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Home-Office nach Corona: Geht's zurück ins Büro?

In den vergangenen Monaten haben viele Arbeitnehmer von Zuhause gearbeitet, um das Risiko einer Corona-Infektion gering zu halten. Arbeitnehmer kamen damit ihrer Sorgfaltspflicht nach, zuletzt verpflichtete die Corona-Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber dazu, Home-Office, wo möglich, anzubieten. Aber werden Angestellte auch nach der Corona-Pandemie im Home-Office arbeiten dürfen oder müssen alle Mitarbeiter unverzüglich zurück an den Arbeitsplatz?

Das Wichtigste in Kürze

  • Für befristete Home-Office-Vereinbarungen muss es rechtssichere Begründungen geben, ansonsten gilt die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit.
  • Bei einer unbefristeten Vereinbarung handelt es sich um eine dauerhafte Vertragsänderung, die nur unter besonderen Voraussetzungen zurückgenommen werden kann.
  • Kehrt der Arbeitnehmer mit oder ohne Aufforderung zurück an den Arbeitsplatz, gilt die Home-Office-Regelung als beendet.

Wer hatte während der Corona-Pandemie einen Anspruch auf Home-Office?

Im Januar 2021 trat die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, in der dem Ruf nach einem Anspruch auf Home Office während der Corona-Pandemie nachgekommen wurde. Demnach sind Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 dazu verpflichtet, den „Beschäftigten anzubieten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.“

Zu den geeigneten Tätigkeiten gehören insbesondere solche, die mit Hilfe von Informationstechnologie, also Rechner und Laptop, bewältigt werden können. Ist das Arbeiten im Home Office offensichtlich nicht möglich, dann muss der Arbeitgeber vor Ort alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen.

Sieht ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, seiner Tätigkeit von Zuhause aus nachzugehen, weigert sich der Arbeitgeber aber, dann kann der Betroffene sich an den Personal- oder Betriebsrat wenden. Zudem kann er den Kontakt zu den zuständigen Arbeitsschutzbehörden aufnehmen. Auch ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Auskunft über den Home-Office-Anspruch als Arbeitsschutzmaßnahme während der Corona-Krise geben. KLUGO vermittelt gern ein unverbindliches erstes Gespräch. Die Home-Office-Pflicht wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Was passiert nun, wenn die Verordnung nicht verlängert wird? Haben Arbeitnehmer auch nach Corona einen Anspruch auf Home-Office?

Rechtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Home-Office nach Corona

Ob Arbeitgeber ihre Angestellten sofort nach dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung ins Büro zurückrufen können, hängt von der Art der Home-Office-Vereinbarung ab.

1. Einvernehmliche Einigung: Home-Office wird nach Corona-Pandemie nicht mehr benötigt

Viele haben Gefallen am Home Office gefunden: Die Anfahrtswege und Fahrtkosten fallen weg und es fördert das selbstbestimmte Arbeiten. Andere sehnen sich nach dem Plausch in der Küche und der klaren Trennung von Arbeits- und Privatleben. Wird die Arbeitsschutzverordnung aufgehoben und der Mitarbeiter kehrt mit oder ohne Aufforderung an den Arbeitsplatz zurück, ist die Home Office-Vereinbarung mit dieser Handlung einvernehmlich aufgelöst. Anschließend hat der Arbeitnehmer keinen Home Office-Anspruch mehr.

2. Befristete Home Office-Vereinbarung: Nur mit gutem Grund

Die Anordnung, im Home Office zu arbeiten, erfolgte in vielen Betrieben aufgrund der Corona- Arbeitsschutzverordnung. Lagen keine dringenden Gründe für das Arbeiten im Betrieb vor, mussten Arbeitgeber ihren Angestellten zugestehen, den Anspruch auf Home Office geltend zu machen. Eine solche betriebliche Vereinbarung ist zumindest dann als befristet anzusehen, wenn sich der Arbeitgeber ganz deutlich auf § 2 Abs. 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung oder 28b lfSG bezieht.

Eine weitere Möglichkeit für eine rechtssichere Befristung wäre das Vorliegen eines Grundes, der die Befristung rechtfertigt. Bisher fehlt die Rechtsprechung für solche Fälle, so dass nicht klar ist, welche Gründe rechtfertigend wirken könnten. Home Office-Vereinbarungen fallen gemäß § 14 TzBfG in den Bereich der Sachgrundbefristung. Gründe für das Arbeiten von Zuhause aus können demnach "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" oder "betrieblicher Bedarf" sein. Ob dies aber im Falle des Corona-bedingten Anspruches auf Home Office gute Gründe sind, müssen Gerichte klären. Gibt es keine Rechtfertigung für die Befristung, gilt die Home Office-Vereinbarung als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

3. Unbefristete Home Office Vereinbarung

Was passiert nun, wenn die Home Office-Vereinbarung unbefristet ist? Klar ist: Dabei handelt es sich um eine dauerhafte Vertragsänderung, das Home Office ist nun als Arbeitsort vertraglich festgeschrieben. Der Arbeitgeber kann deshalb keine einseitige Weisung zu den Arbeitsbedingungen geben. Diese sind gemäß § 106 GewO nur möglich, insofern sie „nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt“ sind. Es müssen also gute Gründe vorliegen, warum Arbeitgeber darauf bestehen, dass Arbeitnehmer wieder zurück an den Arbeitsplatz kehren. Sind diese nicht gegeben und die Tätigkeit ist vollumfänglich von Zuhause aus durchführbar, überwiegt das Recht auf Home Office. Der Arbeitgeber hätte allerdings die Möglichkeit, die Home-Office-Vereinbarung zu widerrufen, wenn sie unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossen wurde. Eine letzte Möglichkeit wäre es, wenn die Arbeitsgerichte die Corona-Krise als Notlage ansehen. In der absoluten Ausnahmesituation wurde das Recht auf Home Office eingeräumt und mit dem Ende der Notlage wird dieses Recht auch wieder genommen. Ob diese Argumentation überzeugend ist, müssen Arbeitsgerichte entscheiden, wenn es zu ersten Klagen zu Home Office-Vereinbarungen nach der Corona-Pandemie kommen sollte.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.