Im Januar 2015 wurde in Deutschland der Mindestlohn eingeführt. Für eine Stunde Arbeit wurde damals ein Entgelt von 9,19 Euro festgelegt. Seither steigt der Mindestlohn jährlich. Seit dem 1. Juli 2021 wurde dieser auf 9,60 Euro erhöht. Wer denkt, der Mindestlohn schafft klare Gegebenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der liegt falsch. Denn auch noch Jahre nach der Einführung des Mindestlohnes ist dieser immer wieder ein Fall für die höchsten Gerichte.
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ging es um Nachtzuschläge, Feiertagsvergütungen und Urlaubsgeld einer sächsischen Montagemitarbeiterin – diese Fragen wurden zugunsten der Beschäftigten beantwortet (AZ: 10 AZR 171/16), und diese Regeln gelten damit für Zehntausende Schichtarbeiter in Deutschland. Faktisch ging es eigentlich nur um karge 29,74 Euro, die die Klägerin nach der Mindestlohn-Einführung von ihrem Arbeitgeber, einer Kunststofffirma aus dem Raum Bautzen, zu wenig erhielt. Das Unternehmen zahlt seinen angelernten Beschäftigten einen Grundlohn von 7,00 Euro pro Stunde und stockt das Entgelt am Monatsende auf Mindestlohnniveau auf. Als die Schichtarbeiterin ihre Abrechnung nach Einführung des Mindestlohns prüfte, fiel ihr auf, dass für den ihr tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent nur der weiterhin niedrige Grundlohn als Berechnungsgrundlage diente. Das darf nicht sein, sagte sich die Frau und zog vor Gericht – bis zur letzten Instanz, dem Bundesarbeitsgericht.
Das höchste Gericht stellte klar, dass für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als untere Linie gilt. Diese Regelung, befand der Senat um den Vorsitzenden Richter Rüdiger Linck weiter, gilt auch für die Vergütung von Feiertagen. Die Argumentation der Gegenseite, für eine kleine Firma sei es sehr schwierig, den Mindestlohn zu zahlen, wischte das Gericht vom Tisch. Auch das Urlaubsgeld durfte nicht verrechnet werden, um den Mindestlohn zu erreichen. Begründung: Es wurde erst bei Urlaubsantritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit.
Die hohen Gerichte urteilten in Sachen Mindestlohn schon in der Vergangenheit eher arbeitnehmerfreundlich. Beispielsweise gab es bereits die Entscheidung im Fall eines Rettungssanitäters, der Mindestlohn bei Bereitschaftsdiensten beanspruchte, in denen er nur auf einen Einsatz wartete. Auch hier sahen die Richter keinen Grund für eine Kürzung, weil das Mindestlohngesetz keine Differenzierung zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden zulässt.
Allerdings hat das BAG auch im Mai 2016 – eher arbeitgeberfreundlich – entschieden, welche Zahlungen angerechnet werden dürfen, um auf den Mindestlohn zu kommen. Wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt, also beispielsweise monatlich in kleinen Raten auf den Monatslohn draufgeschlagen werden, um über die Lohnuntergrenze zu kommen, ist das durchaus rechtens.
Man ahnt: Es wird auch in Zukunft noch bis ins Detail um den Mindestlohn gestritten werden. Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht oder zum Mindestlohn bei Schichtarbeit haben, bieten wir Ihnen gerne eine telefonische Erstberatung an und vermitteln Ihnen bei Bedarf auch einen anwaltlichen Beistand im Arbeitsrecht.
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