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Rechtliche Fakten zum Handeln mit Bitcoins
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Handeln mit Bitcoins ist nicht rechtssicher

Mit der letzten Weltwirtschaftskrise ab 2007 wurde deutlich, wie schnell Finanzsysteme instabil und Währungen an Wert verlieren können. Seither entwickeln sich immer mehr digitale Währungen, wobei der Bitcoin besonders erfolgreich ist. Das Berliner Kammergericht hat nun entschieden, dass Bitcoins nicht als Finanzinstrumente definiert werden. Das hat Folgen für alle, die mit Bitcoins handeln.

Handeln mit Bitcoins: Aktuelles Berliner Urteil wirft neue Fragen auf

Ein aktueller Fall zeigt auf, wie unklar die rechtliche Situation der Kryptowährungen ist. In einem Strafverfahren wurde zunächst der Betreiber einer Internet-Plattform zu einer Geldstrafe wegen eines fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG verurteilt. Auf seiner Plattform konnten User bis 2013 mit Bitcoins handeln. Zahlungen von Kunden gingen auf ein deutsches sowie auf ein polnisches Konto ein. Die polnischen Behörden haben schließlich den Verdacht der Geldwäsche aufgebracht, womit das Strafverfahren ihren Anfang nahm. Nach der Verurteilung hatte das Landgericht Berlin den Angeklagten freigesprochen, das Kammergericht Berlin bestätigte nun das rechtsgültige Urteil. Es stand bei der Beurteilung vor allem die Frage im Raum, ob Bitcoins eine Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG oder aber E-Geld gemäß § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) darstellt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Bitcoins weder eine eigenständige Rechnungseinheit darstellt noch als E-Geld zu bewerten ist. Damit ist der Handel mit Kryptowährungen wie den Bitcoins laut dieser Interpretation nicht erlaubnispflichtig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht das jedoch anders. Die BaFin definiert Kryptowährungen gemäß § 1 Abs. 11 KWG als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrument. In diesem Sinne handelt es sich beim Handel mit Bitcoins um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft bzw. Finanzdienstleistungsgeschäft. Deshalb untersagte das BaFin dem Betreiber den Betrieb seiner Handelsplattform.

Berlin stellt sich der BaFin beim Bitcoins-Handel entgegen

Das Handeln mit Bitcoins bleibt trotz des Berliner Urteils ein zweischneidiges Schwert. Denn während die Richter des Kammergerichts den Bitcoin-Handel nicht als erlaubnispflichtiges Finanzdienstleistungsgeschäft betrachten, bleibt das BaFin dabei, dass in der begehrten Kryptowährung durchaus eine Rechnungseinheit zu sehen ist.

Das Handeln mit Kryptowährungen definiert das BaFin in einem Fachartikel wie folgt:

„Anbieter, die als ‘Wechselstuben‘ gesetzliche Währungen in VC (Anmerkung: Virtual Currency) oder VC in gesetzliche Währungen umtauschen, erfüllen den Tatbestand des Eigenhandels. Dieser liegt dann vor, wenn VC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel.“

Das An- und Verkaufen von Bitcoins in einem nicht-gewerblichen, privaten Rahmen unterliegt hingegen nicht der Erlaubnispflicht. Rechtsanwälte sehen in dem jüngsten Berliner Urteil die Dringlichkeit bestätigt, das Bitcoins-Recht (europaweit) klarer und vor allem rechtssicher zu gestalten. Solange es auf Landes- und Bundesebene – von einer internationalen Ebene gar nicht zu sprechen – keine einheitliche, gesetzliche Regelung gibt, tun Bitcoins-Händler gut daran, sich über ihre Rechte und Pflichten anwaltlich beraten zu lassen.

Wichtige Gesetzgebungen zum Handeln mit Bitcoins

Ganz klar ist natürlich: Virtuelle Währungen wie Bitcoins dürfen nur für legale Zwecke und nicht für strafbare Handlungen wie etwa die Geldwäsche eingesetzt werden. Schwieriger ist die Kryptowährung aus steuerrechtlicher Sicht. Erst im Februar 2018 bestätigte das Bundesministerium für Finanzen (BMF), dass Bitcoins nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL nicht steuerpflichtig und deshalb insbesondere nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dasselbe gilt für den Umtausch einer Kryptowährung in eine gesetzlich anerkannte Währung und andersherum. Anders sieht es für den gewerblichen Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen aus, wie das BMF in einem Schreiben bekanntgibt. Dort bestätigt das Ministerium, dass für das gewerbliche Betreiben einer Handelsplattform, auf der Bitcoins erworben und gehandelt werden können, keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG möglich ist.

Alle Erlöse durch das Handeln mit Bitcoins sind also zu versteuern, um sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig zu machen. Insbesondere gewerbliche Anleger sollten sich beraten lassen, wie dies am besten verhandelt wird. KLUGO vermittelt die telefonische Erstberatung, in der sie direkt und unkompliziert Antworten auf alle Fragen zum Bankrecht erhalten.

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