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Patientenverfügung richtig formulieren.
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Keine Fehler beim Formulieren der Patientenverfügung machen

Jeder Mensch kann sein Leben entsprechend eigener Ansichten und Wertvorstellungen gestalten. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen, falls ein medizinischer Ernstfall die Äußerung des eigenen Behandlungswillens unmöglich macht. Der Inhalt einer Patientenverfügung sollte daher gut überlegt sein.

Wer unbedingt eine Patientenverfügung formulieren sollte

Jeder volljährige und mündige Bürger sollte eine Patientenverfügung formulieren, denn mit Eintritt in die Volljährigkeit haben weder die eigenen Eltern noch die Ehepartnerin oder der Ehepartner eine automatische Entscheidungsbevollmächtigung. Wer also aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit im Koma liegt oder anderweitig nicht in der Lage ist, seinem Behandlungswillen Ausdruck zu verleihen, wird von den behandelnden Ärzten am Leben gehalten. Denn diese haben sich der Rettung und Erhaltung des Lebens verschrieben.

Welche ethische und rechtliche Bedeutung die Lebenserhaltung haben kann, zeigt ein im April 2019 verhandelter Rechtsstreit (BGH, VI ZR 13/18). Ein Kläger verklagte hier erfolglos den behandelnden Arzt seines verstorbenen Vaters auf Schmerzensgeld, da der Arzt das Leben des todkranken und hochgradig dementen Vaters unnötig verlängert hatte. Es lag jedoch keine Patientenverfügung des Vaters vor, in der dieser erklärt hatte, ob und welchen lebensverlängernden Maßnahmen er im Ernstfall zustimmen würde. Sowohl der Inhalt einer Patientenverfügung als auch ihre Formulierung sind im Ernstfall also von entscheidender Wichtigkeit.

Welche Inhalte in einer Patientenverfügung stehen müssen

Was in einer Patientenverfügung stehen muss, lässt sich generell in formelle und inhaltliche Bestandteile unterteilen. Formell müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift unbedingt in der Patientenverfügung festgehalten werden. Hat sich die Anschrift des Bevollmächtigenden nach erstmaliger Formulierung einer Patientenvollmacht geändert, kann die Vollmacht im medizinischen Ernstfall trotzdem angewendet werden. Befindet sich jedoch keine Unterschrift des Bevollmächtigenden auf dem Dokument, ist dieses nicht rechtsgültig. Der Patientenwillen kann dann nicht umgesetzt werden. Eine notarielle Beglaubigung der Patientenverfügung ist nicht notwendig.

Was inhaltlich sonst noch in einer Patientenverfügung stehen muss, ist vor allem eine individuelle Entscheidung. Egal, für oder gegen welche lebensverlängernden Maßnahmen man sich entscheidet, es müssen in jedem Fall exakte Anwendungssituationen festgehalten werden. Je detaillierter die Umstände und Maßnahmen formuliert werden, desto besser. Schwammige Formulierungen hingegen sind tunlichst zu vermeiden, damit es im Ernstfall zu keinen Missverständnissen kommt.

Dürfen lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden? Wie lauten die Wünsche des Patienten, und wer darf bei Unklarheiten an seiner Stelle entscheiden? Eine Patientenverfügung trifft klare Aussagen über diese und weitere Wünsche, die im Krankheitsfall entscheidend sein können. Die Eindeutigkeit der Anweisungen ist also überaus wichtig bei ihrer Formulierung.

Festzuhalten ist außerdem auch, ob nach dem Tod Organe gespendet werden sollen. Falls ja, sind die Organe, die hiervon ausgenommen werden sollen, klar zu benennen. Außerdem muss eine Vertrauensperson namentlich und mit Anschrift sowie Geburtsdatum angeführt werden. Diese Person ist per Patientenverfügung dann für die zukünftige Umsetzung des Patientenwillens verantwortlich.

Die Patientenverfügung regelmäßig neu formulieren

Es ist sinnvoll, den Inhalt der Patientenverfügung regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf zu erneuern, denn über die Jahre hinweg können sich persönliche Lebenseinstellungen, Weltanschauungen, religiöse Überzeugungen und auch medizintechnische Möglichkeiten ändern. Dadurch kann die Einstellung zu einer künstlichen Lebensverlängerung maßgeblich beeinflusst werden. Wird die Patientenverfügung angepasst, muss dies wiederum mit Datum und Unterschrift bestätigt werden.

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