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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Leipzig
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Musterfeststellungsklage gegen sächsische Sparkassen

Viele, die sich irgendwann einmal etwas leisten möchten, greifen zu Sparverträgen. Der Vorteil dabei ist, dass man zum einen Geld beiseite legen, zum anderen zusätzliche Zinsen erwirtschaften kann. Dies dachten sich auch etliche Kunden der Sparkasse Leipzig, Sparkasse Zwickau und der Erzgebirgssparkasse. Nun jedoch hatte die Verbraucherzentrale Sachsen den Verdacht, dass jahrelang zu geringe Zinsen ausgezahlt wurden und erhob deshalb Musterfeststellungsklage gegen sächsische Sparkassen.

Was ist eine Musterfeststellungsklage überhaupt?

Die Möglichkeit, Musterfeststellungsklage zu erheben, gibt es tatsächlich erst seit 01.11.2018. Durch die Musterfeststellungsklage können Verbraucherrechte wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgesetzt werden, da hier nicht einzelne Bürger klagen, sondern ein Verbraucherverband klagt. Oft schrecken einzelne Bürger verständlicherweise vor einer Klage zurück, da ein Verfahren meist sehr langwierig und kostspielig ist. Zudem muss immer ein gewisses Restrisiko einkalkuliert werden, das keiner gerne persönlich trägt. Wenn es deshalb um einen Schaden geht, von dem tatsächlich viele Bürger betroffen sind, gibt es die Möglichkeit, die zentralen Fragen vorab in einem Verfahren klären zu lassen. Um bei einer Musterfeststellungsklage mitwirken zu können, müssen sich die einzelnen Bürger in ein Klageregister eintragen. Das Gute daran ist, dass die Ansprüche des Einzelnen während des Verfahrens nicht verjähren und die Klage zudem so wirkt, als hätte jeder selbst geklagt. Außerdem kommen auf den Bürger keine Kosten zu, da diese der klagende Verbraucherverband trägt. Mit viel Glück ist die Klage eines einzelnen Bürgers je nach Umfang des Urteils anschließend gar nicht mehr notwendig.

Genau diesen Weg ging die Verbraucherzentrale Sachsen und verklagte in einer Musterfeststellungsklage die Sparkasse Leipzig vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden, nachdem eine außergerichtliche Einigung fehlschlug. Der Sparkasse wurde vorgeworfen, jahrelang ungültige Klauseln in gewissen Sparverträgen verwendet zu haben, was dazu führte, dass etliche Verbraucher zu wenig Zinsen gutgeschrieben bekamen. Der Musterfeststellungsklage schlossen sich über 1.000 Kunden der Sparkasse an. Im Schnitt ging es dabei um 3.100 Euro pro Kunde. Auch wenn das Urteil bisher nicht rechtskräftig ist, entschied das OLG Dresden, dass die Sparkasse Leipzig bei etlichen Verträgen die Zinsen falsch berechnet hat. Außerdem wurde betont, dass Verträge rückwirkend bis in das Jahr 1994 geltend gemacht werden können.

Welche Sparverträge sind betroffen?

Wer Kunde bei der Sparkasse Leipzig ist, fragt sich nun wahrscheinlich, ob er selbst betroffen ist. Doch um welche Verträge geht es genau? Es handelt sich hauptsächlich um Sparverträge mit variablem Zinssatz (oft „flexibel“ genannt) aus den 1990er- und 2000er Jahren, die langfristig abgeschlossen wurden. Haben Sie einen Sparvertrag oder einen Riester-Banksparplan abgeschlossen, sollten Sie hellhörig werden.

Es geht beispielsweise um Verträge wie:

  • Prämiensparen flexibel
  • VorsorgePlus
  • Vorsorgesparen
  • Vermögensplan
  • Vorsorgeplan
  • Scala

Was wird der Sparkasse vorgeworfen?

In den soeben genannten Verträgen verwendete die Sparkasse Leipzig teils unzulässige Zinsanpassungsklauseln. Durch diese Klauseln können Banken den Zins nach eigenem Ermessen anpassen. Diese Handhabe geht klar zu Lasten des Kunden, der anschließend zu wenig Zinsen gutgeschrieben bekommt.

Zum Verständnis: Normalerweise muss sich der variable Grundzins (Sparzins) an dem Referenzzins der Deutschen Bundesbank orientieren. Die Differenz zwischen dem Sparzins und dem Referenzzins kann als Gewinnspanne der Banken bezeichnet werden. Wenn der Referenzzins steigt, muss auch der Sparzins angehoben werden und an die Sparer ausbezahlt werden. Geschieht dies nicht, steigt automatisch die Gewinnspanne der Bank, welche sich sodann gewissermaßen am Geld ihrer Kunden bereichert.

Wie bekomme ich mein Geld zurück?

Falls Sie nun den Verdacht haben, selbst betroffen zu sein, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Jedoch ist es in jedem Fall empfehlenswert, einen Fachanwalt mit einzubeziehen, erst recht, wenn Sie planen auf Grundlage des Urteils des OLG Dresden Ihre Rechte einzuklagen. KLUGO hilft Ihnen gerne weiter und vermittelt Sie an einen geeigneten Fachanwalt für Bankrecht. Dieser kann am besten einschätzen, ob in Ihren Verträgen rechtswidrige Klauseln enthalt sind. Um eine gewisse Vorarbeit zu leisten, können Sie bei der Sparkasse um eine Übersicht bitten, wie sich der Zins im Laufe der Jahre verändert hat. Denn auch der Anwalt wird eine solche Übersicht bei seiner Beurteilung benötigen.

Bitte beachten Sie ebenfalls, dass Sie wegen einer dreijährigen Verjährungsfrist auch dann Rechte haben, wenn Ihr Vertrag bereits 2017 beendet wurde.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.