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Rückkehr aus dem Homeoffice: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Mittlerweile ist es Arbeitgebern freigestellt, ob sie ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen oder nicht. Was aber ist, wenn Mitarbeiter unbedingt im Homeoffice arbeiten möchten, vom Arbeitgeber aber gezwungen werden, ins Büro zurückzukehren? Haben sie irgendeine Möglichkeit, ein Recht auf Homeoffice durchzusetzen, oder müssen sie sich an die Weisungen des Arbeitgebers halten? Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt es hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Homeoffice-Pflicht in der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 1.7. aufgehoben.
  • Wenn Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro anordnen, müssen Arbeitnehmer der Aufforderung nachkommen.
  • Das LAG München hat im Fall eines Grafikers, der entgegen der Anordnung des Arbeitgebers weiter im Homeoffice arbeiten wollte, entschieden, dass es kein Anrecht auf Homeoffice gibt.
  • Weigern sich Arbeitnehmer, in Präsenz zu arbeiten, riskieren sie eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine Kündigung.

Die aktuelle Gesetzeslage zum Recht auf Homeoffice

Um einen bestmöglichen Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu gewährleisten, waren Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern nach Möglichkeit das Arbeiten im Homeoffice zu gestatten. Diese Homeoffice-Pflicht wurde nun zum 1.7. bis auf Weiteres abgeschafft.

Verlangt der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern nun die Rückkehr ins Büro, so müssen diese der Aufforderung nachkommen.

Warum darf der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice ins Büro anordnen?

Arbeitgeber dürfen die Rückkehr ins Büro aus einem einfachen Grund anordnen: Es gibt im geltenden deutschen Arbeitsrecht schlicht kein Recht auf Homeoffice. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeiten im Homeoffice vorgesehen hat, stellte eine Ausnahme dar.

Doch können Arbeitnehmer mit dem Gewohnheitsrecht argumentieren, wenn sie trotz der angeordneten Rückkehr aus dem Homeoffice weiterhin lieber zuhause arbeiten möchten? Zu dieser Frage hat das LAG München (Urteil v. 26.08.21, Az. 3 SaGa 13/21) nun eindeutig entschieden. Geklagt hatte ein Grafiker, der der Anordnung seines Arbeitgebers, wieder in Präsenz zu arbeiten, nicht nachkommen wollte.

Das LAG München wies die Klage zurück – mit der Begründung, es ergebe sich weder aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung noch aus dem Arbeitsvertrag ein Recht bzw. ein Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn sie weiter von zuhause aus arbeiten möchten?

Arbeitnehmern, die weiter von zuhause aus arbeiten möchten, bleibt also nur, mit ihrem Chef Rücksprache zu halten und gemeinsam eine einvernehmliche Einigung zum Homeoffice zu treffen. Wer der Rückkehr ins Büro trotz Aufforderung nicht nachkommt, riskiert eine Abmahnung und bei wiederholten Verstößen sogar eine Kündigung.

Äußert sich der Arbeitgeber allerdings generell nicht zur Rückkehr aus dem Homeoffice, dürfen Arbeitnehmer einfach weiterhin vom heimischen Schreibtisch aus ihre Arbeit erledigen.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Was das Ende der Homeoffice-Pflicht angeht, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Je nachdem, wie sich die Inzidenzen entwickeln, ist damit zu rechnen, dass der Bundestag die Corona-Arbeitsschutzverordnung nach der Sommerpause erneut anpasst. Für Arbeitnehmer ist es aber nicht ratsam, eigenmächtig ins Homeoffice zurückzukehren, wenn die Inzidenzen wieder steigen sollten. Sprechen Sie lieber offen mit Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie sich wegen steigender Inzidenzen sorgen und Ihre Gesundheit schützen möchten.

Sie haben Fragen zur Rückkehr aus dem Homeoffice oder möchten Strategien besprechen, um Ihren Arbeitgeber davon zu überzeugen, weiterhin im Homeoffice arbeiten zu können? Dann berät Sie gern ein KLUGO Partner-Anwalt, der mit dem Arbeitsrecht vertraut ist. Vereinbaren Sie dazu gern einen unverbindlichen Gesprächstermin.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.