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Keylogger-Urteil: Keine geheime Überwachung erlaubt

Nutzen Mitarbeiter den Dienstrechner nur für ihre Arbeit? Oder spielen sie in der Arbeitszeit Online-Spiele oder scrollen sie sich durch die Facebook-Timeline? Bei Zweifeln an der Arbeitsmoral könnten Arbeitgebern auf die Idee kommen, ihre Mitarbeiter mit Keylogger-Software zu überwachen. Das ist in der Regel aber nicht möglich, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt.

Was ist ein Keylogger?

Ein Keylogger ist eine spezielle Art von Spyware. Die Software zeichnet auf, welche Tasten auf der Tastatur gedrückt werden, wodurch beispielsweise zurückverfolgt werden kann, welche Webseiten ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit besucht. Es gibt Keylogger-Software, die auf dem PC installiert wird, aber auch kleine Hardware-Keylogger in Form von USB-Sticks, die zwischen den PC und die Tastatur angebracht werden. Zweitere lassen sich schnell entdecken, erste weniger gut. Je nach den Voreinstellungen eines PCs sowie den eigenen Kompetenzen kann eine solche Software mittels Antiviren-Programm gefunden werden.

Fristlose Kündigung nach Keylogger-Überwachung

Ein Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht bestärkt frühere Urteile: Keylogger sind nur im äußersten Fall einzusetzen und es muss einen nachvollziehbaren Anlass für die Überwachung geben. In dem Fall klagte ein Web-Entwickler, der fristlos gekündigt wurde. Seine Kollegen äußerten seinem Vorgesetzten gegenüber unspezifisch, dass er den Rechner während seiner Arbeitszeit für private Angelegenheiten nutze. Daraufhin kündigte der Chef allen Mitarbeitern in einer Mail an, dass in einer Woche alle Rechner per Keylogger überwacht werden würden. Sein angegebener Grund: Er wolle bei illegalem Filesharing oder einem anderen Missbrauch der Internetnutzung schnell den Täter ausmachen können.

Noch vor Ablauf dieser Frist installierte er den Keylogger jedoch nur beim genannten Mitarbeiter und konnte tatsächlich aufdecken, dass der Web-Entwickler den Dienstrechner für Privates nutzt. Es folgte die fristlose Kündigung, gegen die der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhob.

Keylogger-Überwachung verletzt Persönlichkeitsrechte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die vorangegangenen Urteile des zuständigen Arbeitsgerichtes und des Landesarbeitsgerichts (LAG). In seinem Urteil (Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 2 AZR 681/16) nennt das BAG mehrere Gründe für diese Bestätigung.

Informationelle Selbstbestimmung: Mit dem Keylogger-Einsatz verletzte der Arbeitgeber das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung des Angestellten. Es gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, dass jede Person selbst entscheiden kann, ob und wie er personenbezogene Daten teilt. Indem der Vorgesetzte vor Ablauf seiner selbstgesetzten Frist ohne das Wissen des Mitarbeiters den Keylogger am PC installierte, hat er dieses Recht verletzt. Deshalb, so das BAG im Urteil, dürfen die „durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden“.

Keine wirksame Einwilligung: Der Arbeitgeber hätte die Keylogger-Software nutzen dürfen, wenn der Web-Entwickler sein schriftliches Einverständnis in die Nutzung gegeben hätte und über den wahren Grund der Anwendung informiert worden wäre. Diese Voraussetzung war in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben. So log der Arbeitgeber über den Grund der Installation. Außerdem installierte er den Keylogger am PC, bevor die selbstgesetzte, einwöchige Frist abgelaufen war. Innerhalb dieser hätte der Web-Entwickler die Möglichkeit haben müssen, der Verwendung des Keyloggers widersprechen zu können. Er reagierte jedoch nicht auf die E-Mail, was nicht als Zustimmung gewertet werden durfte.

Verhältnismäßigkeit: Bei der Überwachung mittels Keylogger kam heraus, dass der Mitarbeiter den PC während der Arbeitszeit für private Angelegenheiten nutzte. Bei einem darauffolgenden Gespräch gestand er ein, dass er sich in seiner Pause ein Computerspiel programmiert habe. Außerdem gab er zu regelmäßig seinem selbstständigen Vater geholfen zu haben, indem er ihm ein EDV-Tool entwickelt. Diese Aufgabe habe aber laut dem Mitarbeiter nie mehr als zehn Minuten täglich eingenommen. Dieser Verstoß ist zwar eine Pflichtverletzung, jedoch ist sie nicht so erheblich, dass sie eine fristlose Kündigung begründen würde. Der Arbeitgeber hätte zuvor mit einer Abmahnung reagieren müssen.

Wann darf eine Keylogger-Software genutzt werden?

Das BAG bekräftigte mit seinem Urteil noch einmal, dass die heimliche Überwachung von Mitarbeitern mittels Spyware, wie etwa dem Keylogger, grundsätzlich nicht zulässig ist. Sollen Keylogger installiert werden, müssen Mitarbeiter der Anwendung zugestimmt haben. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind oder es nach § 32 I 2 BDSG einen konkreten Verdacht auf eine Straftat oder eine besonders schwerwiegende Verfehlung gibt.

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