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Kosten nach Baumängeln
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Kosten nach Baumängeln sind keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das in ihrer Einkommenssteuererklärung entstandene Prozesskosten nach Baumängeln als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts und Finanzgerichts sind aber weder der Erwerb eines Eigenheims noch Baumängel als außergewöhnlich einzustufen. Demzufolge sind Kosten nach Baumängeln nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Üblicherweise können Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Je nach Höhe der Einkünfte liegt diese zumutbare Belastungsgrenze zwischen 1 und 7 Prozent der Gesamteinkünfte. Doch welche Kosten fallen unter die für außergewöhnliche Belastungen?

Grundsätzlich fallen unter außergewöhnliche Belastungen solche Kosten, die als unvermeidbar gelten, und aus sogenannten sittlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entstehen. Dazu zählen beispielsweise Kosten, die im Zusammenhang mit Krankheiten oder einer Heimunterbringung entstehen. Auch Pflegekosten und Beerdigungskosten sind als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer absetzbar.

Kosten nach Baumängeln – ein Ehepaar hat geklagt

Nun hat ein Ehepaar versucht, Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit wegen Baumängeln entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage des Paars in seinem rechtskräftigen Urteil (3 K 2036/19) vom 7. Mai 2020 abgewiesen.

Grund für die Klage waren gravierende Planungs- und Ausführungsfehler, die ein Massivbau-Unternehmen bei der Errichtung eines Zweifamilienhauses begangen hatte. Das Ehepaar hatte versucht, gegen das Bauunternehmen vorzugehen – und musste letztlich allein im Jahr 2017 Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von fast 14.000 Euro bezahlen.

Kosten nach Baumängeln sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Sowohl das beklagte Finanzamt als auch das Finanzgericht haben die Steuerermäßigung abgelehnt.

Zur Begründung wies das Finanzgericht Folgendes an:

  • Trotz der wirtschaftlichen Bedeutung der Ansprüche für die Kläger habe für sie nicht die Gefahr bestanden, ihre Existenzgrundlage zu verlieren.
  • Beide Kläger sind erwerbstätig und bewohnten zum Zeitpunkt der Klage eine adäquate Mietwohnung. Einem Verkauf des Baugrundstücks zur Existenzsicherung hätte im Notfall nichts im Wege gestanden.
  • Weder der Erwerb eines Eigenheims noch Baumängel seien unüblich. Deswegen können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln entstehen, auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Grundsatzurteil aus 2015 bekräftigt das neue Urteil

Bereits im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung zu werten sind.

Prozesskosten können demnach nur dann geltend gemacht werden, wenn der Prozess für den Steuerpflichtigen notwendig ist, um seine Existenzgrundlage zu erhalten. Würde er also ohne einen Rechtsstreit Gefahr laufen, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, ist es möglich, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen.

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Wenn Kosten durch Baumängel entstehen, ist das ärgerlich. Kein Wunder, dass der Versuch, solche Kosten steuerlich geltend zu machen, immer häufiger vorkommt. Sollten Sie ein ähnlich gelagertes Problem haben, kommen Sie gern auf uns zu. KLUGO hilft Ihnen bei der Einschätzung Ihrer ganz persönlichen Situation gerne weiter und vermittelt Sie hierfür an einen geeigneten Fachanwalt im Baurecht.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.