Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Menschen ihre Arbeit verloren. Damit eine Kündigung wirksam ist, müssen aber sachliche Gründe vorliegen. Weil die Corona-Krise nicht zwingend als sachlicher Grund für eine Kündigung zählt, sollten Arbeitnehmer ihre Kündigung rechtlich prüfen lassen. Wie Sie dabei am besten vorgehen und was Sie beachten müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch während der Corona-Krise durch den Kündigungsschutz geschützt. Eine betriebsbedingte Kündigung muss also sehr strenge Voraussetzungen erfüllen. Nach § 1 Abs. 2 KSchG müssen sogenannte dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, welche eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen. So muss ein Betrieb für eine Kündigung „wegen Corona“ beispielsweise äußere Faktoren wie einen erheblichen Auftragsmangel oder Umsatzrückgang nachweisen können. Der Arbeitgeber muss außerdem die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nach bestimmten Sozialkriterien treffen (z.B. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 KschG) und die Kündigung, wie oben bereits festgestellt, das mildeste Mittel sein.
Erkrankt ein Arbeitnehmer an COVID-19 kann er wie bei jeder anderen Krankheit auch nur dann gekündigt werden, wenn seine Genesung nicht absehbar ist oder durch seinen Ausfall erhebliche betriebliche Störungen zu erwarten sind. Dann handelt es sich jedoch nicht mehr um eine betriebsbedingte, sondern um eine personenbedingte Kündigung. Gerade in einem solchen Fall haben Arbeitnehmer aber sehr gute Chancen, gegen die Kündigung vorzugehen.
Diese Frage ist nicht ohne Weiteres zu beantworten. Der Begriff „Kündigung wegen Corona“ hat grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung. Allerdings kann die Corona-Pandemie die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens so verschlechtern, dass es wie bei H&M zu betriebsbedingten Entlassungen kommen kann. Diese sogenannten betriebsbedingten Kündigungen sind rechtlich durchführbar, wenn die Gründe für die Entlassungen nachgewiesen werden können.
Arbeitgeber müssen bei betriebsbedingten Kündigungen aber darauf achten, dass der Arbeitsbedarf für einen Mitarbeiter dauerhaft entfällt. Bei einem vorübergehenden Arbeitsmangel sind zunächst andere Maßnahmen – beispielsweise die Einführung von Kurzarbeit – zu ergreifen.
Für eine betriebsbedingte Kündigung müssen entweder innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, durch die eine Kündigung unbedingt erforderlich wird. Innerbetriebliche Gründe betreffen beispielsweise die Zusammenlegung von Abteilungen oder Rationalisierungsmaßnahmen, durch die Arbeitsplätze entfallen. Außerbetriebliche Gründe sind betriebsunabhängige Umstände wie ein Auftrags- oder Umsatzrückgang.
Bei jeder betriebsbedingten Kündigung müssen Formalitäten eingehalten werden. So muss die Kündigung schriftlich erfolgen und handschriftlich vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. Ferner muss der Betriebsrat zwingend vor einer betriebsbedingten Kündigung angehört werden.
Betriebsbedingte Kündigungen sind außerordentlich fehleranfällig und sollten vom Arbeitnehmer keinesfalls stillschweigend hingenommen werden. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, gegen eine betriebsbedingte Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen und seinen Arbeitsplatz so entweder zu sichern oder eine Abfindung zu erhalten.
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