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Prämiensparverträge: Bafin urteilt über unwirksame Zinssenkungen

Prämiensparverträge waren bis zum Anfang der 2000er-Jahre eine beliebte Form des Sparens, versprachen sie doch neben den Zinsen erhebliche Prämienzahlungen. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase sahen sich jedoch viele Banken gezwungen, die Zinsen anzupassen – ohne dies transparent zu machen. Nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit einer Allgemeinverfügung zu den Prämiensparverträgen ein Zeichen gesetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Banken haben über Jahre die Zinsen für Prämiensparverträge einseitig und ohne Informationen an den Kunden angepasst.
  • Das Vorgehen wurde in mehreren Urteilen und Phasen vom BGH für rechtswidrig erklärt.
  • Seit Jahren gab es keine Informationen und Zinsnachzahlungen für Kunden.
  • Die BaFin erzielt keine Einigung mit Banken und erlässt daraufhin eine Allgemeinverfügung für betroffene Prämiensparverträge.

Wie funktionieren Prämiensparverträge?

Prämiensparverträge sind wie Sparverträge, bei der über einen langen Zeitraum regelmäßig Beiträge eingezahlt werden. Neben den Zinsen, die über die Dauer von beispielsweise 25 Jahren anfallen, erhalten Kunden auch eine Prämie auf ihre Sparsumme, die sich mit der Dauer der Vertragslaufzeit erhöhte. Das Problem: Seit Anfang der 2000er-Jahre bis heute sanken die Zinsen beträchtlich, wir befinden uns in einer anhaltenden Niedrigzinsphase. Ein Großteil der Banken, die Prämiensparverträge anbieten, reagierte darauf. Sie machten sich Zinsanpassungsklauseln zunutze, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zu finden sind. Das Vorgehen wurde in mehreren Urteilen und Phasen vom BGH für rechtswidrig erklärt.

Phase 1: Formularmäßige Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam

So korrigierten die Banken die Zinsen teilweise enorm nach unten – ohne die Bankkunden darüber ausreichend zu informieren. Kunden konnten deshalb gar nicht nachvollziehen, welche Zinsänderungen vorgenommen wurden und welche Auswirkungen sie auf die Sparsumme haben werden. Gegen diese Methoden wurde bereits 2002 vorgegangen, 2004 erfolgte das Urteil des Bundesgerichtshofes: „Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam“, heißt es im Urteil (Urt. v. 17.02.2004, Az.: XI ZR 140/03).

Phase 2: Anpassungen zu Prämiensparverträgen sind laut BaFin rechtswidrig

Als Folge dieses Urteils passten Banken die betroffenen Zinsklauseln an. Sie galten nun für alle Neukunden, auch bestehende Verträge wurden angepasst. Aber: Die Verträge wurden zum einen einseitig angepasst und die Kunden wurden nicht darüber informiert, dass die bisherigen Klauseln nachweislich unwirksam waren. So gab es keine individuellen Änderungsvereinbarungen, um beispielsweise die zu wenig gezahlten Zinsen nachfordern zu können. Die BaFin stellte daraufhin fest, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Eingriff in das Vertragsgefüge handelt. Der BGH urteilte bereits im Jahr 2010, dass auch diese einseitige Klauselersetzung rechtswidrig und unwirksam ist (Urt. V. 13.03.2010, Az.: XI ZR 197/09), das letzte Urteil dazu erging 2017 (Urt. V. 14.03.2017, Az.: XI ZR 508/15).

Phase 3: BaFin erlässt Allgemeinverfügung zu Prämiensparveträgen

Die Auseinandersetzung gipfelte vor einiger Zeit an einem „Runden Tisch“, zu dem die BaFin zum Thema Prämiensparverträge eingeladen hat. Es kam jedoch zu keinem Ergebnis. Um die Unsicherheit der betroffenen Kunden und ein offensichtlich rechtswidriges Vorgehen zu beenden, hat die BaFin nun zum 21.06. eine Allgemeinverfügung zu den Prämiensparverträgen erlassen. Banken sind damit aufgefordert, die betroffenen Kunden darüber zu informieren, dass rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln in den Verträgen verwendet wurden. Zudem müssen die Finanzinstitute den Kunden unwiderruflich zusagen, dass die Zinsen nachberechnet werden, sobald es dazu ein rechtswirksames Urteil gibt. Als Alternative bietet die BaFin an, dass die Banken den Betroffenen ein Angebot für einen individuellen Änderungsvertrag machen können.

Was geschieht mit den gekündigten Prämiensparverträgen?

Um das Problem zu lösen, haben Banken vor einigen Jahren begonnen, die betroffenen Verträge zu kündigen. Die BaFin bezieht in ihrer Allgemeinverfügung zu den Prämiensparverträgen deshalb auch ausdrücklich bereits gekündigte Verträge mit ein. Denn auch hier wurden bis zum Vertragsende zu wenig Zinsen gezahlt, weshalb ein Ausgleich geschaffen werden muss. Dasselbe gilt für Verträge, bei denen Banken sich auf eine Verjährung beziehen. Auch hier sagt die BaFin ausdrücklich, dass die Nachzahlungsansprüche geprüft werden müssen, insofern die beteiligten Parteien noch keine einvernehmliche Lösung geschlossen haben.

Phase 4: BGH-Urteil zur Berechnung der Zinsnachzahlung zu Herbst 2021 erwartet

Mit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung haben Finanzinstitute vier Wochen Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Ob die Banken dagegen vorgehen, ist noch offen. Die BaFin hat zwölf Wochen Zeit zur Umsetzung gegeben. Spannend wird auch das Urteil zu den anhängenden Verfahren, die aktuell beim BGH liegen. Zum Herbst 2021 wird ein Urteil erwartet, das eine Antwort darauf gibt, wie eine verbindliche Berechnungsgrundlage für die Zinsänderungen in Prämiensparverträgen aussehen soll.

Was sollen betroffene Kunden nun tun?

Sie haben einen Prämiensparvertrag abgeschlossen? Dann sollten Sie darauf achten, ob Sie in den kommenden Wochen Post von Ihrer Bank erhalten. Wenn Sie ein Vergleichsangebot erhalten, sollten Sie dieses nicht ungeprüft annehmen. Wenn Sie bereits wissen, dass Sie zu den betroffenen Bankkunden gehören, dann sprechen Sie gern mit einem KLUGO Partner-Anwalt für Bankrecht, der Ihnen erste Informationen zu dem weiteren Vorgehen gibt. Vereinbaren Sie dazu einen unverbindlichen Termin und erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen.

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