Preis jedoch garantiert zähneknirschend in Kauf, denn die teils stundenlange Suche nach einem Parkplatz vermiest den Feierabend und zerrt an den Nerven.

Zur Veranschaulichung: In jeder deutschen Großstadt sind, allen Bemühungen des öffentlichen Nahverkehrs zum Trotz, immer mehr Autos unterwegs. Hamburg beispielsweise zählt derzeit knapp 800.000 Pkws, die auf rund 1,8 Millionen Einwohner kommen. Wer einen Tiefgaragenstellplatz mieten möchte, um Zeit und Frust zu sparen, greift tief in die Tasche. Die Preisspanne reicht hierbei – je nach Lage – von 20 bis 140 Euro pro Garage bzw. Stellplatz. Spitzenreiter ist jedoch Frankfurt am Main, denn hier werden in Zentrumsnähe Parkplätze für bis zu 199 Euro im Monat vermietet. In Chemnitz ließe sich mit diesem Geld eine Ein-Zimmer-Wohnung finanzieren.

Wenn der Stellplatz etwas zu wenig Stellplatz bietet

Doch wer Geld investiert und einen Tiefgaragenstellplatz anmietet, kriegt nicht unbedingt viel Parkraum geboten. Besonders kleine und verwinkelte Parkhäuser stellen teils nur sehr enge Stellplätze zur Verfügung, die kaum Platz zum Ein- und Aussteigen lassen. Und liegt der Tiefgaragenstellplatz dann auch noch so, dass ein mühsames Rangieren erforderlich wird, ist der Ärger auf Seiten des Mieters groß.

So auch bei einem Rechtsstreit, der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ausgetragen wurde. Der Kläger hatte für 20.000 Euro extra einen Tiefgaragenstellplatz zu seiner Eigentumswohnung erworben. Da dieser stellenweise jedoch gerade einmal zweieinhalb Meter breit war, forderte der Kläger einen Großteil des Kaufpreises vom Bauträger zurück. Als Grund hierfür führte er an, dass ein müheloses Einparken nicht möglich sei.

Az. 8 U 62/18: Aktuelles OLG-Urteil zu Tiefgaragenstellplätzen

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig ließ den Stellplatz, der entsprechend der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet worden war, im Rahmen des Verfahrens durch einen Gutachter auf seine Beschaffenheit und Nutzbarkeit prüfen, indem vor Ort Parkversuche durchgeführt und Berechnungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis: Der Stellplatz kann aufgrund seiner Beschaffenheit nur rückwärts angefahren werden. Da dies jedoch ein Wendemanöver in der Fahrgasse oder eine 58 Meter lange Rückwärtsfahrt vom Eingang bis zum Stellplatz bedeuten würde, ist er in nicht zumutbarer Weise nutzbar.

Aufgrund der preislichen und örtlichen Rahmenbedingungen der zugehörigen Wohnung müsse ein Durchschnittsfahrer mit Mittelklassefahrzeug Gebrauch vom Stellplatz machen können, so das OLG. Weil diese Funktion jedoch nicht als erfüllt betrachtet werden konnte, sah auch das OLG die Maße des Tiefgaragenstellplatzes als nicht ausreichend an. Aufgrund dieses Mangels sei eine Wertminderung des Kaufpreises um zwei Drittel gerechtfertigt.

Können auch Sie Ihren Tiefgaragenstellplatz nur eingeschränkt nutzen, da er zu eng geschnitten ist, informieren wir Sie bei einer telefonischen Erstberatung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Sollten Sie darüber hinaus Fragen zu anderen Rechtsstreitigkeiten haben, stehen wir Ihnen auch hierbei gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach direkt online!

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