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Das Urheberrecht gilt auch für Schulen
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Schüler müssen bei der Bildnutzung auf das Urheberrecht aufpassen

Seitdem das Handy immer griffbereit ist und schnelle Schnappschüsse binnen Sekunden online verbreitet werden können, werden Fotorechte am laufenden Band missachtet. Dieses Problem wirkt sich auch auf den Schulunterricht aus, denn passende Bilder für das Referat oder die Schülerzeitung werden schnell einfach kopiert und eingefügt – ganz ohne Quellenhinweis oder Nutzungserlaubnis.

Wie funktioniert das Urheberrecht?

Jede natürliche Person, die sich als Autor, Maler, Bildhauer oder in sonstiger Art und Weise schöpferisch betätigt hat, besitzt das Urheberrecht an seinem entstandenen Werk. Soll dieses Werk der Öffentlichkeit durch eine Ausstellung oder Vervielfältigung zugänglich gemacht werden, müssen die Verwertungsrechte des Schöpfers beachtet werden. Die Zustimmung des Urhebers ist stets einzuholen und idealerweise vertraglich festzuhalten. Eine finanzielle Entlohnung sowie bestimmte Verwertungsrichtlinien, wie etwa eine nicht gestattete Bearbeitung, können hier ebenfalls vereinbart werden, um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

Wann gilt das Urheberrecht an Schulen?

Laut § 60a UrhG dürfen veröffentlichte Werke, zu denen auch Bilder und Fotos gehören, im Unterricht genutzt werden, um Sachverhalte zu veranschaulichen und den Bildungsauftrag zu erfüllen. Werden analoge oder digitale Kopien erstellt, muss sich die Anzahl jedoch nach der Klassenstärke richten. Der Verbreitungskreis darf zudem nicht den Teilnehmerkreis der jeweiligen Lehrveranstaltung überschreiten.

Grundsätzlich gilt seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. August 2018, dass Bilder nicht ohne die Einwilligung des Fotografen oder Künstlers, der die Fotorechte besitzt, online, beispielsweise in Form eines Referats, veröffentlicht werden dürfen. Alle genutzten Materialien müssen zudem eine Quellenangabe besitzen. Wird eine Schüler- oder Abizeitung gestaltet, dürfen auch hier die Bilder nur genutzt werden, wenn eine Zustimmung des Urhebers vorliegt. Dabei ist nicht relevant, ob der Verbreitung der Zeitung eine monetäre Gewinnabsicht zugrunde liegt oder nicht. Gibt der Rechteinhaber nicht seine Einwilligung, liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor, sollten seine Bilder dennoch verwendet werden. In diesem Fall droht eine Abmahnung.

Wie man eine Bildquellenangabe macht

Im Referat, in der Schülerzeitung oder auf dem Kunstplakat, überall dienen Bilder als Gestaltungselement, um das Wissen möglichst ansprechend zu verpacken. Damit hierbei das Urheberrecht Beachtung findet, muss stets in der Bildunterschrift die Quelle angegeben werden. Bei Bildern aus einer Online-Datenbank stehen die jeweiligen Lizenzbedingungen meist daneben. In vielen Fällen muss der Name des Fotografen bzw. Künstlers sowie die Datenbank selbst genannt werden. Ein Copyright-Zeichen ist vor den Namen zu setzen. Je nach Bild müssen zudem noch weitere Angaben gemacht werden. Hierzu gehören:

  • ein Link zur Bildquelle
  • Bearbeitungshinweise
  • der Titel des Werkes

Der Link ist hierbei in eckige Klammern zu setzen; der Titel ist durch Anführungszeichen zu kennzeichnen. Bearbeitungshinweise, wie etwa Änderungen der Belichtung oder des Formats, erfolgen ebenfalls in eckigen Klammern.

Wo muss das Urheberrecht im Schulalltag sonst noch Beachtung finden?

Natürlich haben auch Schüler selbst ein Urheberrecht. Wenn diese im Kunstunterricht ein Bild malen, das seitens des Lehrers auf Begeisterung stößt, müssen erst die Nutzungsrechte eingeholt werden, damit das Kunstwerk auf der Webseite der Schule oder in der Schülerzeitung abgebildet werden darf. Auch in diesem Fall muss der Name des Schöpfers unter dem Bild angegeben werden – außer der Schüler verzichtet ausdrücklich auf sein Urheberrecht.

Haben Sie Fragen zu Fotorechten, wie dem Persönlichkeitsrecht oder dem Recht am eigenen Bild, kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen mit einer Erstberatung beim Rechtsanwalt weiter.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.