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Kinderkrankengeld während Corona: Kinderkrankentage werden verdoppelt

Der Bundestag hat den Weg für eine bessere Unterstützung von Eltern während der Corona-Pandemie geebnet. Demzufolge soll die Anzahl der Kinderkrankentage verdoppelt werden. Außerdem soll der Anspruch auch dann bestehen, wenn gesunde Kinder aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen zuhause betreut werden müssen. Erfahren Sie hier alles über das Corona-Kinderkrankengeld und wie Sie es beantragen.

Was ist neu am Corona-Kinderkrankengeld?

Die Corona-Pandemie stellt alle Menschen vor eine große Herausforderung und krempelt sämtliche Lebensbereiche ordentlich um. Vor allem berufstätige Eltern mit Kindern sind an der Grenze ihrer Belastbarkeit, wenn Betreuungseinrichtungen schließen oder nur eine Notbetreuung anbieten.

Um diese Eltern zu entlasten, soll es für das laufende Pandemie-Jahr besondere Regelungen für Kinderkrankentage geben:

  • Die Kinderkrankentage sollen im Jahr 2021 für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren verdoppelt werden. Demnach soll jedes gesetzlich versicherte Elternteil zwanzig Kinderkrankentage erhalten.
  • Alleinerziehende sollen vierzig Kinderkrankentage pro Kind erhalten.
  • Die Kinderkrankentage sollen Eltern auch dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihre Kinder gesund sind, aber aufgrund von geschlossenen Betreuungseinrichtungen zuhause betreut werden müssen.
  • Zunächst sollen die neuen Regelungen auf das laufende Pandemiejahr 2021 beschränkt sein.

Wer hat Anspruch auf die Kinderkrankentage?

Grundsätzlich dürfen alle Eltern die neue Regelung in Anspruch nehmen, die berufstätig und gesetzlich versichert sind und daher selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Außerdem muss auch das betreffende Kind in einer gesetzlichen Versicherung sein. Zusätzlich darf in dem betreffenden Haushalt keine weitere Person leben, die die Betreuung des Kindes grundsätzlich übernehmen könnte.

Haben Eltern im Homeoffice auch Anspruch auf das Kinderkrankengeld?

Etwas komplizierter gestaltet sich die Frage, ob Eltern auch dann Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld haben, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Eine klare Antwort lässt sich in dem Gesetzesentwurf zum Thema nicht finden. Allerdings soll der Anspruch wohl unabhängig davon gegeben sein, ob Eltern im Homeoffice arbeiten könnten oder nicht – so steht es zumindest in der Begründung zum Gesetzesentwurf.

Im Gesetz an sich ist allerdings nur von einer „Betreuungsnotwendigkeit“ die Rede. Damit ist der Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld bei möglicher Arbeit im Homeoffice also nicht verbindlich und könnte bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter Umständen keinen Bestand haben.

Wie wird Kinderkrankengeld beantragt?

Für die Zahlungen des Kinderkrankengelds sind nicht die Arbeitgeber, sondern die Krankenkassen zuständig. Trotzdem müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren und ihn bitten, Sie unbezahlt freizustellen. Im Anschluss wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, die Ihren Lohnverzicht ausgleicht. Sie können bis zu neunzig Prozent Ihres Nettogehalts von der Krankenkasse erhalten.

Das Kinderkrankengeld beantragen müssen Sie über ein Formular, das von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird. Dem Formular beilegen müssen Sie Ihre Verdienstbescheinigung und einen Nachweis, dass Ihre Betreuungseinrichtung geschlossen ist oder nur Notbetreuung anbietet.

Fragen zum Corona-Krankengeld? Lassen Sie sich beraten!

Wenn Sie Fragen zu den neuen Regelungen zum Kinderkrankengeld haben oder eine rechtliche Einschätzung benötigen, nehmen Sie gern die telefonische Erstberatung bei einem erfahrenen Partneranwalt für Arbeitsrecht von KLUGO in Anspruch. Wir sind jederzeit für Sie und Ihr Anliegen da.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.