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Klimaaktivismus der Letzten Generation: Wann erfüllt er Straftatbestände?

STAND 20.01.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Der weltweite Klimawandel wird katastrophale Auswirkungen auf unser aller Leben haben, wenn nicht zeitnah geeignete und wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die globale Erwärmung bis zum Jahr 2100 auf 1,5 bis maximal 2 °C zu begrenzen. Um auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und den Klimaschutz ins Zentrum aller politischen Aufgaben zu rücken, sind vermehrt Klimaaktivisten der Letzten Generation unterwegs.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mitglieder der Letzten Generation machen immer wieder mit ihrem zivilen Ungehorsam Schlagzeilen.
  • Obwohl die Proteste der Klimaaktivisten meist friedlich verlaufen, können sie durch ihr Verhalten verschiedene Straftatbestände erfüllen.
  • Neben Nötigung und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist eine Strafbarkeit wegen der Behinderung von Hilfe leistenden Personen möglich.
  • Die Gerichte kommen bisher teils zu unterschiedlichen strafrechtlichen Bewertungen.
  • Wer einen Strafbefehl wegen Klimaaktivismus erhält, sollte keinesfalls eigenmächtig Einspruch einlegen, sondern sich erst mit einem spezialisierten Anwalt besprechen.

Klimaaktivisten sorgen für Schlagzeilen

Die Mitglieder der Gruppierung der Letzten Generation haben es sich zur Aufgabe gemacht, friedlich auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und den Staat, ähnlich wie mit der Klimaklage, zum Handeln zu bewegen. Ihr Mittel der Wahl ist der zivile Ungehorsam: Die Klimaaktivisten treten in den Hungerstreik, errichten Blockaden, stellen Ultimaten und bewerfen wertvolle Gemälde in Museen mit Suppe. Was die einen positiv bewerten und als gerechtfertigt ansehen, stößt bei den anderen auf Ablehnung und Unverständnis.

Doch wie ist das Verhalten der Klimaaktivisten aus strafrechtlicher Sicht zu bewerten? Machen die Straßenblockierer sich mit ihren Aktionen strafbar?

Wie kann Klimaaktivismus Straftatbestände erfüllen?

Klimaaktivisten, die an Protestaktionen teilnehmen, können verschiedene Straftatbestände erfüllen. Zu diesen zählen:

  • Nötigung gemäß § 240 StGB: Strafbar macht sich demnach, „wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt […]“. Wann dieser Straftatbestand beim Klimaaktivismus erfüllt ist, ist teils umstritten, da bei den typischen Verkehrsblockaden der in § 240 StGB formulierte Gewaltbegriff nicht zwingend gegeben ist.
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB: Entscheidend für die Erfüllung dieses Straftatbestands ist, dass die Straßenblockierer physischen Widerstand ausüben. Lassen sie sich ohne Widerstand von der Straße lösen und wegtragen, ist der Straftatbestand nicht erfüllt.
  • Möglich ist auch eine Strafbarkeit gemäß § 323c Abs. 2 StGB (Behinderung von Hilfe leistenden Personen): Nehmen die Aktivisten es in Kauf, dass Rettungsmaßnahmen ihretwegen verhindert werden oder nur verzögert stattfinden können, ist eine Strafbarkeit gegeben. Wird für Rettungskräfte der Zugang zu einer Unglücksstelle erschwert, ist auch eine Strafbarkeit gemäß § 115 Abs. 3 StGB möglich.

Welche Strafen gibt es für „Klima-Kleber“ und Straßenblockierer?

Gegen Straßenblockierer und sogenannte „Klima-Kleber“ werden seit geraumer Zeit Strafbefehle erlassen. Ein Strafbefehl erfolgt ohne mündliche Hauptverhandlung in schriftlicher Form. Wer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. Ein Anwalt für Strafrecht kann Ihnen dabei jederzeit behilflich sein.

Die Strafen für Straßenblockierer sind in der Vergangenheit unterschiedlich ausgefallen, weil immer wieder Uneinigkeit darüber herrscht, wann die oben genannten Straftatbestände erfüllt sind und wann nicht. So sah das Amtsgericht Berlin-Tiergarten den Straftatbestand der Nötigung bei den „Klima-Klebern“ deswegen erfüllt, weil sich daraus eine physische Zwangswirkung auf die Pkw-Fahrer ergebe, die nicht weiterfahren können (Az. 422 Cs 231 Js 1831/22).

Eine andere Abteilung des gleichen Amtsgerichts bewertete einen ähnlichen Fall jedoch anders und sah durch das Verhalten der „Klima-Kleber“ den Straftatbestand der Nötigung nicht als erfüllt an, weswegen der zuvor ergangene Strafbefehl abgelehnt wurde.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Wer sich der oben genannten Straftatbestände im Rahmen des Klimaaktivismus schuldig macht, kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Sollten Sie einen Strafbefehl wegen Klimaaktivismus erhalten haben, raten wir Ihnen dringend, nicht eigenmächtig Einspruch einzulegen, sondern zuvor einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Unter Umständen kann sich die Geldstrafe nämlich nicht unwesentlich erhöhen, wenn eine Verhandlung erfolgt und der Fall genauer beleuchtet wird.

Gern können Sie mit einem unserer KLUGO Partner-Anwälte oder Rechtsexperten für Strafrecht besprechen, wann es sich lohnt, Einspruch einzulegen und wann es ratsam ist, einen zugestellten Strafbefehl anzunehmen.

Kontaktieren Sie uns jetzt und besprechen Sie Ihren Fall mit einem erfahrenen Anwalt im Rahmen einer unverbindlichen telefonischen Erstberatung.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.