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Artikel 12 derEU-Urheberrechtsreform
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EU-Urheberrechtsreform: Artikel 12 – neues, altes Urheberrecht

Das EU-Urheberrecht soll der neuen digitalen Realität gerecht werden. Ende März beschloss das EU-Parlament deshalb eine EU-Urheberrechtsreform. Bestätigt sie auch der Rat der EU, begänne die zweijährige Umsetzungsfrist. Auffallend: Artikel 12 des Gesetzentwurfs wurde und wird deutlich weniger öffentlich diskutiert als Artikel 11 (Leistungsschutzrecht) und 13 (Uploadfilter), gleichwohl er nicht die Urheber stärkt, sondern die Verlagsbranche.

Warum das EU-Urheberrecht reformiert wurde

Das EU-Parlament beschloss am 15. April 2019 die EU-Urheberrechtsreform. Der Rat der Europäischen Union soll am 15. April 2019 darüber abstimmen.

Die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie verfolgte drei Ziele:

  1. Das neue EU-Urheberrecht sollte an die „neuen Realitäten“ (Stichworte: Digitalität, Urheberrecht im Internet) angepasst werden.
  2. Das neue EU-Urheberrecht sollte Rechteinhaber besser schützen.
  3. Das neue EU-Urheberrecht sollte eine Zersplitterung des Urheberrechts in den Mitgliedsstaaten der EU verhindern.

Während die Artikel 11 und 13 bislang heftig diskutiert und nicht minder kritisiert wurden, bekam der Artikel 12 des Gesetztextes deutlich weniger Aufmerksamkeit. Artikel 12 stärkt nicht die Urheber, sondern die Verlagsbranche.

Das steht im Artikel 12 des reformierten EU-Urheberrechts

Der vergleichsweise kurze Artikel 12 regelt künftig Ansprüche auf angemessene Entschädigung (Vergütungsansprüche) und lautet so:

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn ein Urheber ein Recht an einen Verlag übertragen oder lizenziert hat, eine solche Übertragung oder Lizenz eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, damit der Verlag Anspruch auf einen Teil der Vergütung für die Nutzung des Werks hat, die unter einer Ausnahme oder Einschränkung des übertragenen oder lizenzierten Rechts erfolgt. Absatz 1 gilt unbeschadet bestehender und künftiger Vereinbarungen in den Mitgliedstaaten über die Verleihrechte.“

Dass die Verlage einen Anspruch auf einen Teil der gesetzlichen Vergütung für die Nutzung des Werkes haben, wenn dessen Urheber einen Teil seiner Rechte an seine/n Verleger übertragen beziehungsweise lizenziert hat, entspricht einer Rechtslage, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bis 2016 herrschte. Mit der EU-Urheberrechtsreform könnte Deutschland – ebenso wie andere EU-Mitgliedsstaaten – demnach wieder seine alte Regelung zur Vergütung zum geltenden Urheberrechtsgesetz erheben.

Deutschlands alte Rechtslage zur Verlagsbeteiligung (bis 2016)

Um die Bedeutung dieses Rückschritts einordnen zu können, ist ein Blick auf das deutsche Vergütungssystem vor der 2016 geänderten Rechtsprechung nötig: Dieses sah seit Ende der 50er-Jahre des 20. Jahrhunderts vor, dass sich Urheber und ihre Verleger die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst teilten, wobei die Verwertungsgesellschaften die Rechte der Urheber wahrnehmen.

Das gelingt ihnen, indem sie einerseits Lizenzverträge zur Einräumung von Nutzungsrechten an einem Werk schließen. Die GEMA beispielsweise schließt solche Verträge mit Radiostationen, Diskotheken oder Restaurants, so dass diese öffentlich Musik abspielen dürfen, wofür die Urheber vergütet werden (sogenannte Erstverwertung).Andererseits gibt es sogenannte gesetzliche Vergütungsansprüche, die als Pauschalabgabe (zum Beispiel Reprophieabgabe nach § 54 UrhG für Privatkopien in Massen) bezahlt werden. Die Abgabe soll den Umstand kompensieren, dass das Urheberrecht Schranken vorsieht, die die Nutzer begünstigen und zulasten der Urheber gehen.

Vor der 2016 geänderten Rechtsprechung zahlten die Verwertungsgesellschaften nach ihrem bis dahin geltenden Verteilungsplan die Gelder aus den Vergütungen für die Verwertung der Werke (Einnahmen aus Lizenzverträgen und aufgrund gesetzlicher Vergütungsansprüche) teils an die Urheber und teils an die Verleger aus.

