STAND 20.01.2023 | LESEZEIT 3 MIN
Der weltweite Klimawandel wird katastrophale Auswirkungen auf unser aller Leben haben, wenn nicht zeitnah geeignete und wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die globale Erwärmung bis zum Jahr 2100 auf 1,5 bis maximal 2 °C zu begrenzen. Um auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und den Klimaschutz ins Zentrum aller politischen Aufgaben zu rücken, sind vermehrt Klimaaktivisten der Letzten Generation unterwegs.
Die Mitglieder der Gruppierung der Letzten Generation haben es sich zur Aufgabe gemacht, friedlich auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und den Staat, ähnlich wie mit der Klimaklage, zum Handeln zu bewegen. Ihr Mittel der Wahl ist der zivile Ungehorsam: Die Klimaaktivisten treten in den Hungerstreik, errichten Blockaden, stellen Ultimaten und bewerfen wertvolle Gemälde in Museen mit Suppe. Was die einen positiv bewerten und als gerechtfertigt ansehen, stößt bei den anderen auf Ablehnung und Unverständnis.
Doch wie ist das Verhalten der Klimaaktivisten aus strafrechtlicher Sicht zu bewerten? Machen die Straßenblockierer sich mit ihren Aktionen strafbar?
Klimaaktivisten, die an Protestaktionen teilnehmen, können verschiedene Straftatbestände erfüllen. Zu diesen zählen:
Gegen Straßenblockierer und sogenannte „Klima-Kleber“ werden seit geraumer Zeit Strafbefehle erlassen. Ein Strafbefehl erfolgt ohne mündliche Hauptverhandlung in schriftlicher Form. Wer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. Ein Anwalt für Strafrecht kann Ihnen dabei jederzeit behilflich sein.
Die Strafen für Straßenblockierer sind in der Vergangenheit unterschiedlich ausgefallen, weil immer wieder Uneinigkeit darüber herrscht, wann die oben genannten Straftatbestände erfüllt sind und wann nicht. So sah das Amtsgericht Berlin-Tiergarten den Straftatbestand der Nötigung bei den „Klima-Klebern“ deswegen erfüllt, weil sich daraus eine physische Zwangswirkung auf die Pkw-Fahrer ergebe, die nicht weiterfahren können (Az. 422 Cs 231 Js 1831/22).
Eine andere Abteilung des gleichen Amtsgerichts bewertete einen ähnlichen Fall jedoch anders und sah durch das Verhalten der „Klima-Kleber“ den Straftatbestand der Nötigung nicht als erfüllt an, weswegen der zuvor ergangene Strafbefehl abgelehnt wurde.
Wer sich der oben genannten Straftatbestände im Rahmen des Klimaaktivismus schuldig macht, kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Sollten Sie einen Strafbefehl wegen Klimaaktivismus erhalten haben, raten wir Ihnen dringend, nicht eigenmächtig Einspruch einzulegen, sondern zuvor einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Unter Umständen kann sich die Geldstrafe nämlich nicht unwesentlich erhöhen, wenn eine Verhandlung erfolgt und der Fall genauer beleuchtet wird.
Gern können Sie mit einem unserer KLUGO Partner-Anwälte oder Rechtsexperten für Strafrecht besprechen, wann es sich lohnt, Einspruch einzulegen und wann es ratsam ist, einen zugestellten Strafbefehl anzunehmen.
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