Sobald die Kündigung ausgesprochen ist, beginnt der Lauf mit der Zeit. Nur innerhalb klar definierter Fristen können Kündigungen angefochten werden. Und auch für die Arbeitslosenmeldung an die zuständige Behörde gibt es eine solche Frist. Lernen Sie die wichtigsten Fristen kennen, um Recht zu bekommen.
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB. Diese beträgt vier Wochen, d.h. 28 Tage, eine ordentliche Kündigung ist immer zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.
Ausnahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist:
Wer sich gegen die Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Vor Klageerhebung kann man sich um eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber bemühen. Ist keine Einigung möglich, ist die Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht der letzte Ausweg, um gegen die Kündigung vorzugehen. Diese muss aber zwingend innerhalb der dreiwöchigen Frist eingereicht werden.
Soll also eine Kündigung angefochten werden, muss sowohl der Widerspruch wie auch die Kündigungsschutzklage schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Es empfiehlt sich bei beiden Optionen, anwaltlichen Rat zu suchen, um keine formalen Fehler zu machen.
Wird die Frist verpasst, gilt die Kündigung als wirksam. Das gilt auch, wenn sie offensichtlich schwere formale oder inhaltliche Fehler hat.
Der § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sieht vor, dass sich Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Das setzt voraus, dass die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt.
Sollte das nicht der Fall sein, gilt: Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung müssen Betroffene sich arbeitslos melden.
Mit dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses haben Sie gemäß § 630 BGB Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Dabei sind zwei verschiedene Zeugnistypen zu unterscheiden:
Ein einfaches Arbeitszeugnis kann auch lange nach dem Ende der Zusammenarbeit verlangt werden, sofern die benötigen Unterlagen im Unternehmen noch hinterlegt sind.
Für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gibt es jedoch Fristen:
Jedoch sollten Sie nicht tatsächlich drei Jahre warten, um sich ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen zu lassen. Zum einen ist es fraglich, ob die Personalverantwortlichen nach einem so langen Zeitraum noch eine adäquate Beurteilung Ihrer Leistung abgeben können. Zum anderen gibt es auch Gerichtsurteile, nach der die Frist für ein solches Zeugnis bei einem Jahr liegt.
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