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Pensionskassen in der Finanzkrise
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Düstere Zukunftsprognose: Pensionskassen in der Finanzkrise

Wer Geld von seinem Gehalt zurücklegt, um im Alter gut aufgestellt zu sein, wähnt sich in finanzieller Sicherheit. Der aktuelle Dauerniedrigzins jedoch macht vielen Sparern einen Strich durch die Rechnung, denn wer in eine Pensionskasse einzahlt, erhält aufgrund der schwierigen Finanzlage nicht zwangsläufig die Garantiezinsen, die ihm einst zugesagt wurden. Dies ist sowohl für den Sparer als auch für seinen Arbeitgeber überaus ärgerlich.

Der Dauerniedrigzins als Gefahr für Pensionskassenzusagen

Der andauernde Niedrigzins stellt die arbeitnehmerfinanzierte Pensionskassenversorgung vor ein Finanzierungsproblem, denn die Garantiezinsen, die teils noch 3,5 bis 4 Prozent betragen, sind nicht mehr zu erwirtschaften, da die Renditen von Unternehmensanleihen beständig rückläufig sind. Folglich können die Pensionskassen ihre Versorgungszusagen nicht mehr halten. Laut dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag wird sich allein bei den Betriebsrenten des Mittelstandes in den nächsten 15 Jahren eine Deckungslücke in Höhe von 4,1 Milliarden Euro ergeben.

Über die betriebliche Altersversorgung durch Pensionskassen

Man spricht von einer betrieblichen Altersversorgung, kurz bAV, wenn der Arbeitgeber seinem Angestellten und dessen Familie Versorgungsleistungen zur sozialen Absicherung im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall bietet. In Deutschland besitzen derzeit etwa 17,4 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine solche Betriebsrente. Zum Teil handelt es sich hierbei um Direktversicherungen, bei denen der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für seinen Arbeitnehmer abschließt und im Gegenzug Pensionsrückstellungen in der Bilanz bildet. Tritt der Versorgungsfall ein, muss der Arbeitgeber für die vereinbarten Leistungen vollumfänglich aufkommen.

Außerdem kann eine bAV über eine rechtlich selbstständige, unternehmenseigene Pensionskasse, die als externer Versorgungsträger auftritt, finanziert werden. Ende 2016 gab es davon 138 Stück in Deutschland. Die Pensionskasse verwahrt gemäß § 232 VAG das eingezahlte Vermögen, das sich durch Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschüsse ergibt, und zahlt dieses im Versorgungsfall inklusive der vereinbarten Zinsen aus.

Haftung in Krisenzeiten: Pensionskassen und ihre Rechtsformen

Kann eine Pensionskasse die Rentenbezüge nicht mehr oder nur noch zum Teil auszahlen, greift gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Nachschusspflicht des Trägerunternehmens. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Sinne der Subsidiärhaftung einstandspflichtig ist und die Versorgungslücke mit unternehmenseigenem Kapital schließen muss. Das gilt jedoch nur, wenn die betreffende Pensionskasse als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, kurz VVaG, auftritt und die Satzung eine entsprechende Klausel enthält. Wird die Pensionskasse hingegen mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben, haftet sie mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen für ausstehende Verbindlichkeiten.

Folgen für die arbeitnehmerfinanzierte Pensionskassenversorgung

Die Deutsche Steuerberater-Versicherung teilte im Juni 2019 mit, dass sie sämtliche Eigenmittel aufgebraucht habe und zum Bilanzstichtag Ende 2018 einen Fehlbetrag von 158 Millionen Euro erwarte. Leistungskürzungen wurden als Sanierungsmaßnahme genannt – und die Rentenbezieher bangten. Tatsächlich bezieht sich die Sanierungsklausel, die in vielen Satzungen festgehalten und gemäß § 233 Abs. 1 Nr. 1 VAG rechtens ist, aber nur auf das direkte Leistungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse. Die Leistungskürzung geht also nicht zulasten der Arbeitnehmer – dies sichert das im BetrAVG inkludierte Garantieprinzip. Der Arbeitgeber jedoch muss nun tief in die Tasche greifen. Um die Anwartschaften sowie die laufenden Renten vor Kürzungen zu sichern, besteht die Möglichkeit der – derzeit noch freiwilligen – Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein. Dieser springt ein, wenn die Leistungsdifferenz die eigenen Mittel aufzehrt.

Damit es erst gar nicht so weit kommt, empfiehlt es sich, die gewählte Pensionskasse stetig auf ihre wirtschaftliche Situation hin zu überprüfen. Achtsamkeit sollten Sie als Arbeitgeber auch bei der Übernahme von Pensionskassenzusagen neuer Mitarbeiter walten lassen. Besteht ein Risiko, ist die Portabilität, also die Übertragung der Rechte, die beim Versicherungsunternehmen des ehemaligen Arbeitgebers erworben wurden, abzulehnen. Welche rechtliche Handhabe sich Ihnen dabei bietet, wie sich Ihre Auskunfts- und Teilhaberechte gegenüber der Pensionskasse gestalten und ob diese gemäß Beteiligungsvereinbarung ein Recht auf Nachdotierung hat, erfahren Sie im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung.

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