Die im Onlineprospekt so hübsche feilchenblaue Bluse hat einen hässlichen rötlichen Einschlag, der vermeintlich fabrikneue Fotoapparat seine Macken, und die teure Qualitäts-Uhr kommt erst gar nicht an. Wer im Internet shoppen geht, läuft immer Gefahr, baden zu gehen. Daher war so mancher Kunde bisher froh, den Kauf über Paypal abzuwickeln. Der Online-Bezahldienst gab einem die Gewähr, dass der Preis für eine Ware, die nicht dem Versprochenen entsprach, wieder zurückerstattet wurde. Paypal buchte die Summe einfach wieder vom Konto des Verkäufers ab. Doch diese Sicherheit ist futsch – seit der Bundesgerichtshof (BGH) sein „Paypal-Urteil“ fällte (AZ: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16t). Kernaussagen des höchsten deutschen Zivilgerichts: Auch der Verkäufer genießt Schutz. Deshalb müssen auch von seiner Seite im Streitfall Klagen möglich sein, um den wieder eingezogenen Kaufpreis vor staatlichen Gerichten einzuklagen.
Für die Karlsruher Richter bleibt der Käufer nach wie vor „erheblich“ im Vorteil. Denn der Schwarze Peter, so die Begründung, liege weiterhin beim Verkäufer. Er müsse seine Ansprüche schließlich einklagen. Anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht lege Paypal allerdings nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab an, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien nicht sicherstellen könne.
Die Entscheidung ist durchaus auch als Klatsche für Paypal zu werten. Dort will man sich erst nach Analyse der ausführlichen Urteilsbegründung zum Thema weitergehend äußern. Mit dem Online- Bezahldienst können Verbraucher beim Shoppen im Internet ihre Waren bezahlen. Voraussetzung ist eine einmalige Registrierung. Wer online einkauft, dem werden fällige Beträge vom hinterlegten Girokonto oder der Kreditkarte abgebucht. Der Verkäufer hat den Betrag sofort auf seinem Paypal-Konto. Im Konfliktfall reicht es für den Kunden bisher, Fotos oder Gutachten zur beanstandeten Ware zu übermitteln, und Paypal schreibt die Kaufsumme binnen weniger Tage dem Käufer wieder gut. Damit ist es jetzt grundsätzlich vorbei.
Konkret ging es um zwei Verfahren, die der BGH unterschiedlich bewertete. Die Revision eines Käufers, der in Essen vergebens auf ein abgeschicktes Handy gewartet hatte und Käuferschutz in Anspruch nahm, wurde abgewiesen, weil der Versand unversichert war. Der Verkäufer einer Säge, dem vom Käufer aus Saarbrücken vorgeworfen wurde, Ramsch geliefert zu haben, erhielt hingegen Recht. Sein Verfahren wurde ans Landgericht zurückverwiesen, das nun in neuer Verhandlung klären muss, ob der Käufer zu Recht das Geld zurückerhalten hat.
Für Paypal-Käufer hat das Urteil im Streitfall möglicherweise negative Folgen. Sie können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Bezahldienst es schon irgendwie regeln wird – sondern sie müssen sich im Extremfall sogar auf eine direkte gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Verkäufer gefasst machen. Nach Auffassung des BGH ist die Rechtsbeziehung zum Verkäufer trotz der falschen Lieferung und der Rückerstattung des Kaufpreises nicht beendet. In diesem Fall ist es dringend angeraten, sich juristischen Beistand zu nehmen. Denn es kann durchaus sein, dass der Käufer im Falle einer Niederlage nicht nur den Preis bezahlen muss, sondern auch noch auf Gerichtskosten sitzen bleibt. Im Übrigen hat der Karlsruher Richterspruch auf die gesamte Branche Auswirkungen. Es gibt schließlich durchaus Unternehmen, die in ähnlicher Weise agieren wie Paypal.
Sehr wichtig ist Paypal nach wie vor für die Ebay- Gemeinde: Wer dort privat als Verkäufer agiert, sollte ein paar wichtige Spielregeln einhalten, um Probleme bei der Abwicklung des Geschäfts zu vermeiden: Fotos des angebotenen Artikels beispielsweise dürfen nicht ohne Weiteres aus dem Internet herunter geladen werden. Bei Abbildungen von Gegenständen verletzt man sehr schnell Urheberrecht und riskiert eine Abmahnung vom Urheber und gegebenenfalls auch die Forderung nach Schadensersatz. Das gilt im Übrigen ebenfalls für Texte, die bis zu einem gewissen Maß individuell gestaltet sind. Vergleichende, manipulierende Begriffe, die auf die falsche Fährte locken wollen, („Handtasche im Chanel-Stil“) können zur Angebotslöschung durch Ebay führen. Beim Haftungsausschluss ist es nicht nur wichtig, Garantie, Umtausch oder Rückgabe auszuschließen; man sollte auch an den Ausschluss der Gewährleistung denken. Private Verkäufer haben im Gegensatz zu gewerblichen die Möglichkeit auszuschließen, dass der Käufer bei mangelhafter Ware vom Kaufvertrag zurücktritt oder auf Reparatur bzw. Umtausch besteht.
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