Der deutsche Verteilungsschlüssel für Vergütungen bis 2016:

  • Wissenschaft: Anteil Autoren zu Anteil Verlage: 50 zu 50
  • Journalismus: Anteil Journalisten zu Anteil Verlage: 60/70 zu 40/30
  • Musikbranche: Anteil Musiker zu Anteil Verlage: 60 zu 40

Wobei die Aufteilung zwischen den Urhebern und den Verlagen hierzulande nicht gesetzlich geregelt war. Die Beteiligung der Verlage fußte lediglich auf Vereinbarungen, die Urheber, Verleger und die jeweilige Verwertungsgesellschaft untereinander getroffen hatten.

Deutschlands aktuelle Rechtslage zur Verlagsbeteiligung (ab 2016)

Mit seinem Urteil vom 12. November 2015 (Aktenzeichen: C 572/13) schrieb der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem belgischen Fall – Belgien hatte anders als Deutschland eine gesetzlich geregelte Verlagsbeteiligung – nur den Urhebern die Erlöse aus der belgischen Kopierabgabe zu und verbot die Ausschüttung derselben an die Verlage. Am 21.02.2016 folgte das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) (Aktenzeichen: I ZR 198/13 – Verlegeranteil) in einem deutschen Fall, demnach die VG-Wort gemäß dem UrhG nicht berechtigt sei, Verlegern – anders als Urhebern – eigene Rechte oder Ansprüche einzuräumen. Diese Rechtsprechung zur VG Wort weitete der BGH 2017 auch auf die GEMA aus. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm 2018 die Verfassungsbeschwerde eines Verlegers gegen die BGH-Entscheidung nicht an.

Die Verwertungsgesellschaften passten ihren Verteilungsplan an die neuen Urteile an. Urheber, die Verlegern Ansprüche weder teilweise noch ganz abgetreten hatten, stand demnach der volle Anspruch auf die Einnahmen aus den gesetzlichen Ansprüchen zu.

Auch wenn die Gerichtsurteile gesetzliche Vergütungsansprüche und nicht Verlagsbeteiligung bei Lizenzvereinbarungen für die Vergabe von Nutzungsrechten beurteilten, muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass der EuGH sich nicht bindend gegen eine Verlagsbeteiligung bei der Lizenzvergabe ausgesprochen hatte. Demzufolge haben Verwertungsgesellschaften Einnahmen aus Lizenzen nach wie vor zwischen Verlagen und Urhebern aufgeteilt. Damit die Verlagsbeteiligung zumindest in diesem Bereich sichergestellt wurde, hat man das

  • deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • und das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

im Jahr 2017 entsprechend geändert und die Verlegerbeteiligung an den Lizenzen darin festgeschrieben.

Neue, alte deutsche Rechtslage zur Verlagsbeteiligung dank EU-Urheberrechtsreform

Gemäß des Artikels 12 eröffnet die EU-Urheberrechtsrichtlinie Deutschland jetzt also die Möglichkeit, das Urheberecht von vor 2016 wieder geltend zu machen, denn Traditionen in den Mietgliedstaaten sollten Berücksichtigung finden. Die 2016 von EuGH und BGH als unrecht beurteilte Verlagsbeteiligung wird damit im Nachhinein rechtens und legalisiert. In der europäischen Rechtspraxis heißt das: In einigen Staaten steht die gesetzliche Vergütung den Urhebern ganz zu, in anderen jeweils bis zur Hälfte Urhebern und Verlagen.

Das Ziel Nr. 3 der EU-Urheberrechtsreform bleibt damit unerreicht. Das Urheberrecht wird in der EU ungleich geregelt.

Entscheidet sich der EU-Rat am 15. April 2019 für die vom Parlament bereits beschlossene EU-Urheberrechtssrichtlinie, ist es Sache der Bundesrepublik Deutschland, diese in nationales Recht umzusetzen. Dafür bleibt zu hoffen, dass das oben genannte BGH-Urteil nicht unbeachtet bleibt.

Kritik am Artikels 12 des reformierten UrhG

Noch während das Gesetzvorhaben EU-Urheberrechtsreform diskutiert wurde, erntete der Entwurf harsche Kritik.

Zum Beispiel seitens der Freischreiber, dem Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, der nach eigenen Angaben deshalb gemeinsam mit 44 Autorenverbänden aus 22 Ländern der EU eine Petition unterzeichnet hatte, um EU-Parlamentsabgeordnete dazu zu bewegen, dem Entwurf nicht zuzustimmen und einen Änderungsantrag zu stellen, um Artikel 12 aus der Gesetzesvorlage zu streichen. Hauptargument der Kritiker gegen den Artikel 12: Er komme einer Enteignung von Autoren, Kreativen und anderen Urhebern gleich.

Dazu muss man wissen, dass der einzelne Urheber im Vergleich zu seinem Verleger in der Regel deutlich weniger an seinem Werk verdient. Und, dass ihm die neue deutsche Gesetzgebung seit 2016 mit der Vergütung ohne Verlagsbeteiligung mehr einbrachte als zuvor.

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