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Musterfeststellungsklage ist unzulässig.
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OLG Stuttgart weist Musterfeststellungsklage als unzulässig ab

Das OLG Stuttgart hat die bundesweit erste Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen (Az.: 6 MK 1/18). Das Gericht sah den klagenden Verein - die „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“ - nicht als klagebefugt an. Es sah in ihm keine "qualifizierte Einrichtung" im Sinne des § 606 Abs. 1 ZPO und wies daher die Klage gegen die „Mercedes Benz Bank“ ab. Erst seit November vergangenen Jahres eröffnet sich Verbrauchern die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage.

Sinn und Zweck einer Musterfeststellungsklage

Das erst seit dem 1. November vergangenen Jahres vom Gesetzgeber neu geschaffene Verfahren, soll die Position von Verbrauchern gegenüber großen Unternehmen stärken. Vor dem Hintergrund des Dieselskandals wurde eine Möglichkeit geschaffen, mit deren Hilfe Verbraucher wirksam und ohne finanzielles Risiko ihre Rechte einfordern können. Gleich gelagerte Rechtsfälle werden gebündelt und von einer „qualifizierten Einrichtung“ im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO, wie zum Beispiel einer Verbraucherzentrale, für eine Mehrzahl an Verbrauchern geltend gemacht. Der Verband erhebt somit Klage im Namen zahlreicher Betroffener, für die das Urteil rechtlich Wirkung zeigt. Leider aber nur in Form einer Feststellung. Im Rahmen des Dieselskandals auf die Feststellung, dass ein Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich besteht. Im Anschluss an eine positiv beschiedene Feststellungsklage müsste jeder einzelne Verbraucher in einem zweiten individuellen Prozess auf Leistung klagen.

Das aktuelle Urteil des OLG Stuttgart - Sachverhalt und Begründung

Ursprünglich als Instrument für Verbraucher angedacht, die sich im Rahmen des Dieselskandals gegen Autohersteller wehren wollen, war der erste Beklagte nun kein Autobauer, sondern die Mercedes Benz Bank. Verklagt wurde sie von der „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“, die der Meinung war, die Kreditverträge der Bank seinen fehlerhaft gewesen und könnten daher auch viele Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden.

In ihren Kreditverträgen habe die Bank nur unverständlich und daher unzulässig auf das Widerrufsrecht der Verbraucher hingewiesen. Was die rechtliche Folge hätte, dass die Widerrufsfrist noch nicht in Gang gesetzt sei und die betroffenen Käufer ihren Kreditvertrag noch jetzt, also Jahre später, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen könnten.

Da Kfz-Kaufvertrag und Kreditvertrag als sogenanntes verbundenes Geschäft angesehen werden, könne auch der Kaufvertrag widerrufen werden.

Zu vorliegenden inhaltlichen Fragen musste das Gericht letztendlich keine Entscheidung treffen.Es hat die Klage als unzulässig angesehen und sie daher abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Die OLG-Urteilsbegründung zur Musterfeststellungsklage

Nach § 606 Abs. 1 ZPO kann die Musterfeststellungsklage nur durch eine „qualifizierte Einrichtung“ erhoben werden. Das Gericht sieht in der „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“ keine solche Institution. Es bestehen insoweit klare gesetzliche Voraussetzungen, die die Schutzgemeinschaft nicht erfülle.

Eine „qualifizierte Einrichtung“ und damit klagebefugt seien nur Verbände mit mindestens 350 natürlichen Mitgliedern. Die Schutzgemeinschaft habe aber nur 150 Vollmitglieder, die restlichen Mitglieder hätten als Internetmitglieder keine vollen Stimmrechte und seien daher nicht als volle Mitglieder im Sinne des § 606 ZPO anzusehen, so das Gericht.

Zudem habe der Verein nicht nachweisen können, dass er Musterfeststellungsklagen nicht zum Zweck der Gewinnerzielung erhebt.

Verbraucher klagen nun im Alleingang gegen die Mercedes Benz Bank

Die Klage wurde aus formalen, nicht inhaltlichen Gründen abgelehnt. Das Gericht hat lediglich entschieden, dass die Schutzgemeinschaft als Institution nicht berechtigt war, eine Musterfeststellungsklage einzureichen. Verbraucher dürfen aber in Kürze mit der Klärung der offenen inhaltlichen Fragen rechnen. Einige Kunden der Mercedes Benz Bank haben im Alleingang den Klageweg beschritten, ihre Klagen sind bereits als Berufungsverfahren anhängig. Insbesondere interessant ist die Frage, ob die Gerichte einen Anspruch auf Rückabwicklung von Darlehens- und Kfz-Kaufvertrag bejahen. Das hätte die Folge, dass ein Käufer die geleisteten Raten zurückerhält, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkws an die Bank.

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