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Kündigung: Diese Fristen sollten Sie kennen

Sobald die Kündigung ausgesprochen ist, beginnt der Lauf mit der Zeit. Nur innerhalb klar definierter Fristen können Kündigungen angefochten werden. Und auch für die Arbeitslosenmeldung an die zuständige Behörde gibt es eine solche Frist. Lernen Sie die wichtigsten Fristen kennen, um Recht zu bekommen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gesetzliche Kündigungsfrist liegt bei vier Wochen.
  • Ordentliche Kündigung immer zum 15. oder Ende des Kalendermonats.
  • Es besteht eine drei Wochen Klagefrist für Kündigungsschutzklage oder Widerspruch gegen Kündigung (§ 4 KSchG)
  • Sie melden sich bei ausreichend langer Kündigungsfrist mindestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos. Ansonsten müssen Sie sich drei Tage nach dem Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Das einfache Arbeitszeugnis können Sie verlangen, solange die erforderlichen Unterlagen im Unternehmen vorhanden sind. Für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gelten engere Fristzeiträume.

Welche Fristen nach einer Kündigung gibt es?

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB. Diese beträgt vier Wochen, d.h. 28 Tage, eine ordentliche Kündigung ist immer zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.

Ausnahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist:

  • gesonderte Kündigungsfristen, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind
  • zwei Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB)
  • bei langer Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf bis zu sieben Monate bei mindestens 20 Jahren Zugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB)

Welche Klagefrist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Wer sich gegen die Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Vor Klageerhebung kann man sich um eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber bemühen. Ist keine Einigung möglich, ist die Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht der letzte Ausweg, um gegen die Kündigung vorzugehen. Diese muss aber zwingend innerhalb der dreiwöchigen Frist eingereicht werden.

Soll also eine Kündigung angefochten werden, muss sowohl der Widerspruch wie auch die Kündigungsschutzklage schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Es empfiehlt sich bei beiden Optionen, anwaltlichen Rat zu suchen, um keine formalen Fehler zu machen.

Wird die Frist verpasst, gilt die Kündigung als wirksam. Das gilt auch, wenn sie offensichtlich schwere formale oder inhaltliche Fehler hat.

Wann und wie muss ich mich arbeitssuchend melden?

Der § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sieht vor, dass sich Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Das setzt voraus, dass die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt.

Sollte das nicht der Fall sein, gilt: Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung müssen Betroffene sich arbeitslos melden.

Wie lange kann ich ein Arbeitszeugnis verlangen?

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses haben Sie gemäß § 630 BGB Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Dabei sind zwei verschiedene Zeugnistypen zu unterscheiden:

  • einfaches Zeugnis mit Angaben zu Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und/oder den Aufgaben
  • qualifiziertes Zeugnis mit zusätzlicher Beurteilung der Leistung, dem Sozialverhalten sowie weiterer herausragender Kompetenzen des Arbeitnehmers

Ein einfaches Arbeitszeugnis kann auch lange nach dem Ende der Zusammenarbeit verlangt werden, sofern die benötigen Unterlagen im Unternehmen noch hinterlegt sind.

Für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gibt es jedoch Fristen:

  • Im Arbeitsvertrag kann eine Klausel stehen, die eine Frist für solche Ansprüche wie das Ausstellen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses angibt. Sie muss mindestens drei Monate betragen.
  • Im Tarifvertrag können sich Fristenregelungen finden.
  • Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist tritt zum Ende des Jahres, in dem die Kündigung in Kraft tritt, ein.

Jedoch sollten Sie nicht tatsächlich drei Jahre warten, um sich ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen zu lassen. Zum einen ist es fraglich, ob die Personalverantwortlichen nach einem so langen Zeitraum noch eine adäquate Beurteilung Ihrer Leistung abgeben können. Zum anderen gibt es auch Gerichtsurteile, nach der die Frist für ein solches Zeugnis bei einem Jahr liegt.

Haben Sie Fragen zur Wirksamkeit Ihrer Kündigung oder möchten Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen? Im Rahmen einer Ersteinschätzung kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eine erste Orientierung zu Ihrem Fall bieten und mit Ihnen weitere Vorgehensweisen besprechen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.