Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge werden Kündigungen bei Verträgen wie Strom, Telefon, Fitnessstudio oder Versicherung einfacher. Sogenannte Dauerschuldverhältnisse, die online im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden, müssen über einen Kündigungsbutton gekündigt werden können. Dieser muss einfach auffindbar sein. Die neue gesetzliche Regelung im BGB gilt seit dem 1. Juli 2022 auch rückwirkend für ältere Verträge.
Der Kündigungsbutton soll Verträge für Verbraucher transparenter gestalten. In der Vergangenheit bestand oft das Problem, das Kündigungsbuttons entweder gar nicht vorhanden waren und eine Kündigung nur schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen konnte. Dies war mit Mehraufwand für Verbraucher verbunden und erhöhte die Schwelle, um zu kündigen. Außerdem war der Kündigungsmodus bei unterschiedlichen Anbietern unterschiedlich geregelt, was die Lage unübersichtlich für Verbraucher machte. Eine Kündigung ist jetzt genau so einfach möglich wie eine Bestellung über einen „Kaufen“-Button. Auch ohne schriftliches Kündigungsschreiben können sogenannte Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr damit wirksam beendet werden.
Die Regelung im Gesetz umfasst entgeltliche Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr. Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, bei denen über einen längeren Zeitraum Leistungen und Gegenleistungen ausgetauscht werden, ohne dass ein neuer Vertrag geschlossen werden muss. Die Neuregelung gilt für alle herkömmlichen, online geschlossenen Verbraucherverträge, die mit regelmäßigen Zahlungen verbunden sind. Also sowohl Strom-, Gas- oder Telekommunikationsverträge, aber auch Versicherungen jeglicher Art, Verträge für Musik- oder Fitnessunterricht, Abos für Streamingdienste, etc.
Der neue § 312k Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt zum Kündigungsbutton: „Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚Verträge hier kündigen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.“ Denkbar wäre also auch ein Button mit den Worten „Jetzt kündigen“ oder „Alle Verträge beenden“.
Der Kündigungsbutton muss den Verbraucher entweder direkt auf eine Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher die wesentlichen Angaben zur Kündigung machen kann. Dazu zählen zum Beispiel die Vertragsnummer, die Art der Kündigung im Fall einer außerordentlichen Kündigung, der Kündigungsgrund und der Kündigungszeitpunkt. Die Bestätigungsseite muss eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, über die man dann kündigen kann. Die Bestätigungsschaltfläche muss gut lesbar sein und darf mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet sein.
Sowohl der Kündigungsbutton als auch die Bestätigungsschaltfläche müssen ständig verfügbar und unmittelbar und leicht erreichbar sein.
Gegenüber einer herkömmlichen Kündigung ergeben sich hinsichtlich der Kündigungsfrist keine Unterschiede.
Bietet ein Unternehmen den Kündigungsbutton nicht an, führt dies zu einem speziellen Kündigungsrecht nach dem neuen § 312k Abs. 6 BGB. Der betreffende Vertrag kann dann jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
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