Verbraucher, die vor Weihnachten auf Schnäppchenjagd gehen, können beim sogenannten Cyber Monday preislich stark reduzierte Artikel erwerben. Online-Händler berichten dabei regelmäßig über Verkaufsrekorde und hohe Umsätze. Wichtig ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen: Diese schützen Händler vor Abmahnungen und sorgen für einen fairen Wettbewerb. KLUGO zeigt, worauf Online-Händler bei Rabattaktionen am Cyber Monday achten müssen.
Alle Jahre wieder lockt der Cyber Monday die Verbraucher mit Rabatten in die Online-Schnäppchenwelt: Vergleichbar mit den mittlerweile antiquierten Schlussverkäufen läutet der Tag traditionell das Weihnachtsgeschäft für Online-Händler ein. Er sorgt neben dem sogenannten Black Friday für hohe Umsätze und wird daher von vielen Anbietern genutzt. Da beide Tage ihren Ursprung in Amerika haben und sich an das dortige Thanksgiving Fest anlehnen, findet auch hier der Cyber Monday am ersten Montag nach dem Feiertag statt – dieser liegt zwischen dem 26. November und dem 2. Dezember eines jeden Jahres.
Online-Händler sind bei den Cyber Deals durch verschiedene rechtliche Vorschriften an bestimmte Spielregeln gebunden. Welche das sind und worauf Online-Händler achten müssen, um keine Abmahnung zu riskieren, zeigen wir in unserem Ratgeber.
Ob Cyber Monday oder Black Friday: Die Preisschlacht an den beiden Tagen sorgt nicht nur für eine deutliche Umsatzsteigerung auf Händlerseite, sondern auch für Erfolgserlebnisse auf Verbraucherseite. Das ist möglich, weil Online-Händler entsprechende Rabatte anbieten – diese sind üblicherweise so massiv, dass Verbraucher den Zeitpunkt von Neuanschaffungen gezielt auf diese beiden Tage legen.
Am Cyber Monday müssen Online-Händler folgenden Voraussetzungen beachten:
Mondpreise, also überhöhte erfundene Preisangaben, stellen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Bei Verstößen kann es zu Abmahnungen kommen. Auch Rabattaktionen für einen bestimmten Zeitraum dürfen nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Aktion müssen die Produkte wieder zum alten Preis angeboten werden. Das stellt die Rechtsprechung des BGH auch als einen Verstoß gegen das UWG dar. Weiterhin müssen Online-Händler darauf achten, dass der Begriff Cyber Monday eine eingetragene Marke ist und damit dem Schutz des Markenrechts unterliegt. Sie dürfen während des Cyber Mondays auch nur Artikel bewerben, die tatsächlich vorhanden sind. Werbung für ausverkaufte Artikel ist wettbewerbswidrig und kann bestraft werden.
Wer als Online-Händler pünktlich zum Cyber Monday mit tollen Angeboten und großen Rabatten aufwarten möchte, muss sich an diesem Tag an die gesetzlichen Regelungen halten. Diese sind natürlich nach dem Willen des Gesetzgebers auch außerhalb von zeitlich begrenzten Aktionen einschlägig und gelten daher auch das restliche Verkaufsjahr über.
Verstöße gegen die genannten Vorschriften ziehen regelmäßig Abmahnungen nach sich: Diese können im schlechtesten Fall durch die entstehenden Schadensersatzforderungen teuer werden und den erwirtschafteten Gewinn vernichten – hier ist also Vorsicht geboten! Bei rechtlichen Fragen zu Verstößen sollten Sie sich an unsere Anwälte wenden: Eine telefonische Erstberatung hilft dabei, die konkrete Situation rechtlich einordnen zu können.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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