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Gesetz gegen Rechtsextremismus
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Gesetz gegen Rechtsextremismus und zur Bekämpfung von Hasskriminalität

Der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke im Juni 2019 hat in Deutschland eine breite öffentliche Debatte über die unzureichende Strafverfolgung von Hasskriminalität in sozialen Netzwerken angestoßen. Nun soll mit einem Gesetz gegen Rechtsextremismus ein Zeichen gegen Rassismus gesetzt werden. Lesen Sie hier, was es mit dem Gesetz gegen Hasskriminalität auf sich hat, was der Gesetzesentwurf beinhaltet und welche Folgen er haben kann.

Feindeslisten als Anlass für des Gesetzesentwurf

Im Juli 2019 haben Rechtsextremisten der Nordkreuz-Gruppe die sogenannte „Wir-kriegen-euch-alle-Liste“ angelegt und verbreitet. Auf dieser Feindesliste fanden sich die personenbezogenen Daten von über 200 Menschen verschiedener Personengruppen, darunter Aktivisten, Politiker und Journalisten. Wie die Bundesregierung Anfang Februar 2021 mitteilte, stehen insgesamt mehr als 35.000 Menschen auf verschiedenen Feindeslisten von Rechtsextremen.

Diese Listen werden von Neonazis und Rechtsextremisten nicht nur genutzt, um den Zielpersonen zu drohen, sondern sie schlimmstenfalls auch tätlich anzugreifen – wie der Mord an Walter Lübcke gezeigt hat. Ein neues Gesetz gegen Rechtsextremismus soll nun ein deutliches Zeichen gegen Rassismus setzen: Die Zielpersonen sollen vor allem durch einen strafrechtlichen Schutz mehr Sicherheit erlangen. Außerdem können die Ersteller solcher Feindeslisten einfacher belangt werden, weil ihrem Verhalten dank des neuen Gesetzes ein konkreter Straftatbestand zugrunde liegt.

Was beinhaltet der Gesetzentwurf zum Gesetz gegen Rechtsextremismus?

Das neue Hasskriminalitäts-Gesetz soll das Strafgesetzbuch um den Tatbestand der „Gefährdenden Veröffentlichung personenbezogener Daten“ als § 216a StGB erweitern. Der Gesetzesentwurf bezieht sich aber nicht nur auf die Verbreitung personenbezogener Daten auf den sogenannten Feindeslisten, sondern auch auf die Verbreitung von Daten einzelner Personen beziehungsweise die Verbreitung von Daten in einem kleinen Personenkreis (zum Beispiel in Chatgruppen oder Foren). Ein „Verbreiten“ in privaten Chatgruppen liegt nur vor, soweit die Teilnehmerzahl unüberschaubar groß ist. Wer gegen den möglichen neuen § 126a StGB verstößt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Um dem Hasskriminalität-Gesetz den Weg zu ebnen, werden im Strafgesetzbuch zusätzlich verschiedene Tatbestände erweitert, darunter die „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB), die „Belohnung und Billigung von Straftaten“ (§ 140 StGB) und die „Bedrohung“ (§ 241 StGB).

Journalistische Arbeit könnte durch den Gesetzesentwurf eingeschränkt werden

Auch für Journalisten könnte das neue Gesetz gegen Rechtsextremismus weitreichende Folgen haben. So könnte beispielsweise schon ein abwertender Artikel über eine Person des öffentlichen Lebens den Tatbestand der „Gefährdenden Veröffentlichung personenbezogener Daten“ erfüllen. Vorausgesetzt natürlich, der Wohnort der Person ist bekannt, und der Artikel wurde in der Absicht geschrieben, die Leser zu Straftaten gegen die Person anzustiften.

Nichtsdestotrotz müssen sich Journalisten wegen des weit gefassten Straftatbestands im neuen Hasskriminalität-Gesetz auf eine Einschränkung ihrer Arbeit einstellen, wenn der Straftatbestand nicht noch konkretisiert wird.

Polizei hat die Aufgabe der präventiven Gefahrenabwehr

Der neue Gesetzesentwurf ist nur ein Mittel, um Hasskriminalität und Rechtsextremismus in die Schranken zu weisen. Zusätzlich soll die Polizei vorbeugend zur Gefahrenabwehr tätig werden und die Zielpersonen von Feindeslisten umfassend schützen – und zwar nicht erst, wenn diese davon erfahren, dass sich ihr Name auf einer rechtsextremen Feindesliste befindet. Wie diese geplante präventive Gefahrenabwehr im Einzelnen aussehen soll, ist noch nicht abschließend geklärt.

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