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Polizei während der Corona-Krise: Diese Aufgaben hat die Behörde!

Alle Corona-Maßnahmen beruhen in Deutschland auf dem Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG). Sie sollen gewährleisten, dass die Verbreitung von COVID 19 gebremst wird. Dadurch gab es im Frühling 2020 einen ersten Lockdown und im November 2020 einen sogenannten Lockdown Light. Die Kontrolle der Maßnahmen und der entsprechenden Vorschriften fällt in die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden.

Hat die Polizei während der Corona-Krise mehr Aufgaben und Befugnisse als vorher?

Mit dem Ende des Sommers hat das Infektionsgeschehen rund um COVID 19 wieder neuen Anlauf genommen – mit dramatischen Folgen, denn bundesweit sind seit August die Fallzahlen in die Höhe geschnellt. Hier wurde recht schnell deutlich, dass strengere Maßnahmen indiziert sind und so beschloss die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Länder einen erneuten Lockdown im November 2020. Die Durchsetzung der Maßnahmen, Verordnungen und Verbote ist dabei Aufgabe der Ordnungsbehörden – also der Polizei und des Ordnungsamtes. Die Beamten beider Behörden haben aber unterschiedliche Befugnisse und unterscheiden sich insbesondere in der Möglichkeit der Eingriffsberechtigung.

Wie auch außerhalb der Pandemie kommt der Polizei in allen Ländern die Aufgabe zu, Gefahren abzuwehren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Dabei geht es in erster Linie nicht nur um Straftaten bzw. Delikte größeren Ausmaßes, sondern gerade auch um Ordnungswidrigkeiten und Kontrollen.

Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist es dabei auch Aufgabe der Polizei, die Maßnahmen rund um die COVID 19-Pandemie zu kontrollieren. Die Polizei darf dabei – im Gegensatz zum Ordnungsamt – auch Zwangsmaßnahmen durchführen und Personen kontrollieren. Von Bedeutung ist das aktuell beispielsweise bei den Demonstrationen der sogenannten Coronagegner, bei denen regelmäßig die Maskenpflicht missachtet wird und die Polizei dann entsprechend tätig werden muss.

Das Vorgehen der Polizeibeamten kann dann ganz unterschiedlich aussehen, besteht aber meistens aus:

  • Platzverweisen
  • Ansprachen von Personen
  • Festnahmen
  • Belehrungen
  • Schließung von Geschäften und Gastronomiebetrieben
  • Verhängung von Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten
  • Befragungen

Wichtig zu wissen: Der Eingriffskatalog der Polizei ist auch während der Corona-Krise nicht anders als sonst. Hier hat also keine Erweiterung der Befugnisse stattgefunden und auch die Überprüfung von Eingriffen unterliegt nach wie vor dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Darf die Polizei Maßnahmen in Privatwohnungen durchführen?

Viele Bürger zeigen sich besorgt, dass nun aufgrund der zahlreichen neuen Verordnungen Privatwohnungen möglicherweise verstärkt dem direkten Zugriff von Polizeibeamten ausgesetzt sind. Dies entbehrt jedoch jeder gesetzlichen Grundlage, denn: Auch angesichts der Pandemie haben sich die Eingriffsmöglichkeiten der Polizei nicht wesentlich verändert.

Eine Maßnahme in einer Privatwohnung – zum Beispiel in Form einer Durchsuchung nach § 102 der Strafprozessordnung (kurz: StPO) – ist nur dann rechtlich zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dieser ist von wesentlicher Bedeutung und ist auch angesichts der Corona-Krise als elementarer Bestandteil jeder Maßnahmenbewertung essentiell.

Wann verhängt die Polizei Bußgelder, wenn es um Corona-Maßnahmen geht?

Die Polizeibefugnisse bei Corona beinhalten auch Sanktionen, die durch Verstöße gegen die entsprechenden Maßnahmen oder Anordnungen ausgelöst werden. Die Polizei kann dann Bußgelder verhängen. Diese sind bundesweit nicht einheitlich geregelt – dies liegt daran, dass die Umsetzung des IfSG in Landesrecht über die entsprechenden Landesverordnungen geregelt wird und sich darauf unterschiedliche Bußgeldkataloge ergeben.

Bußgelder in Form von Sanktionen verhängt die Polizei beispielsweise bei:

  • Verstoß gegen das Betätigungs-/Tätigkeitsverbot
  • Verstoß gegen Hygieneauflagen
  • Missachtung des Versammlungsverbots
  • Verstoß gegen das Kontaktverbot
  • Verstoß gegen das Kontaktverbot
  • Verstoß gegen ein Besuchsverbot
  • Missachtung von Schließungsanordnungen

Im Fokus der Polizei steht nach wie vor der öffentliche Bereich. Hier gilt es, die Umsetzung der Corona-Maßnahmen flächendeckend zu gewährleisten. Private Wohnungen sollen auch nach Angaben der Innenminister nur dann Ziel von Kontrollen sein, wenn der Sachverhalt ein Einschreiten notwendig macht.

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