Zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie werden in Deutschland zahlreiche Maßnahmen unternommen, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie beruhen rechtlich auf der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) durch die Bundesländer. Die Einschreitung bei Verstößen gegen Schutzmaßnahmen obliegt dabei dem zuständigen Ordnungsamt. Es ist auch in den Zeiten von Corona gefragt, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht.
Die sogenannte "Zweite Welle" der Pandemie hat nach einem Rückgang der Infektionszahlen in den Sommermonaten im Herbst für einen neuen Aufschwung an Infektionen gesorgt. Die Statistik zeigt in allen Bundesländern Corona hat nicht nur Deutschland, sondern die ganze Welt weiterhin fest im Griff: Nachdem die Infektionszahlen im Sommer relativ niedrig waren, sind seit dem Ende der Sommerferien in den einzelnen Bundesländern die Infektionszahlen wieder kontinuierlich und zum Teil sogar sprunghaft angestiegen. Die Fallzahlen sind dabei so hoch, dass im Rahmen eines erneuten Lockdown ab dem 16. Dezember 2020 strengere Maßnahmen in den Bundesländern eingeführt werden.
Folgende Maßnahmen gelten ab dem 16. Dezember 2020:
Die Einhaltung der Maßnahmen und die Durchsetzung der Vorschriften obliegt dabei auch dem zuständigen Ordnungsamt als Behörde der Exekutive. Das Ordnungsamt unterstützt dabei die Polizei – ist aber aufgrund der geltenden Gesetze in der Art der Befugnisse deutlich beschränkt.
Dem Ordnungsamt kommt in Deutschland in allen Bundesländern die Aufgabe der Gefahrenabwehr zu. Allerdings hat die Behörde in der Regel nicht die Befugnis, Zwangsmaßnahmen durchzuführen – dies ist grundsätzlich der Polizei vorbehalten. Ebenfalls unterschiedlich gehandhabt wird die Befugnis, Personalien aufzunehmen und Personen zu kontrollieren: In Nordrhein-Westfalen darf die Behörde hier entsprechend tätig werden, während die Polizeigesetze anderer Bundesländer dem Ordnungsamt derartiges Vorgehen untersagen.
Dies wirkt sich auch auf die Durchsetzung von Regeln im Zusammenhang mit der Coronakrise aus: Während die Polizei bei möglichen Verstößen gleich auch die Personalien der Betreffenden feststellen kann, kann das Ordnungsamt hier lediglich Sanktionen aussprechen wie zum Beispiel den Bußgeldbescheid, wenn gegen konkrete Vorschriften verstoßen wurde. Dafür ist allerdings die Herausgabe der Personalien nötig, diese sollte man dem Ordnungsamt bei einem Verstoß mitteilen, ansonsten haben diese die Möglichkeit die Polizei hinzuzuziehen.
Wer sich nicht an die Regeln rund um den Infektionsschutz hält, der muss mit Bußgeldern rechnen. Mit zunehmender Dauer der COVID 19-Pandemie zeigt sich aber auch, dass es den Menschen immer schwerer fällt, die zahlreichen Einschränkungen und Verbote zu beachten.
Kommt es zu Verstößen, zum Beispiel im öffentlichen Raum, dann ist jeder Bürger berechtigt, diesen Verstoß an die zuständige Ordnungsbehörde unter der jeweiligen Service-Telefonnummer zu melden. Allerdings ist das Ordnungsamt – im Gegensatz zur Polizei vor Ort – nicht durchgehend erreichbar. Ebenfalls fehlt es den Ordnungsbehörden an einer zentralen Notfall-Telefonnummer. Bei Notfällen und außerhalb der Bürozeiten sollten Bürger daher direkt die 110 verständigen.
Kontrollen werden aktuell besonders dort durchgeführt, wo sich ein Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Corona-Regeln ergibt. Gerade im Gastronomie-Bereich wird dabei vergleichsweise häufig kontrolliert, denn die Schließung von Restaurants, Bars und gastronomischen Betrieben ist ein Baustein im Maßnahmenkatalog der Bundesregierung im Kampf gegen das Coronavirus. Es liegt daher nahe, hier entsprechende Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Schließungsanordnung sicherzustellen.
Anders verhält es sich aber im privaten Bereich: In der eigenen Wohnung sind Kontrollen nur unter strengen Auflagen möglich – und nur dann, wenn das Betreten der Wohnung für die Ordnungsbehörden zwingend notwendig ist. Grundsätzlich ist dafür aber Gefahr im Verzug notwendig, die sich nicht schon daraus ergibt, dass in einer Wohnung mehr als zehn Personen zusammensitzen.
Wichtig zu wissen: Die Schutzregeln rund um Corona und die entsprechenden Schutzverordnungen in den einzelnen Bundesländern gelten regelmäßig für den öffentlichen Raum – das sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Abs. (1) des Grundgesetzes (kurz: GG) geschützten Bereichs und damit der Wohnung im weitesten Sinne.
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