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Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020
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Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020: Das ändert sich jetzt

Zu wenige Auszubildende und ein Mangel an qualifizierten Fachkräften: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft trat, soll dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirken. Ausbildungsinteressierte und Fachkräfte aus Drittstaaten können nun leichter einreisen.

Was ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Für Personen aus EU-Ländern ist es vergleichsweise einfach, in einem anderen EU-Land wie etwa Deutschland zu arbeiten – für Personen aus Drittstaaten hingegen nicht.

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz möchte hier Abhilfe schaffen und Fachkräften mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung eine leichtere Einwanderung zum Arbeiten ermöglichen. Damit soll insbesondere dem wachsenden Fachkräftemangel in Deutschland begegnet werden.

Voraussetzungen für Fachkräfte

Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat definiert eine Fachkraft aus einem Drittstaat als eine Person, die eine „inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation“ erlangt hat oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder für deutsche Abschlüsse vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben und alle Abschlüsse – ob Hochschulabschluss oder Ausbildungsabschluss – müssen in Deutschland anerkannt sein.

Ob jemand von dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz profitiert, hängt auch davon ab, ob die jeweilige Ausbildung in Deutschland anerkannt wird.

Was beinhaltet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020?

Besonders gefragte ausländische Fachkräfte mit einer höheren Ausbildung wurden bereits in der Zukunft gefördert. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert diese Förderung, indem beispielsweise IT-Fachkräften mit ausgeprägten berufspraktischen Erfahrungen ohne formale Abschlüsse der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert wird.

Zudem sollen die Verfahren beschleunigt werden und Personen mit geprüften ausländischen Abschlüssen bessere Chancen erhalten, sich für eine umfängliche Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen in Deutschland weiterbilden zu können. Die wichtigsten Inhalte des Fachkräfteeinwanderungsgesetztes 2020 sind aber die wegfallenden Vorrangprüfungen und die Aufhebung der Eingrenzung auf Engpassberufe.

Keine Eingrenzung auf Engpassberufe

Bisher konnten qualifizierte Fachkräfte aus einem Drittstaat nur einreisen, wenn es sich bei dem Jobangebot um einen Engpassberuf, beispielsweise Berufe im Gesundheitswesen, handelte. Diese Eingrenzung ist aufgehoben. Einzige Voraussetzung sind ein verbindliches Jobangebot und eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung.

Keine Vorrangprüfung

Auch musste bisher eine Vorrangprüfung durchgeführt werden. Gab es für eine Person aus einem Drittstaat eine geeignete Stelle in Deutschland, musste zuvor von den Behörden abgeklärt werden, ob es einen Deutschen oder EU-Bürger gibt, der für die Stelle geeignet ist.

Auf diese Vorrangprüfung wird nun verzichtet. Der Hintergrund: 79 Prozent aller offenen Stellen, die 2018 bei der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2018 gemeldet waren, waren in Engpassberufen ausgeschrieben. Der Bedarf ist damit so hoch, dass auf eine Auswahl verzichtet wird.

Erleichterte Einreise zur Arbeitsplatzsuche

Fachkräfte, die auf der Suche nach einem Job in Deutschland sind, können unter bestimmten Bedingungen leichter einreisen.

Bedingungen zur leichteren Einreise sind:

  • qualifizierte Berufsausbildung
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen
  • nachweislich gesicherter Lebensunterhalt in Deutschland

Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes kann zum Beispiel ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung dienen.

Wer einen ausländischen Berufsabschluss hat und anschließend vier Jahre lang in Deutschland berufstätig war, kann nach Ablauf der vier Jahre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten

Einreise zur Ausbildungssuche möglich

Personen aus einem Drittstaat, die gern eine Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten, können mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert einreisen.

Das sind die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2
  • Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch einer Hochschule
  • Höchstalter von 25 Jahren
  • nachweislich eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland

Wer seine Ausbildung in Deutschland absolviert hat und anschließend mindestens zwei Jahre in Deutschland berufstätig war, kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Auch Unternehmen, die unter dem bestehenden Fachkräftemangel leiden, können von dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz profitieren: Sie können das Fachkräfteverfahren beschleunigen. Die zuständigen Behörden wurden zentralisiert, so dass Visumanträge schneller und effizienter bearbeitet werden können.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

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