Am 5. Juli gab die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bekannt, dass sie beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Klimaklagen und Verfassungsbeschwerden eingereicht habe. Klagegegner sind die Bundesländer Nordrhein-Westfalen (NRW), Bayern und Brandenburg. Insgesamt haben sich der Klage 21 Personen zwischen 6 und 21 Jahren, darunter Grundstücksbesitzer und Klimaaktivisten von Fridays for Future, angeschlossen. Anlass der DUH-Klimaklagen vor dem Bundesverfassungsgericht: Auch auf der Landesebene seien die Klimaschutzmaßnahmen verfehlt oder werden nicht konkret genug. Die Chancen auf einen Erfolg vor Gericht stehen gut.
Ähnlich urteilte nämlich das Bundesverfassungsgericht bereits zu einer Klimaklage im März 2021. Damals bestätigte das Gericht, dass Teile des damals geltenden Bundesklimaschutzgesetzes verfassungswidrig seien (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Das Gericht bestätigte, dass die Politik beim Klimaschutz nachbessern muss, um die Freiheitsrechte künftiger Generationen zu schützen. Deshalb verpflichtete es den Gesetzgeber, bis Ende 2022 die Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 konkreter zu regeln. Nun sollen mit der aktuellen Klimaklage vor dem Bundesverfassungsgericht auch die Landesregierungen zu mehr Klimaschutz verpflichtet werden. Die drei angeklagten Bundesländer stehen dabei exemplarisch für die anderen Bundesländer.
Die jetzigen Klimaklagen vor dem Bundesverfassungsgericht sind damit eine konsequente Weiterführung der Klimaklage auf Bundesebene. Denn: Klimaschutz ist Ländersache. So kann der Bund zwar Tempolimits auf der Autobahn einführen. Geht es aber um essentielle Dinge wie den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs und der Radwege oder die Pflicht zum Bau von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, müssen die Länder gesetzliche Vorgaben machen. So wird allen drei Bundesländern eine verfehlte Klimaschutzpolitik vorgeworfen. NRW hat gerade ein Klimaschutzgesetz beschlossen, in dem beispielsweise die Einsparziele für Treibhausgase für die Jahre 2030 und 2040 angehoben wurden. Bis 2045 möchte das Land klimaneutral sein. Aber, so die Kritik der DUH-Kläger, es gäbe keine konkreten Maßnahmen und gesetzlichen Vorgaben, die zum Erreichen dieses Ziels führen könnten. In Bayern wird u.a. kritisiert, dass der Neubau von Windrädern quasi zum Erliegen gekommen ist, weil das Bundesland strenge Abstandsregeln zur nächsten Wohnsiedlung eingeführt hat, auch in NRW wurde ein solches Gesetz beschlossen. Ebenfalls steht Brandenburg in der Kritik, denn das Bundesland hat noch gar kein Klimaschutzgesetz erlassen.
Neben der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wird gegen Bayern auch eine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Eine solche Klage wird eingereicht, wenn nicht die Rechte des Klägers verletzt wurden, sondern dieser für die Rechte und Interessen der Allgemeinheit eintritt. In diesem Fall klagen zehn bayerische Kinder und junge Erwachsene „gegen das weder in seiner Struktur noch den Zielen dem Grundgesetz genügende Bayerische Klimaschutzgesetz“, heißt es. Es wird insbesondere gerügt, dass das bayerische Klimaschutzgesetz, bis auf die jährliche Verleihung des Bayerischen Klimaschutzpreises, keine Fristen enthalte, „mit denen die Erreichung der viel zu niedrigen und hinter dem Bundes-Klimaschutzgesetz zurückbleibenden Klimaschutzziele sichergestellt werden könnten“. Zudem klagt die DUH vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Freistaat Bayern. Sie fordert das Bundesland dazu auf, ein Klimaschutzprogramm zu erstellen, „mit dem Klimaschutz verbindlich in Maßnahmen und nicht nur in Zielen umzusetzen ist“.
Da den Klimaklagen auf Bundesebene bereits stattgegeben wurde, kann damit gerechnet werden, dass die DUH und die anhängigen Kläger auch auf der Landesebene Erfolg haben werden. Zum einen kann mit solchen Klagen die breite Öffentlichkeit über die Bedeutung von Klimaschutzgesetzen informiert werden. Zum anderen werden die Bundesländer dazu aufgefordert, ihre Klimaschutzziele strategisch und detailliert auszuarbeiten. Die Kläger verlangen nicht weniger als „Landesklimaschutzgesetze, die dem Pariser Klimaschutzabkommen und dem Grundgesetz entsprechen“, heißt es in der Pressemitteilung.
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