Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Beschluss (v. 08.10.2019, Az. 10 A 11109/19) die Entlassung eines Zeitsoldaten, der sich aus religiösen Gründen weigerte, Frauen die Hand zu geben, als rechtens bestätigt. Dessen Behauptung, aus hygienischen Motiven heraus gehandelt zu haben, wies das OVG als Schutzbehauptung zurück.
Der Kläger war seit 2015 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Seit 2017 besteht nach dem militärischen Abschirmdienst der begründete Verdacht, der Mann befinde sich in einem religiös motivierten Radikalisierungsprozess. Demnach sei er nicht nur zum Islam konvertiert, sondern habe auch sowohl sein äußeres Erscheinungsbild als auch sein Verhalten grundlegend geändert: Er weigerte sich, Frauen die Hand zu geben.
Im Rahmen einer Anhörung bei der Bundeswehr habe der Mann ausgesagt, es sei seine Sache, wem er die Hand gebe und wem nicht. Als der Zeitsoldat im Mai 2018 aus dem Dienst entlassen wurde, strebte er eine Klage an, die vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Nun ist auch die Berufung vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden.
Die Bundeswehr hatte die Entlassung des Zeitsoldaten nach § 55 Abs. 5 SG vorgenommen. Hier heißt es: „Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.“
Auch für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Entlassung aus der Bundeswehr war die Verletzung der militärischen Dienstpflicht des Zeitsoldats maßgebend. Das Soldatengesetz verpflichtet alle Einsatzkräfte dazu, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Weil ein respektloser Umgang Frauen gegenüber der Erfüllung dieser Pflicht zuwiderlaufe und die Einsatzfähigkeit der Truppe gefährde, bekräftigte das OVG Rheinland-Pfalz das bereits vom Verwaltungsgericht gesprochene Bundeswehr-Urteil.
Für den Ex-Soldaten, der gegen seinen Rauswurf geklagt hatte, zeugt seine Entlassung aus der Bundeswehr von einer Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens. Er behauptet, Frauen zu respektieren und auch gut mit ihnen zusammenzuarbeiten. Doch das sehen die Richter anders: Demnach widerspreche die Einstellung des Ex-Soldaten dem in Deutschland geltenden Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau und der Pflicht von Bundeswehr-Soldaten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
Die Behauptung des ehemaligen Zeitsoldaten, den Handschlag aus hygienischen Gründen verweigert zu haben und auch anderen Menschen nur in Ausnahmefällen die Hand zu geben, wiesen die Richter als reine Schutzbehauptung zurück. Für sie deutet das Verhalten des Ex-Soldaten auf einen religiös motivierten Radikalisierungsprozess hin, der mit der Gleichstellung von Mann und Frau nicht vereinbar sei. Dennoch beruhe die Bundeswehr-Entlassung keinesfalls auf einer Vorverurteilung von Muslimen, wie es der Kläger darzustellen versucht habe.
Für die Richter steht fest: Das Verhalten des Ex-Soldaten widerspricht der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau. Demnach gefährde es sowohl die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr als auch den militärischen Zusammenhalt, weswegen die Entlassung rechtens sei. Einen Antrag des Ex-Soldaten auf die Zulassung einer Berufung gegen das Bundeswehr-Urteil ist bereits abgelehnt worden.
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